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Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen (siehe unten)
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage
Nordrhein-Westfalen hat eine eigene Beihilfeverordnung.
Bemessungssätze und Kostendämpfungspauschale
Die Bemessungssätze der Beihilfe entsprechen denen des Bundes; Zusätzlich sind eingetragene Lebenspartner ebenfalls beihilfefähig, sofern keine eigenen Ansprüche bestehen. Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale je Kalender jahr gekürzt:
- Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 150,00 Euro
- Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, D 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 300,00 Euro
- Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 450,00 Euro
- Besoldungsgruppen A 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 600,00 Euro
- Höhere Besoldungsgruppen 750,00 Euro
Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 Euro.
Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben genannten Beträge.
Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls.
Belastungsgrenze
Die finanziellen Belastungen der Beihilfeberechtigten dürfen ab 2010 die Kostendämpfungspauschale (§ 12a), der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7) und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3) die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttojahresbezüge der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge des Vorjahres. Wird die Belastungsgrenze überschritten, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen.
Beihilfeantrag
Die Gewährung der Beihilfe hängt davon ab, ob die geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag von mehr als 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird davon abweichend Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
Die Einführung der elektronischen Beihilfebearbeitung ist vorgesehen; dann sind zur Antragstellung keine Originalbelege mehr vorzulegen.
Aufwendungen bei Krankheit
Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer als Wahlleistung sind in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der zentralen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde.
Gleichzeitig ist auch die privatärztliche Behandlung als Wahlleistung beihilfefähig. Für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung wird jedoch pro Behandlungs- und Aufenthaltstag ein Selbstbehalt von 10,00 Euro abgezogen. Für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer wird pro Tag ein Selbstbehalt von 15,00 Euro abgezogen.
Der jeweilige Selbstbehalt ist maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr zu leisten.
Der Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen ist für die Dauer von höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr begrenzt, abzüglich eines Betrages von 10,00 Euro täglich. Die Zweibettzimmerzuschläge werden nur noch in der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe anerkannt. Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 39,00 Euro täglich beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann oder sich zu Hause befindet und durch die Hilfe eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird.
Soweit Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt werden, werden bei Fahrten mit der Deutschen Bahn die Kosten bis zur Höhe des Bundesbahntarifs Sparpreis 25 (Rabattsatz 25 Prozent) erstattet.
Rehabilitationsmaßnahmen
Die Beihilfeverordnung NRW unterscheidet vier verschiedene Kur- und Reha-Maßnahmen: Ambulante Kuren, ambulante bzw. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie Mutter-Vater-Kind-Kuren.
Diese unterscheiden sich in der Qualität der Maßnahmen, aber auch in dem Genehmigungsverfahren sowie im Erstattungsanspruch. Die sogenannte Anschlussheilbehandlung, also eine Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine schwere Krankenhausbehandlung kann sowohl als ambulante als auch als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.
Ambulante Kur
Eine ambulante Kur ist beihilfefähig, wenn sie
- nach einer ärztlichen Verordnung dringend notwendig ist,
- unter ärztlicher Leitung in einem im Kurortverzeichnisses aufgeführten Ort durchgeführt wird,
- nicht durch eine ambulante ärztliche Behandlung oder
- nicht durch andere ambulante Maßnahmen mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden kann.
Antragstellung und Fristen
- Antrag mit ärztlichem Attest; i.d.R. 2 Monate vor Beginn der Maßnahme,
- Angaben zum Beihilfeberechtigten,
- Angaben zum Patienten,
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung,
- Angaben zur Erreichbarkeit.
Zu einer ambulanten Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage eine Beihilfe bewilligt werden sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen einschließlich Reisetage.
Eine Anerkennung einer ambulanten Kur ist nur zulässig, wenn – vor der erstmaligen Antragstellung eine Beihilfeberechtigung von insgesamt 3 Jahren erfüllt ist, – im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn der Amtsarzt dies aus zwingenden medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die als beihilfefähig anerkannte ambulante Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden.
Beihilfefähige Kosten
Zu den Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung und Behandlung wird ein Zuschuss von 30 Euro täglich gewährt.
