Kapitel 8, Teil 3: Beamtenversorgung

 

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Rente und Versorgung im öffentlichen Dienst

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Beamtenversorgung (siehe unten)

Aktuelles aus Bund und Ländern

Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte


 

Beamtenversorgung

Allgemeines

Die beamtenrechtliche Versorgung basiert auf verfassungsrechtlich verankerten „hergebrachten Grundsätzen" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG – Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht. Sie sichert Beamte im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes verursacht, gibt es gegebenenfalls eine verbesserte Dienstunfall für sorge. Die Angehörigen erhalten im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung.

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und unterscheidet sich grundsätzlich von der beitragsgestützten gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherung). Sie ist beitragsfrei.

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ebenso gilt das BeamtVG auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktiengesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt sind.

Im Wege der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht auf die Bundesländer übertragen. Näheres unter www.beamtenstatusgesetz.de.

Die alten, durch Bundesgesetzgebung erlassenen versorgungsrechtlichen Regelungen, gelten für die Landes- und Kommunalbeamten so lange fort, bis sie durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden. Der Bund ist seinerseits nicht gehindert für die Beamtinnen und Beamten, die unter seinen gesetzgeberischen Geltungsbereich fallen, das alte Recht fortzuschreiben oder neue versorgungsrechtliche Regelungen zu treffen.

Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Mit der Verabschiedung des DNeuG hat der Bund erste Reformschritte eingeleitet, die auch für die Versorgung der Bundesbeamten von Belang sind.

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) bringt für den Versorgungsbereich auf Bundesebene u.a.

- rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr,

- wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 855 Tage unter Einführung einer Kappungsgrenze bezüglich der betragsmäßigen Auswirkung,

- Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts,

- Einführung einer Versorgungsauskunft, die der Rentenauskunft nachgebildet ist,

- Erhöhung des anrechnungsfreien pauschalen Hinzuverdienstbetrags für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger auf 400 Euro mit jährlich zweimaligen Überschreitungsmöglichkeiten.

Neuerungen des Alterseinkünftegesetzes

Durch das am 11. Juni 2004 beschlossene Alterseinkünftegesetz werden Renten zukünftig ebenso wie Pensionen besteuert. Zum 1. Januar 2005 ist der zu besteuernde Anteil der Renten auf 50 Prozent angehoben worden. Für jeden neuen Jahrgang steigt dieser Anteil weiter. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der individuellen Aufwendungen zur Altersvorsorge wird schrittweise erhöht, sodass diese ab 2025 zu 100 Prozent abzugsfähig sind. Nach einer Übergangsfrist bis 2040 werden die gesetzlichen Renten und die Beamtenpensionen gleich besteuert.

Der Versorgungsfreibetrag bei den Beamtenpensionen wird bis 2040 für jeden neu hinzukommenden Jahrgang ab geschmolzen. Der bei Eintritt in den Ruhe stand geltende Versorgungsfreibetrag für Pensionärinnen und Pensionäre bleibt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Seit 2005 entfällt zudem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Stattdessen wird wie bei den Renten der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird für eine Übergangsphase ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der bis 2040 abgeschmolzen wird. Für Pensionärinnen und Pensionäre, die bis 2005 in den Ruhestand getreten sind, gilt ein Freibetrag in Höhe von 40% der Versorgungsbezüge, höchstens 3.000,– Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900,– Euro. 2006 liegt er bei 38,4 Prozent der Versorgungsbezüge und höchstens 2.880 Euro. Der Zuschlag beträgt 864 Euro. Bis 2040 sinken Freibetrag sowie Zuschlag bis auf Null.

Der Versorgungsfreibetrag wird stufenweise abgesenkt

  


Für jeden neu hinzukommenden Jahrgang sinkt der Versorgungsfreibetrag bei den Beamtenpensionen bis 2040. Der Tabelle sind zu entnehmen: der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag wird übergangsweise eingeführt.

