Kapitel 8, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Rente und Versorgung im öffentlichen Dienst

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Beamtenversorgung

Aktuelles aus Bund und Ländern (siehe unten)

Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte

 


 

Aktuelles aus Bund und Ländern

Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform

Nachfolgend sind – sofern vorhanden – die wesentlichen Rechtsentwicklungen (oder offiziellen Absichten der Landesregierungen) seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht aufgeführt.

Für Versorgungsempfänger grundsätzlich beachtlich ist, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhe -gehaltfähigen Dienstbezüge gemäß der Systematik des § 69 e BeamtVG (Versorgungsänderungsgesetz 2001 zur schrittweisen Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 v.H. auf 71,75 v.H.) auslöst, dessen Regelungsinhalt in Bund und Ländern auch nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz beibehalten wurde. Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie im Internet z.B. unter www.dbb.de

Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und auch wegen der künftig uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) mittlerweile einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln" (Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag) abgeschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselt und in Bund und Ländern zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll.

Im Folgenden werden die wesentlichen durchgeführten oder absehbaren Neuerungen im Versorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.

Bund

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: Anhebung der Grundgehaltssätze um 50,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,1 %. Zum 01.01.2009: 2,8 % linear. Zum 01.01.2010: 1,2 % linear. Zum 01.01.2011: 0,6 % linear. Zum 01.08.2011: 0,3 % linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9951) multipliziert.

- Betragsmäßig dem vorigen Niveau entsprechende Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG.

- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.

- Einführung eines eigenständigen Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).

- Gewährung des Anspruchs auf eine Versorgungsauskunft auf entsprechenden schriftlichen Antrag.

- Evaluationsauftrag zur Prüfung der Versorgungsentwicklung bis 31.12.2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme.

- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

- Gesetzentwurf zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Baden-Württemberg

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 % linear. Zum 01.08.2008: (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.11.2008: (ab BesGr A 10) 1,4 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.

- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (LBeamtVGBW) im Rahmen der Neukonzeption des Dienst-rechts ab dem Jahr 2011.

- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.

- Zukünftige Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen (Anspruch auf Altersgeld) unter Vollzug einer sog. Trennung der Systeme.

- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf max. 5 Jahre.

- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.

- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.

- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.

- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.

Bayern

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2007: 3,0 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.

- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (BayBeamtVG) im Rahmen der Neukonzeption des Dienst-rechts ab dem Jahr 2011.

- Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).

- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.

- Die bisherige Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.

- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.

- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.

- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Berlin

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2010: 1,5 % linear. Zum 01.08.2011: 2,0 % linear.

Nachdem für Versorgungsempfänger nur die jährliche Sonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zweimalig von 320 auf 470 Euro erhöht worden war, erfolgte im Jahr 2010 erstmals seit 2004 eine lineare Anpassung im Land Berlin. Mittelfristig wird das Ziel verfolgt, näherungsweise auf das Niveau der übrigen Bundesländer zurückzukehren.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.

- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.

- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.

Brandenburg

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.

- Landesrechtliche Ersetzung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Bremen

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.11.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Wortgleiche Überführung des BeamtVG in Bremisches Landesrecht (BremBeamtVG).

- Einzelne Ersetzung des § 5 BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Hamburg

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit möglich. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (HmbBeamtVG) im Rahmen der Neukonzeption des Dienst-rechts seit dem Februar 2010.

- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.

- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.

- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.

Hessen

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: (bis BesGr A 8) bzw. Zum 01.04.2008: (bis BesGr A 12) bzw. Zum 01.07.2008: (übrige BesGr) 3,0 % linear. Zum 01.04.2009: Einmalzahlung von 500,00 Euro sowie Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in hessisches Landesrecht.

- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.

Mecklenburg-Vorpommern

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.08.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste (nicht alle Laufbahngruppen) bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG durch Landesrecht

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht

Niedersachsen

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 3,0 % linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in niedersächsisches Landesrecht.

- Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).

Nordrhein-Westfalen

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 % linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Darüber hinaus noch keine nennenswerten Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Rheinland-Pfalz

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2007: 1,7 % linear (bis BesGr A 6); 1,1 % linear (bis BesGr A 9); 0,5 % linear (ab BesGr A 10). Zum 01.10.2008: 2,2 % linear (bis BesGr A 6); 1,35 % linear (bis BesGr A 9); 0,5 % linear (ab BesGr A 10). Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Allgemeine Altersgrenze bleibt beim 65. Lebensjahr. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Saarland

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.04.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Wortgleiche Überführung des BeamtVG in saarländisches Landesrecht (SBeamtVG).

- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.

Sachsen

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.05.2008 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01. Sept. 2008 (ab BesGr A 10): 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; mögliche Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst sind noch nicht festgelegt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Fortgeltungsanordnung des BeamtVG als sächsisches Landesrecht mit Ausnahme der §§ 71–73 .

- Eigenständiges sächsisches Beamtenversorgungsrecht für Mitte 2012/2013 vorgehen.

Sachsen-Anhalt

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.05.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.

- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht. - Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).

Schleswig-Holstein

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Überführung des bisherigen Beamtenversorgungsrechts in eine Überleitungsfassung als schleswig-holsteinisches Landesrecht.

- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

- Entwurf eines eigenständigen schleswig-holsteinischen Beamtenversorgungsrechts (In-Kraft-Treten für Mitte 2011 vorgesehen).

- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.

- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.

- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.

Thüringen

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 beabsichtigt; mögliche Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst sind noch nicht festgelegt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze soll unverändert beim 63. Lebensjahr bleiben.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.

- Darüber hinaus noch keine nennenswerten Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). 


Exkl. Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind alle 8 Bücher (3 Ratgeber & 5 eBooks) aufgespielt: Wissenswertes für Beam-tinnen und Beamte, Tarifrecht, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder), Beihilferecht (Bund/Länder), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung


 

mehr zu: Ausgabe 2011
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024