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Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
Besoldungsrecht in Berlin (siehe unten)
Besoldungsrecht in Brandenburg
Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Besoldungsrecht in Niedersachsen
Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst
Berlin – Besoldungstabellen
Berlin – Besoldungstabellen
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Berlin hat seine Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, um ein Besoldungsanpassungsgesetz zu beschließen. Danach erhielten die Beamtinnen und Beamten ab 01.08.2010 eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent. Die nächste Anpassung um 2,0 Prozent ist zum 1. August 2011 vorgesehen. Die Tabellenwerte vom 1. August 2010 für alle Beamtinnen und Beamten finden Sie – mit Ausnahme der R-Besoldung – auf diesen beiden Seiten. Unter www.besoldungstabelle.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Berlin.
Besoldungstabelle A – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Höhe des Familienzuschlags – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 91,40 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 284,79 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 94,58 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 100,40 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Allgemeine Stellenzulage – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)
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