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Erträge werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt.

Eintritt in den Ruhestand

Die Beamtin bzw. der Beamte wird – vorbehaltlich erfolgter oder zu erwartender gesetzlicher Neuregelungen – in den Ruhestand versetzt

- bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren, bei ggf. schrittweiser Anhebung auf 67 Jahre

- bei Erreichen der besonderen Altersgrenze, etwa mit Vollendung des 60. bis 62. Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei und der Justiz sowie bei der Feuerwehr,

- auf eigenen Antrag, im Regelfall ab dem 63. Lebensjahr,

- als Schwerbehinderte auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr, bei ggf. schrittweiser Anhebung auf 62 Jahre

- bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit,

- bei einstweiligem Ruhestand.

Versorgungsleistungen

  


Altersgrenzen

Nach der alten Rechtslage vor der Förderalismusreform wird die allgemeine Alters grenze in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Bei der Fassung des Beamtenstatusgesetzes hat man aber nunmehr auf die Festlegung einer allgemein gültigen Regelaltersgrenze für alle Beamten verzichtet. Damit liegt deren Festsetzung entsprechend der beamtenrechtlichen Zuständigkeit in der Hand des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes. Der Bund und jedes Land sind heute in der Festlegung der Altersgrenzen für ihre Beamten frei.

Der Bundestag hat am 20. April 2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Erhöhung der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente vom 65. auf das 67. Lebensjahr beschlossen ( siehe Tabelle Seite 152). Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung ist für die unter den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes fallenden Beamten mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgt ( siehe Seite 171). Verschiedene Länder erwägen ebenfalls im Rahmender bevorstehenden eigenständigen länderspezifischen Dienstrechtsreformen eine zeit- und inhaltsgleiche Übernahme. Es gibt allerdings auch Bundesländer die modifizierte Regelungen für den Beamtenbereich anstreben.

Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die Antragsaltersgrenze erreicht haben. Diese liegt im Regelfall – länderspezifische Abweichngen sind möglich – bei 63 Jahren.

Möglich ist aber auch, auf eigenen Antrag und mit Zustimmung des Dienstherrn über die festgelegte Altersgrenze hinaus, für eine gesetzlich begrenzte Zeit tätig zu sein.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, ggf. erfolgt jahrgangsbezogen eine schrittweise Anhebung auf 62 Jahre, in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. den Vollzugs- und Einsatzdienst bei Polizei Feuerwehr, gibt es besondere Altersgrenzen. Auch hier sind die jeweiligen bundes- und länderspezifischen Regelungen zu beachten, die differieren können und bei Anhebung der besonderen Altersgrenzen, die bei den Vollzugsdiensten und beim Einsatzdienst der Feuerwehr bisher bei 60 Jahren lagen, ggf. Schutzklausen für besonders belastende Dienste (z.B. im Falle von Wechselschichtdienst/Schichtdienst) beinhalten.

Dienstunfähigkeit und anderweitige Verwendung

Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen.

Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Im Zweifel ist ein (amts)ärztliches Gutachten einzuholen.

Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres – bezüglich dieser Frist kann Abweichendes geregelt werden – wiedererlangt wird.

Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung der betroffenen Person zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin bzw. der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist.

Verfügt die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin bzw. dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann.

Dabei gelten Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts.

Anhebung der Altersgrenzen

  
  


Dienstunfähig infolge Dienstbeschädigung/Dienstunfall

Eine Dienstunfähigkeit kann auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe (an Stelle der Entlassung) zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.

Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)

Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann.

Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann die Beamtin bzw. der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin bzw. der Beamte die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Trotzdem wird bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nur entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gezahlt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin bzw. der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Auch für die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen gelten – je nach Zahlungszeitpunkt – analoge Regelungen. Daneben kann aufgrund einer Verordnungsermächtigung von Bund und Ländern ein gesonderter Zuschlag zu der Besoldung gezahlt werden.