Des Weiteren sind Aufwendungen für
- ärztliche Leistungen,
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für das amtsärztliche Gutachten und den ärztlichen Schlussbericht.
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
Allgemeines:
- ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn sich vor Antritt
genehmigt wurden,
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn sie nach ärztlicher
Verordnung dringend notwendig sind und nicht durch andere ambulante Maßnahmen oder einer ambulanten Heilkur mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden können (wird im Genehmigungsverfahen vom Amtsarzt geprüft!)
- Die Einrichtung muss mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben,
- Beihilfe kann für höchstens 20 Behandlungstag (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) bewilligt werden,
- eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation nur zulässig, wenn im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitation oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist (außer: zwingende medizinische Gründe stehen entgegen),
- die Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden.
Bei einer ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind die Kosten für
- ärztliche Leistungen,
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen soweit sie wissenschaftliche allgemein anerkannt sind beihilfefähig.
Bei Pauschalabrechnung sind die Kosten in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Weitere – notwendige – Aufwendungen sind durch den Amtsarzt zu bestätigen.
Nebenkosten [z.B. Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe, Fahrkosten] sind – soweit in der Pauschalpreisvereinbarung nicht enthalten – bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Euro täglich – beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten und den ärztlichen Schlussbericht.
Antragstellung und Abrechnung
Der formlose Antrag auf Genehmigung einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest, das auch die eingangs genannten Aussagen enthalten muss, bei der Beihilfestelle rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: – Angaben zum Beihilfeberechtigten bzw. zum Patienten –beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie Angaben zur Erreichbarkeit.
Dem Beihilfeantrag sind der ärztliche Schlussbericht, die Kostenbelege zu den oben genannten beihilfefähigen Aufwendungen und ein Erstattungsnachweis der jeweiligen Krankenversicherung beizufügen.
Anschlussheilbehandlung
Eine Anschlussheilbehandlung kann auch im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (gilt auch für ambulant durchgeführte Chemo- oder Strahlentherapie):
Abweichend ist dabei zu beachten:
1. der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung,
2. die Behandlung muss spätestens 1 Monat nach der stationären Krankenhausbehandlung begonnen werden,
3. Aufwendungen für Arzneimittel, die die Einrichtung verordnet bzw. verabreicht, sind neben der Pauschale beihilfefähig.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Voraussetzungen
- Vor Antritt genehmigungspflichtig,
- Stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sein und darf nicht durch andere amublate Maßnahmen, ambulante Heilkur oder ambulante Rehabilitation ersetzt werden können,
- die stationäre Rehabilitation muss die Voraussetzungen nach dem SGB V erfüllen,
- die stationäre Rehabilitation kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
- im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren wurde nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitation, stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt (außer: zwingende medizinische Gründe),
- die als beihilfefähig anerkannte Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen werden.
Kosten
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der aktuellen Pauschale beihilfefähig, die die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat.
Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für
- ärztliche Leistungen (z.B. für die Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt),
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen – soweit sie beihilfefähig sind –
in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um 30 v.H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig.
Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich beihilfefähig. Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.
Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht.
Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt wird ein Zuschuss gewährt:
- Innerhalb von NRW, incl. Gepäckbeförderung: 50 Euro
- Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von NRW: 100 Euro (höchstens die tatsächlichen Kosten).
Ist die Hin- und Rückfahrt nur im Krankenwagen möglich und unvermeidbar, so sind diese Kosten beihilfefähig.
Antragstellung und Abrechnung
Der formlose Antrag ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest muss bei der Beihilfe stelle spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Der Antrag sollte folgendes enthalten:
- Angaben zum Beihilfeberechtigten bzw. dem Patienten,
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung
- Angaben zur Erreichbarkeit.
Dem ist der ärztliche Schlussbericht, alle Kostenbelege, die Bescheinigung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, aus der die Vertragspartner, das Vertragsdatum und die vereinbarte Pauschale in eindeutiger Weise hervorgehen und ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung beizufügen.
