OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Bayern (siehe unten)
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Bayern
Rechtsgrundlage
Bayerische Beihilfeverordnung – (BayBhV) mit Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV)
Der Freistaat Bayern hat seit dem 1. Januar 2007 ein eigenständiges Beihilferecht mit folgenden Abweichungen zum Bundesrecht:
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich (ab dem Jahr 2011 mit dem neuen Dienstrecht in Bayern).
- Einkommensgrenze für Ehegatten: Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt, sind beihilfeberechtigt.
- Behandlungen in reinen Privatkliniken sind künftig nur beihilfefähig, wenn aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung die Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik nachgewiesen wird. Die Aufwendungen sind bis zu Höchstgrenzen beihilfefähig; dabei wird auf den Bundesbasisfallwert abgestellt.
- Die bisherige indikationsbezogene Beihilfegewährung wird weitgehend aufgegeben
und durch eine Obergrenze (2 Implantate je Kieferhälfte), ersetzt.
- Neue Abgrenzungen bei Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie sonstiger stationärer Rehabilitation (bisherigem Sanatorium). Kuren sind dabei künftig auch für Versorgungsempfänger und Angehörige möglich.
- Bei Auslandsbehandlungen wurden private Aufenthalte außerhalb der EU ausgenommen. In diesen Fällen ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung anzuraten.
- Die festgesetzte Beihilfe vermindert sich um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern. Bei verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten erfolgt eine Kürzung um je 3,00 Euro als Eigenbeteiligung. Eine Praxisgebühr wird somit nicht zusätzlich erhoben. Die Eigenbeteiligung unterbleibt z. B. bei gesetzlich versicherten Beamten oder bei Überschreiten der Belastungsgrenze (2 Prozent der Jahresbeüge bzw. 1 Prozent bei Chronikern).
- Für freiwillig gesetzlich Versicherte sind künftig nur noch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus möglich. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung" wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.
- Abweichend von den Regelungen des geltenden Rechts fallen bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte an:
- bei der Unterbringung im Zweibett-Zimmer werden von den beihilfefähigen Aufwendungen des Patienten 7,50 Euro pro Aufenthaltstag (für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) abgezogen und
- bei einer Chefarztbehandlung 25,00 Euro pro Aufenthaltstag.
- Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch – sofern nicht Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB vorliegen – sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
- Die Leistungen zu psychotherapeutischen Leistungen werden an die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses angepasst.
Sehhilfen
Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach § 22 Abs. 2 bis 6 beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.
Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tage vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen. Dies ist zu unterscheiden von Beihilfen in Todesfällen. Leistungen bei Todesfällen sind in Bayern – wie auch im Bund – nicht beihilfefähig.
Verfahren
Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen.
Übergangsregelung in Bayern zum Steueränderungsgesetz 2007:
Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige.
Pflegeleistungen
In Bayern wurden die Verbesserungen im Bereich der Pflegeleistungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls übernommen (vgl. Sätze des Bundes).
Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:
- Stufe 1: 671 Euro
- Stufe 2: 1.341 Euro
- Stufe 3: 2.012 Euro (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand: 3.352 Euro).
Gebärdendolmetscher
Bei der Durchführung medizinischer Untersuchungen sind bei Hörbehinderungen bei Bedarf die Leistungen eines Gebärdendolmetschers beihilfefähig.
Exkl. Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind alle 8 Bücher (3 Ratgeber & 5 eBooks) aufgespielt: Wissenswertes für Beam-tinnen und Beamte, Tarifrecht, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder), Beihilferecht (Bund/Länder), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung |