Kapitel 11: Soziales und Familie

 

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Das Elterngeld

Das Gesetz zur Einführung des Elterngelds tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Elterngeld wird ein wichtiger Punkt der Koalitionsvereinbarung in die Realität umgesetzt. Die finanzielle Unterstützung von Familien und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen damit entscheidend verbessert werden.

Das Elterngeld erreicht alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und auf Einkommen verzichten. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro.

Für die Einkommensermittlung wird unmittelbar an steuerrechtliche Regelungen angeknüpft. Zum Geschwisterbonus gibt es eine abgeänderte Regelung, die den Berechnungszeitraum und die Höhe des Bonus betrifft. Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen und deshalb nicht oder weniger verdient worden ist, nicht mitgezählt. Ein Absinken des Elterngelds für das jüngere Kind wird so vermieden. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro monatlich, erhöht.

Auch weiterhin wird ein Bonus maximal bis zum 36. Monat seit der Geburt des 1. Kindes gezahlt. Neu ist eine weiche Übergangsregelung für das 2. Kind: Auch wenn das 2. Kind nach dem 24. Monat seit der Geburt des 1. Kindes zur Welt kommt, profitieren die Eltern. Bis zum 36. Monat nach Geburt des 1. Kindes erhalten sie dann den Geschwisterbonus. Wenn das 1. Kind also 30 Monate alt ist, und das 2. Kind geboren wird, gibt es neben dem Elterngeld noch 6 Monate den Geschwisterbonus.

Auch nicht erwerbstätige Elternteile profitieren von diesem Zuschlag. Voraussetzung ist, dass mindestens ein weiteres Kind der berechtigten Person unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben.

Anspruchsgrundlagen und Höhe des Elterngeldes

Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.

Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67% des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro (67% von maximal 2700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes.

Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 Prozent.

Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.

Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat (vgl. „Bezugsdauer des Elterngeldes" siehe Seite 282).

Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch an Hausfrauen und -männer, Studierende, Kleinstverdiener. Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Es kann insoweit also zusätzlich auch zum ALG II bezogen werden, ohne dass sich der ALG II - Anspruch dadurch mindert.

Den besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt wird durch die Erhöhung des sonst zustehenden Elterngeldes um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung getragen.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Arbeitnehmerinnen haben in den Mutterschutzfristen für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf einen zusätzlichen Zuschuss des Arbeitgebers, der ihnen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für an Stelle des Mutterschaftsgeldes gewährte Leistungen, wie etwa die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge bei Beamtinnen. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wird taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden. Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes kann wegfallendes Erwerbseinkommen nicht ausgleichen und wird deshalb nicht angerechnet.

Ermittlung der Höhe des Elterngeldes

Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Da sich das Elterngeld am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, berücksichtigt es darüber hinaus den Wegfall der erwerbsbedingten Aufwendungen nach der Geburt durch einen Abzug. Dieser wird in Höhe eines Zwölftels des im Rahmen der Steuer zugunsten des berechtigten Elternteils berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrags pauschaliert und beträgt knapp 77 Euro monatlich. Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, weil es insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruht, ob eine solche im Bezugszeitraum anfällt. Mit dem Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten ist sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.

Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in den aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. In diesen Monaten ist das für die Höhe des Elterngelds maßgebliche Einkommen aus Gründen, die unmittelbar mit der Geburt und Betreuung von Kindern zusammenhängen, geringer. Würden sie berücksichtigt, würde das Elterngeld sinken.

Das Elterngeld orientiert sich – anders als das bisherige Erziehungsgeld – am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Hier zwei Beispiele:

  
  

 

Elterngeld und Teilzeitarbeit

Bei Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2700 Euro berücksichtigt.

Diese Bemessungsgrenze führt einerseits dazu, dass die Obergrenze des zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlten Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 Prozent von 2700 Euro).

Andererseits werden Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro betrachtet. Liegen die Einkommensausfälle oberhalb dieser Grenze, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird dagegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze (2700 Euro) in Höhe von 67 Prozent ersetzt. Beispiel: Verdient die berechtigte Person vor der Geburt 3200 Euro netto und nach der Geburt 2100 Euro netto im Monat, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die danach berücksichtigten 600 Euro Einkommensverlust, wird ein Elterngeld in Höhe von gut 400 Euro bezogen.

Bezugsdauer des Elterngeldes

Elterngeld kann für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate als Bonus). Acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss werden jedoch auf zwei Monate der Elterngeldleistung für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht.

Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss reduziert sich die Zahl der noch nutzbaren Elterngeldbeträge entsprechend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei acht Wochen Mutterschaftsgeld nach den zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen kann.

Aufteilung der Elternzeit zwischen den Partnern

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, ins gesamt also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Es kann z.B. erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen, beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.

Wegfall von bisherigen Zahlungen durch das Elterngeld

Das Erziehungsgeld wird es nicht mehr geben, das Elterngeld tritt an seine Stelle. Eltern, die bereits einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, behalten diesen natürlich für den bewilligten Zeitraum. Beim Mutterschaftsgeld wird sich nichts ändern.

Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.

Elterngeld für Selbstständige

Bei Selbstständigen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.

Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrundeliegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids gezahlt.

Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens des Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anfallen. Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Eine entsprechende Erklärung des Selbstständigen gegenüber der Elterngeldstelle ist im Regelfall ausreichend.

Elternzeit/Elterngeld

Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn erfolgen muss, während der mit der Anmeldung ausgelöste besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit gilt.

Antrag auf Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

Nachweise und Erklärungen bei Antragstellung des Elterngeldes

Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:

- Geburtsbescheinigung

- Nachweise zum Erwerbseinkommen

- Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit,

- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld

- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nichtselbstständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben zu bescheinigen.

Selbstständige müssen ihren Gewinn durch geeignete Unterlagen nachweisen. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes ist das im Regelfall der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Liegt dieser noch nicht vor, kann das Einkommen z.B. durch einen älteren Steuerbescheid, eine vorhandene Einnahmen/ Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Dann wird das Elterngeld aber nur vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt. Wo die Voraussetzungen für den Rückgriff auf den Steuerbescheid nicht vorliegen, muss mindestens eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz genügende Aufstellung vorgelegt werden.

Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.

Alleinerziehende, die für einen Bezugszeitraum von 14 Monaten Elterngeld beantragen möchten, müssen Folgendes berücksichtigen: Im Antrag auf Erziehungsgeld muss glaubhaft gemacht werden, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Bei gemeinsamer Wohnung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden. Außerdem muss dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehen oder er muss eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.

  

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