Bei Anschlussheilbehandlungen ist folgendes zu beachten:
- der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung,
- die Behandlung muss spätestens 1 Monat nach der stationären Krankenhausbehandlung begonnen werden,
- Aufwendungen für Arzneimittel, die die Einrichtung verordnet bzw. verabreicht, sind neben der Pauschale beihilfefähig,
- In dringenden Fällen kann die Anschlussheilbehandlung auch nachträglich genehmigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mutter-Vater-Kind-Kur
Voraussetzungen
- Vor Antritt zu genehmigen,
- Kurbedürftigkeit der Mutter/des Vaters und/oder eines Kindes nach einer ärztlichen Verordnung,
- keine gleichen Erfolgsaussichten bei amulanter ärztlicher Behandlung,
- Durchführung in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in einer gleichartigen Einrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach SGB V,
Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann auch bei behandlungsbedürftigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr bewilligt werden, wenn die der Amtsarzt bestätigt, dass zum Behandlungserfolg die Anwesenheit der Mutter oder des Vaters zwingend erforderlich ist.
Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden, bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen.
Eine stationären Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur ist nur zulässig, wenn:
- vor der erstmaligen Antragstellung eine Beihilfeberechtigung von insgesamt 3 Jahren erfüllt ist,
- im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt worden ist (außer: zwingende medizinische Gründe).
Beihilfefähige Kosten
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind entsprechend der Pauschale beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für
- ärztliche Leistungen, (z.B. für die Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt)
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und – ärztlich verordnete Heilbehandlungen – soweit sie beihilfefähig sind –
in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um 30 v.H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich beihilfefähig. Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.
Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht.
Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt wird ein Zuschuss gewährt:
- Innerhalb von NRW, incl. Gepäckbeförderung: 50 Euro
- Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von NRW: 100 Euro (höchstens die tatsächlichen Kosten).
Ist die Hin- und Rückfahrt nur im Krankenwagen möglich und unvermeidbar, so sind diese Kosten beihilfefähig.
Treten mehrere Personen die beantragte stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind gleichzeitig mit einem privaten PKW an, wird der Zuschuss für die erste Person zu 100 Prozent und für den/die Mitfahrer zu jeweils 50 Prozent gewährt.
Für mitgenommene nicht behandlungsbedürftige Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird jeweils ein Zuschuss von 30 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt, soweit die Kosten der Unterbringung und Verpflegung dieser Kinder nicht im Rahmen der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Vereinbarung für den oder die Behandlungsbedürftigen mit abgegolten sind, dies hat sich die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte von der Einrichtung bescheinigen zu lassen. Der Zuschuss bezieht sich auf Fahrtkosten, Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung.
Antragstellung und Abrechnung
Der formlose Antrag auf Genehmigung einer stationären Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle in der Regel spätestens 2 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen.
Der Antrag sollte folgendes enthalten:
- Angaben zum Beihilfeberechtigten
- Angaben zum Patienten
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung
- Angaben zur Erreichbarkeit
- Berechnung der Beihilfe
Dem Beihilfeantrag sind der ärztliche Schlussbericht, alle Kostenbelege, eine Bescheinigung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, aus der die Vertragspartner, das Vertragsdatum und die vereinbarte Pauschale in eindeutiger Weise hervorgehen, ebenfalls ist eine Auskunft darüber zu geben, ob in der Preisvereinbarung die Leistungen für nicht behandlungsbehandlungsbedürftige Familienmitglieder enthalten sind, sowie ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung beizufügen.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte beihilfefähig bis zu
Härtefallregelung: höhere Aufwendungen sind bis zu weiteren 1.918 Euro monatlich beihilfefähig.
Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen
Bei Verhinderung der Pflegeperson: im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu weiteren
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu
Vollstationäre Pflege
Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des Pflegewohngeldes die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit
a) einem Angehörigen vierzig vom Hundert,
b) mehreren Angehörigen fünfunddreißig vom Hundert
des um 520 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 390 Euro – verminderten Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen siebzig vom Hundert des Einkommens. Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege
Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen:
Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Der monatliche Höchstbetrag nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nichtverbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
Aufwendungen in Geburtsfällen
- Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss von
170,00 Euro gewährt.
Mit der Änderung der Beihilfevorschriften zum 01. Januar 2007 sind zudem nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr beihilfefähig.
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