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung oder Teilzeit und führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeit und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. In einigen Bundesländern wird das Instrument der Teildienstfähigkeit erst mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze angewandt.

Beginn des Ruhestandes

Im Bundesbereich beginnt der Ruhestand oder die begrenzte Dienstfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand oder in die begrenzte Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist. Landesbeamtenrechtliche Regelungen können hiervon abweichen. So lange eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin bzw. ein Beamter das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.

- Versorgung von Beamten auf Lebenszeit

Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf Dienstunfall beruht.

- Versorgung von Beamten auf Probe

Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen über keine Anwartschaft auf Versorgung. Lediglich bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt. Ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren erhalten sie ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit.

Liegen keine Gründe vor, die bei einem Beamten auf Probe die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen oder erfordern, ist der Beamte zu entlassen. Die Entlassung löst einen Rechtsanspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der Dienstherr muss den Beamten in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschränkung der Nachversicherung auf die Rentenversicherung ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtswidrig. Wird durch die Nachversicherung keine angemessene Versorgung erreicht oder liegen im Einzelfall andere gewichtige Gründe vor, kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

- Versorgung von Beamten auf Widerruf

Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Aus scheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilverfahren das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

Voraussetzungen und Berechnung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Aus ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähiger Dienstzeit wird mittels eines gesetzlich festgelegten Faktors der so genannte Ruhegehaltssatz, der in Prozenten ausgedrückt wird, errechnet.

Wartezeit

Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte eine fünfjährige Wartezeit im Beamtenverhältnis erfüllt hat. Wird die maßgebliche Altersgrenze vor Ablauf der Wartezeit von fünf Dienstjahren erreicht, ist die Beamtin bzw. der Beamte zu entlassen. Bei Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei einer Entlassung liegt es im Ermessen des Dienstherrn, einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser darf jedoch nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären.

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen und Zulagen gestrichen. Einen Bestandsschutz haben Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand gehen. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten endet der Bestandsschutz zum 31. Dezember 2007. Der Bestandsschutz gilt jedoch nur, wenn die Zulage vor dem 1. Januar 1999 gewährt wurde. Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung aus dem höherwertigen Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zweijahresfrist eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Die mit dem Versorgungsreformgesetz aus dem Jahr 1998 auf drei Jahre erhöhte Frist hat das Bundesverfassungsgericht am 20. März 2007 (AZ: 2 BvL 11/04) für nichtig erklärt. Für die neuen Länder ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Als ruhehegehaltfähig können auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben.

Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind.

Nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes des Polizeivollzugsdienstes oder des Zivildienstes ruhegehaltfähig.

Bestimmte Zeiten, wie Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten oder Zurechnungszeiten, können die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert und können hier nicht im Einzelnen erläutert werden.

Höhe des Ruhegehaltssatzes und Versorgungsänderungsgesetz 2001

Bei Anwendung des seit dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts beträgt der zugrunde zu legende Faktor 1,875 Prozent. Die Höchstversorgung von 75 Prozent wird so nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Dieses Recht gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, wenn dies für sie zu einer günstigeren Versorgung führt, die gleichzeitig nicht höher ist als die Versorgung, die sich nach einer vollständigen Berechnung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe.

  
  


Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt ein Berechnungsfaktor von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent.

Vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 wird für zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versorgungsfälle der der Versorgung zugrunde liegende Vomhundertsatz mit einem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt gekürzt. Dieser neue Vomhundertsatz gilt als gesetzlich neu festgestellt.

Die achte Abflachung erfolgt mit der linearen Bezügeerhöhung am 1.1.2011. Damit ist die beabsichtigte Absenkung des Versorgungsniveaus um 4,33 Prozent in acht gleichmäßigen Schritten abgeschlossen. Der Versorgungshöchstsatz in 2011 beträgt für Bundesbeamte 71,75%, die jährliche Steigerungsrate der Versorgungsanwartschaft 1,79375%.

