Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen
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Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Private Krankenversicherung
Die Pflegeversicherung
Allgemeines zum Beihilferecht
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Baden-Württemberg
Beihilfe in Bayern
Beihilfe in Berlin
Beihilfe in Brandenburg
Beihilfe in Bremen
Beihilfe in Hamburg
Beihilfe in Hessen
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Niedersachsen
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Rheinland-Pfalz
Beihilfe im Saarland
Beihilfe in Sachsen (siehe unten)
Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Beihilfe in Thüringen
Sachsen
Rechtsgrundlage
Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO)
Darüber hinaus wurden z.B. Regelungen für künstliche Befruchtung / Sterilisation, für Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität und zu zahntechnischen Leistungen (zu 40 Prozent beihilfefähig), zu Krankenhausbehandlungen, zu Komplextherapien erlassen.
Der Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu 2 Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden.
Kostendämpfungspauschale
Die verbleibende Beihilfe reduziert sich um 80,00 Euro je Kalenderjahr (außer bei Maßnahmen der Schwangerenüberwachung sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen; ebenso bei Waisen; GKV-Versicherten oder bei Elternzeit). Eine Praxisgebühr wird somit nicht erhoben. Ebenso sind Aufwendungen in Todesfällen in Sachsen weiter beihilfefähig.
Aufgrund des zum 01.01.2011 in Kraft tretenden Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) können auch die Beihilfeträger von den pharmazeutischen Unternehmen Rabatte zu gewährten Beihilfen für Arzneimittel entsprechend erhalten. Deshalb wird die Beihilfestelle verpflichtet, Rechnungsbelege für ab dem 01.01.2011 gekaufte Arzneimittel für eine Rechnungsprüfung aufzubewahren; das Beihilfeverfahren wurde dahingehend verändert, dass künftig Belege für Arzneimittel nicht mehr an den Beihilfeberechtigten zurückgeschickt werden. Andere Belege (z.B. Arztrechnungen) werden weiterhin zurückgeschickt.
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mehr zu: Ausgabe 2011
- Kapitel 1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel 2, Teil 1: Tarifrecht bei Bund, Ländern und Gemeinden
- Kapitel 2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel 2, Teil 3: Neues Tarifrecht für Arbeitnehmer der Länder
- Kapitel 2, Teil 4: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel 3: Besoldungsrecht in Bund und Ländern
- Kapitel 4, Teil 1: Bezüge und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 4, Teil 2: Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
- Kapitel 4, Teil 3: Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
- Kapitel 4, Teil 4: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel 4, Teil 5: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel 4, Teil 6: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel 4, Teil 7: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel 4, Teil 8: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel 4, Teil 9: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel 4, Teil 10: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 4, Teil 11: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel 4, Teil 12: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 4, Teil 13: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 4, Teil 14: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel 4, Teil 15: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel 4, Teil 16: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 4, Teil 17: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel 4, Teil 18: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel 4, Teil 19: Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 5: Arbeitszeit und Urlaub
- Kapitel 6: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel 7: Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte
- Kapitel 8, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Vorsorge
- Kapitel 8, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel 8, Teil 3: Beamtenversorgung
- Kapitel 8, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel 8, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel 9, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel 9, Teil 2: Private Krankenversicherung
- Kapitel 9, Teil 3: Die Pflegeversicherung
- Kapitel 9, Teil 4: Allgemeines zum Beihilferecht
- Kapitel 9, Teil 5: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel 9, Teil 6: Beihilfe in Baden Württemberg
- Kapitel 9, Teil 7: Beihilfe in Bayern
- Kapitel 9, Teil 8: Beihilfe in Berlin
- Kapitel 9, Teil 9: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel 9, Teil 10: Beihilfe in Bremen
- Kapitel 9, Teil 11: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel 9, Teil 12: Beihilfe in Hessen
- Kapitel 9, Teil 13: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 9, Teil 14: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel 9, Teil 15: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 9, Teil 16: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 9, Teil 17: Beihilfe im Saarland
- Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel 9, Teil 19: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 9, Teil 20: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel 9, Teil 21: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel 10: Bausparen
- Kapitel 11: Soziales und Familie
- Kapitel 12: Steuer-ABC
- Kapitel 13: Zahlen, Daten, Fakten
- Kapitel 14: Stichwortverzeichnis, Urheber und Autor
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Stand 2011) - Übersicht