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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind.
Mit dem „Siebten Besoldungsänderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber im November 2015 einige Änderungen beschlossen, u.a. wurde die Vereinheitlichung beim Familienzuschlag vorgenommen. Ab 1.1.2016 entfiel die Unterteilung nach Besoldungsgruppen und es wird nur noch einheitlich der „höhere“ Familienzuschlag gezahlt (siehe auch Seite 72).
Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.
Auch in vielen Ländern wurden die Regelungen zum Familienzuschlag modifiziert. Manche Länder wollen oder haben bereits auf den sog. Verheiratetenzuschlag verzichtet und im Gegenzug den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhöht. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls in einem Beamtenverhältnis steht, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.
Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.
Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte finden Sie auf den Seiten der >>>Bezügetabellen.
Als Beispiel sehen Sie hier den Familienzuschlag für Bayern:
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Red RUG 2020 20201202