 


"Kasten S. 176"

Mit der im BBVAnpG 2010/2011 vorgesehen weiteren linearen Gehaltssteigerung ab 1.1.2011 wird auf Bundesebene der achte Schritt der Absenkung der Versorgungsbezüge vollzogen, der zur endgültigen Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 um 4,33% und höchstsatzbezogen auf 71,75% führt.

Wir sind damit aus dem Übergangszeitraum heraus, in dem nicht gleichzeitig eine Abkoppelung der Beamtenbesoldung und -versorgung um 0,2% von dem Tarifergebnis erfolgte. Deshalb fällt bereits die nächste lineare Erhöhung für die Bundesbeamten, die nach dem BBVAnpG 2010/2011 zeitgleich mit dem Tarifergebnis zum 1.8.2011 erfolgt, mit 0,3% um 0,2 Prozentpunkte geringer als das Tarifergebnis aus.

Auf Länderebene steht die Einkommensrunde 2011 noch bevor. Die in diesem Rahmen vorgenommenen linearen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen führten zu weiteren Anpassungsschritten bei der Absenkung des Ruhegehaltsatzes für die Versorgungsempfänger der Länder und Kommunen. Eine Kontinuität der Anpassungsschritte zwischen Bund und Ländern, aber auch unter den Ländern selbst ist deshalb nicht gegeben.

Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt eine andere Ruhegehaltsskala ( siehe die beiden Grafiken unten). Danach betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sehen vor, dass Rest tage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Damit war die Höchstversorgung nach diesem Recht bereits nach 35 Jahren erreicht.

Für am 31. Dezember 1991 im Dienst stehende Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht. Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hier bei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, zugrunde gelegt. Dieser zum Stichtag – 31. Dezember 1991 – ermittelte Versorgungssatz gilt als so genannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 1. Januar 1992 um jeweils 1 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

Bei Anwendung des Übergangsrechts wird auch die Zurechnungszeit nach altem Recht ermittelt: Ein Drittel der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Allerdings darf die Anwendung des Übergangs rechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen als die ununterbrochene Anwendung des alten Rechts.

Entwicklung des Ruhegehaltssatzes

  


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Darüber hinausgehend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. 6. 2008 (2 BvL 6/07) entschieden, dass dieser so genannte Versorgungsabschlag alten Rechts wegen mittelbarer Diskriminierung der weiblichen Beamten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und damit nichtig ist. Damit ist ein Versorgungsabschlag a. F. generell nicht mehr festzusetzen, nicht bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen sind zu korrigieren. Der Bund und verschiedene Bundesländer führen auch bei rechtskräftigen Entscheidungen auf Antrag Neubescheidungen durch.

Voraussetzungen für solche Anträge sind:

- Ein vor dem 31. 12. 1991 bestehendes Beamtenverhältnis

- Eine nach dem 1. 8. 1984 bewilligte Freistellung bzw. Teilzeit

- Eine Minderung des Ruhegehaltssatzes gem. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamfVG

Mindestversorgung

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro. Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente " Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Teilzeit und Beurlaubungen vor dem 1. Juli 1997 bleiben unberücksichtigt, sie führen nicht zum Wegfall der Mindestversorgung. Auch diese Einschränkung der Mindestversorgung ist rechtlich fragwürdig.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst so wie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Alters grenze in den Ruhestand gehen,

  


erhalten aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünf fachen der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro. Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Alters grenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhe stand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Versorgungsabschläge

Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Alters grenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung. Dieser Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt lebenslang.

Die Mindestversorgung wird durch den Versorgungsabschlag aber nicht reduziert.

Wer die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr vorzeitigem Ruhestand beträgt.

Die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab vollendetem 60. Lebensjahr führt zu einem Abschlag, wenn der Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres und ist somit auf 10,8 Prozent begrenzt.

Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, wird ebenfalls ein Versorgungsabschlag fällig. Auch dieser Abschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhe stand vor Vollendung des 63. Lebensjahres, höchstens aber 10,8 Prozent.

Es gibt alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen, die den Versorgungsabschlag zusätzlich begrenzen oder auf ihn verzichten. Mehr Informationen finden Sie im Ratgeber „Beamtenversorgung" den Sie unter www.die-beamtenversorgung.de bestellen können.

Andererseits wirken sich die im Zuge der Dienstrechtsreform ggf. angehobenen Antragsund Regelaltersgrenzen auf die Höhe der Versorgungsabschläge aus. Hiernach sind im Einzelfall bei den unterschiedlichen bundes- und landesrechtlichen Regelungen durchaus höhere Abschläge als 10,8% denkbar.

Der Versorgungsabschlag mindert das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung. Das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt ist auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie des Waisengeldes.

Versorgungsrücklage

Die Versorgungsrücklage soll durch eine verminderte Anpassung der Besoldung und Versorgung um jeweils 0,2 Prozent gegenüber der Tariferhöhung aufgebaut werden. Diese Verminderung hat seit 1999 dreimal stattgefunden, sodass die bisherige Gesamtminderung 0,6 Prozent beträgt. Mit den eingesparten Mitteln wird eine Versorgungsrücklage aufgebaut werden, die dazu verwendet werden soll, die ansteigenden Versorgungsausgaben abzumildern. Weiteres Ziel ist eine Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um insgesamt 3 Prozent.

Da mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Kürzung der Versorgung in acht Jahresschritten ab dem 1. Januar 2003 beschlossen worden ist, hat der Gesetzgeber die jährliche Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um 0,2 Prozent zur Bildung der Versorgungsrücklage für die Dauer der Umsetzung der Versorgungskürzung ausgesetzt. Die Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung setzt nach Umsetzung des Kürzungskonzepts im Laufe des Jahres 2011 wieder ein und zwar bis zum 31. Dezember 2017.

Damit die Versorgungsrücklage aber auch im Aussetzungszeitraum weiter aufgebaut werden kann, wird die Hälfte der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Mittel der Versorgungsrücklage zugeführt.

Die Verwaltung und Verwendung der Versorgungsrücklage ist in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Kernpunkte des Gesetzes für den Bundesbereich sind:

- Das Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; ferner bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen; des Weiteren für das Bundeseisenbahnvermögen, die Postnachfolgeunternehmen sowie Post-Unterstützungskassen; nicht dagegen für die Deutsche Bundesbank. Verwaltung des Sondervermögens durch das Bundesinnenministerium; Verwaltung der Mittel des Sondervermögens durch die Deutsche Bundesbank.

- Die zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Anlagerichtlinien erlassen das Bundesinnen- und das Bundesfinanzministerium einvernehmlich.

Das Sondervermögen soll nach Ablauf der Aufbauphase über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.

Sonderzahlungen

Zur Versorgung gehören auch die jährlichen Sonderzahlungen. Nachdem die Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld") zunächst auf dem Niveau 1993 eingefroren wurde, kam es mit Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 über die Nutzung von Öffnungsklauseln bei Bund und Ländern zu weiteren teilweise völlig unterschiedlichen und massiven Einschnitten bei den Sonderzahlungen bei Bund und Ländern („Weihnachtsgeld", „Urlaubsgeld"). Auch die Zahlungsmodalitäten der Sonderzahlungen sind nicht mehr einheitlich (z. B. monatliche Raten, Zahlung zu festen Stichtagen, z.B. im Dezember etc.).

Beim Bund sind die Sonderzahlungen zwischenzeitlich in die Grundgehaltstabelle eingebaut; allerdings entgegen anderslautender Zusagen nicht mit 5%, sondern nur mit 2,5% der Jahresbezüge. Da Pensionäre gegenüber den aktiven Beamten auf 2,085% abgesenkte Sonderzahlungen erhalten, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts ein weiterer Faktor auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge angewendet. Außerdem erfolgt bei den Pensionen des Bundes ein Abzug für Pflegeleistungen.

