Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst

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Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)  

Tarifbereich 

Einmal im Jahr wird Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst eine Sonderzuwendung – besser als Weihnachtsgeld bekannt – gezahlt. Sie wird spätestens am 1. Dezember eines laufenden Jahres unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt:
- der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- er darf nicht während des ganzen Monats Dezember beurlaubt sein
- und er muss seit dem 1. Oktober im öffentlichen Dienst (bzw. sechs Monate im Kalenderjahr) beschäftigt sein.

Die Höhe der Zuwendung ist seit 1993 eingefroren. Deshalb wird seit dieser Zeit eigentlich kein volles 13. Monatsgehalt mehr gezahlt. Maßgebend für die Höhe ist das Verhältnis zwischen den Bezügen von Dezember 1993 und den jeweiligen Bezügen im Dezember des laufenden Jahres. Für das Jahr 2005 beträgt dieser ermittelte Prozentsatz 82,14 (West) und 61,60 (Ost). 

Für Tarifkräfte wird die Berechnungsgrundlage fiktiv ermittelt: Es wird die Vergütung gezahlt, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er im September Erholungsurlaub genommen hätte. Für Zeiten der Nichtbeschäftigung wird dieser Betrag für jeden vollen Monat jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Der Zuwendung werden für jedes Kind, für das im September Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat, 25,56 Euro hinzugerechnet.
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres beendet wird.

 

Hinweis:
Der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NRW) hat zur Jahressonderzahlung ein umfassendes Rundschreben veröffentliche... >>>hier zum PDF

https://www.kav-nw.de/kavnwGips/KAV-NW/kav-nw.de/Mitgliederinfo/Newsletter/NL-91-15-Durchfuehrungshinweise-zur-Jahressonderzahlung-nach-20-TVoeD/Anlage-zu-NL-91-2015-Durchfuehrungshinweise.pdf

 

Beamtenbereich

Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sog. „Öffnungsklauseln" bei Sonderzuwendung und Urlaubsgeld beschlossen. Damit können Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleichhohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe zukünftig mit „Sonderzahlungen" bezeichnete Leistungen gewährt werden. § 67 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht nunmehr vor, dass Bund und Länder jährliche Sonderzahlungen gewähren können, die im Kalenderjahr die Höhe der Bezüge eines Monats nicht übersteigen dürfen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Sonderzahlung gegenüber der bisherigen Sonderzuwendung höher ausfällt, doch daran ist derzeit weder der Bund noch ein Land interessiert. Neben der Sonderzahlung darf ein zusätzlicher Kinderbetrag von 25,56 Euro gewährt werden. Die Beträge dürfen ferner für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um 332,34 Euro, für alle weiteren Besoldungsgruppen um 255,65 Euro erhöht werden. Ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Sonderzahlungen gewährt werden, ist im BBesG nicht geregelt. Ferner kann bestimmt werden, ob die Sonderzahlung ruhegehaltfähig sein und an den jährlichen Besoldungsanpassungen teilnehmen soll. Das Gesetz über die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz wurden aufgehoben, sind aber weiter anzuwenden, soweit der Bund oder ein Land keine eigenen Regelungen getroffen haben.

Die überwiegende Zahl der Länder hat noch im Jahre 2003 den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bei Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen. Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet, wie die nachfolgende Tabelle zeigt: 

 

Mehr Informationen zum Weihnachtsgeld für Beamte >>>finden Sie hier


Red RUG 2020 20201202

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