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Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
Besoldungsrecht in Brandenburg
Besoldungsrecht in Hamburg (siehe unten)
Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Besoldungsrecht in Niedersachsen
Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst
Hamburg – Besoldungstabellen
Hamburg – Besoldungstabellen
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Hamburgische Besoldungsgesetz, welches eine vollständige Neuregelung darstellt. Damit hat die Freie und Hansestadt Hamburg ihre durch die Föderalismusreform eingeräumte Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden und das Grundgehalt neu zu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird das Grundgehalt nach nur 7 Stufen bemessen. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung und ist völlig unabhängig vom Lebensalter und dem Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe unabhängig vom Alter, der Stufenaufstieg erfolgt in eine 3-2-3-4-4-6-6-Jahresrhythmus (28 Jahre Durchlauf). Die Tabellenwerte ab 1. März 2010 finden Sie – mit Ausnahme der R-Besoldung – auf diesen beiden Seiten. Unter www.besoldungstabelle.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Hamburg.
Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,91 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,97Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 105,07 Euro
Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.3.2009 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Mehr Informationen zur Besoldung in Hamburg finden Sie unter: www.besoldungstabelle.de
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