Versorgungsbezüge und andere Einkommensarten

Neben den Versorgungsbezügen können Beamtinnen und Beamte nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen oder über eigenes Einkommen verfügen, ohne dass die Versorgung gekürzt wird. Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Die festgesetzten Höchst grenzen gelten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur in den Fällen, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erzielt wird. Wurde am 1. Januar 1999 eine Beschäftigung ausgeübt, gilt für die Dauer der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit, längstens aber für sieben Jahre, das bis zum 31. Dezember 1998 anwendbare Recht weiter, sofern das für den Versorgungsempfänger günstiger ist.

Nachversicherung

Beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Der Beamte wird dann in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI nachversichert. Die Nachversicherungszeit gilt als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei den anstehenden Dienstrechtsreformen wird derzeit die Möglichkeit diskutiert die erworbenen Versorgungsansprüche bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu erhalten, um im Interesse der Mobilität einen Wechsel eines Beamten in die freie Wirtschaft zu erleichtern.

Versorgungslastenverteilung bei Dienstherrnwechsel

Im Falle eines bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsels sind Regelungen darüber zu treffen, wer wirtschaftlich für die vom letzten Dienstherrn insgesamt zu zahlende Pension einstehen muss. Eine verursachungsgerechte interne Verteilung der entstandenen Versorgungsansprüche unter den verschiedenen Dienstherrn ist sicherzustellen. Das vor der Föderalisreform geltende Erstattungsmodell des § 107b BemtVG ist zwischenzeitlich durch ein staatsvertraglich geregeltes pauschalisiertes Abfindungsmodell ersetzt worden. Der abgehende Dienstherr ist hiernach zu einer Abgeltung der bei ihm entstandenen Versorgungsanwartschaften durch eine Einmalzahlung an den aufnehmenden Dienstherrn verpflichtet. Die Modalitäten sind in dem Staatsvertrag festgelegt, der zum 1.1.2011 in Kraft tritt.

Hinterbliebenenversorgung

Die Beamtenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf die Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten erhalten Witwen- oder Witwergeld, bei Waisen bzw. Halbwaisen wird Waisengeld gezahlt. Zur Hinterbliebenenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld in Höhe der Pension, das Witwen- und Witwergeld, die Witwenabfindung, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Hinterbliebenenversorgung

  


Bezüge für den Sterbemonat

Die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben den Erben. Sind Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.

Sterbegeld

Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages. Stirbt die Witwe bzw. der Witwer, haben die Waisen einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.

Witwen- und Witwergeld

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwengeld für eine Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamten. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde neu eingeführt, dass das Witwengeld nicht beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Beamte nicht eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist. Zudem muss die Ehe mit dem Verstorbenen nach den neuen Regelungen anstatt mindestens drei Monate mindestens ein Jahr angedauert haben. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, dann bleibt es bei den mindestens drei Monaten Ehedauer. Wegen der übrigen Neuregelungen – Mindestdienstzeit von fünf Jahren oder Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfalls – gibt es keine Übergangsregelung, sodass diese auch auf vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen anzuwenden sind. Demnach erhält eine Witwe, deren Ehe mit dem Verstorbenen zwar länger als drei Monate bestand, dennoch kein Witwengeld, wenn der Verstorbene nicht mindestens fünf Jahre Dienstzeit geleistet hatte oder dienstunfähig wegen eines Dienstunfalles war.

Die Höhe des Witwengeldes ist von 60 Prozent auf 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, herabgesetzt worden.

Das Witwengeld erhöht sich gemäß § 50 c BeamtVG monatlich um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag berechnet sich nach der Anzahl der Monate für Kindererziehungszeiten höchstens bis zum Ablauf der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Im Höchstfall könnten also für ein Kind insgesamt 36 Monate berücksichtigt werden. Diese Monatszahl wird mit einem Faktor vervielfältigt. Dieser Faktor beträgt 55 Prozent eines gesetzlich bestimmten Bruch teils des jeweils gerade aktuellen Rentenwertes.

Gewährleistet wird eine Mindestwitwenversorgung. Diese Mindestversorgung be trägt 60 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, das heißt, 60 Prozent von 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End stufe der Besoldungsgruppe A 4. Sollte das Witwengeld einmal den Mindestbetrag nicht übersteigen, dann ist die Mindestwitwenversorgung zu zahlen. Zur Mindestwitwenversorgung wird aber nicht noch ein Kinderzuschlag gezahlt.

Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, bleibt alles beim Alten. Als Witwengeld sind 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, zu zahlen. Ein Kinderzuschlag nach § 50 c BeamtVG wird in diesen Fällen nicht gewährt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet war. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt werden, auf den allerdings Erwerbseinkommen und dergleichen anzurechnen sind.

Bei einer Einzelfallprüfung dürfen jedoch keine Tatbestände vorliegen, die eine Versagung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind die Einkünfte des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen.

Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24fachen Betrages des Witwen- oder Witwergeldes. Der weitere Anspruch auf Witwenoder Witwergeld erlischt damit, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe wieder in Kraft.

Einen Unterhaltsbeitrag können auch die geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn sie Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatten.

Waisengeld

Halbwaisen erhalten 12, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grund nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist. Zukünftig wird das Waisengeld voraussichtlich nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr längstenfalls gewährt. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestandes oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Auch hier wurde wie beim Witwen- und Witwergeld mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Einschränkung eingeführt, dass nur dann Waisengeld beansprucht werden kann, wenn der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamter oder Beamter auf Probe war und eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen war.

Unfallfürsorge

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst den Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallaus gleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenenversorgung und einmalige Unfallentschädigung.

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde die Unfallfürsorgeleistung auch auf das Kind einer Beamtin ausgedehnt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Damit entsteht für das geschädigte Kind ein eigener Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen, beispielsweise Heilverfahren oder Unfallausgleich.

Unfallfürsorge

  


Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten bei Nachweis der notwendige Aufwand zu ersetzen.

Heilverfahren

Das Heilverfahren umfasst die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- oder anderen Hilfsmitteln und die notwendige Pflege. Ersetzt werden können auch außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, die eine Folge des Dienstunfalls sind.

Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit, kann zum Vergleich das Beihilferecht dienen. Gegenüber der Beihilfegewährung ist jedoch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesteigert, das heißt, die Beihilfe ist keine Obergrenze. Die Durchführung richtet sich nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979.

Für den Fall, dass der Beamte oder die Beamtin durch den Dienstunfall so verletzt ist, dass er oder sie nicht mehr ohne fremde Hilfe auskommt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang. Der Dienstherr kann aber auch anstelle der Pflegekostenerstattung selbst für eine Pflege sorgen. Ist der durch den Dienstunfall verletzte Beamte in den Ruhestand versetzt worden, erhält er statt der Pflegekostenerstattung einen so genannten Hilflosigkeitszuschlag zum Unfallruhegehalt. Der Hilflosigkeitszuschlag muss gesondert beantragt werden.

Unfallausgleich

Ein Unfallausgleich kommt für Beamtinnen und Beamte dann in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird für die gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt. Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.

Unfallruhegehalt

Wird ein Beamter infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand versetzt, hat er Anspruch auf Zahlung eines Unfallruhegehalts. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Zurechnungszeit auf ein Drittel begrenzt (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).

Das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehalt erhöht sich um 20 Prozent und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, erhöht um 30,68 Euro.

Erhöhtes Unfallruhegehalt

Setzt sich eine Beamtin bzw. ein Beamter bei Ausübung einer dienstlichen Handlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und tritt infolge dieser Gefährdung ein Dienstunfall mit daraus resultierender Dienstunfähigkeit ein, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Allerdings muss der Beamte infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden und zum Zeitpunkt der Versetzung um mindestens 50 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in den Laufbahnen des

- einfachen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 6,

- mittleren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 9,

- gehobenen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 12 und

- höheren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 zu berechnen.

Erhöhtes Unfallruhegehalt kommt auch in Betracht, wenn der Beamte dienstunfähig geworden ist, weil er

- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder

- einen außerhalb des Dienstes erlittenen Körperschaden, den er im Hinblick auf ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder

- deswegen erlitten hat, weil er in seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wurde.

Einmalige Unfallentschädigung

Eine einmalige Unfallentschädigung, die 80.000 Euro beträgt, wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben dem Ruhegehalt an Beamte gezahlt, die bei Einsatz des Lebens im Dienst oder bei besonders gefährlicher Verwendung so schwer verletzt wurden, dass eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 Prozent eingetreten ist. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung – die Witwe und versorgungsberechtigte Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60.000 Euro, die Eltern und nicht versorgungsberechtigten Kinder 20.000 Euro und die Großeltern und Enkel 10.000 Euro, vorausgesetzt näher verwandte Anspruchsberechtigte sind nicht vorhanden.

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Beamter, der Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt hätte, oder der Empfänger von Unfallruhegehalt an den Folgen eines Dienstunfalls, erhalten die Hinterbliebenen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Danach beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent, das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind und für jedes elternlose Enkelkind, sofern deren Lebensunterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde, 30 Prozent des Unfallruhegehalts, insgesamt jedoch höchstens den Betrag des Unfallruhegehalts. Ist der Tod nicht durch den Dienstunfall verursacht, erhalten die Hinterbliebenen allgemeine Hinterbliebenenversorgung.

Einsatzversorgung bei Auslandsverwendungen

Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Dienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung ausüben, sollen mit der Einsatzversorgung für Schäden, die ihnen aufgrund der vorgenannten Einsätze entstehen, abgesichert werden. Insbesondere fallen hierunter Einsätze aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat oder solche, die auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen sowie im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage ausgeübt werden. Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte sowie die sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Auslandseinsatz sind einer erheblich höheren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Die von ihnen im Einsatz wahrzunehmenden Aufgaben sind nicht mit den normalen Tätigkeiten im Inlandsdienst oder mit den Tätigkeiten im Ausland gleichzusetzen, die nicht im Rahmen von internationalen, humanitären, friedensichernden und friedenschaffenden Einsätzen erfolgen.

Da die regulären Unfallversorgungsregelungen diese Risiken nicht voll umfassen, gilt für die verschiedenen Personengruppen im Auslandseinsatz diese Sonderregelung. Erleidet die Beamtin oder der Beamte bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung, so wird dies Einsatzunfall genannt. Bereits bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhalten die betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten das erhöhte Unfallruhegehalt. Verstirbt die Beamtin bzw. der Beamte (Soldatin, Soldat) bei oder auf Grund eines Einsatzunfalls, so erhalten die Hinterbliebenen ebenfalls eine einmalige Unfallentschädigung.

Hat eine Soldatin/ein Soldat keinen Anspruch auf ein Unfallruhegehalt, erhält sie/er eine Ausgleichszahlung, wenn sie/er infolge eines Einsatzunfalles dienstunfähig geworden ist und beim Ausscheiden aus dem Dienst seine Erwerbsunfähigkeit zu mindestens 50% gemindert ist. Die Ausgleichszahlung beträgt mindestens 15.000 Euro.

Die Einsatzversorgung umfasst grundsätzlich alle Leistungen der Dienstunfallfürsorge. Desweiteren greift ein erweiterter Schadensausgleichsanspruch. Die Regelungen zur Einsatzversorgung sind rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten.


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