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Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Hamburg (siehe unten)
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Hamburg
Rechtsgrundlage
Hamburg hat eine eigene Beihilfeverordnung (HmbBeihVO).
Bemessungssätze
Die Bemessungssätze sowie die Erhöhung bei zwei und mehr Kindern entsprechen grundsätzlich der Regelung des Bundes.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehe gatten gleich.
Kostendämpfungspauschale
Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25,00 Euro gemindert.
Beihilfeantrag
Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung. Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.
Abzugsbeträge
Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Aufwendungen bei Krankheit
Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen und für bestimmte verwendete Materialien sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von bis zu 60 vom Hundert beihilfefähig.
Aufwendungen aus Anlass einer Geburt
Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfe berechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte
- 1. Pflegestufe I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
- 2. Pflegestufe II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
- 3. Pflegestufe III bis zur Höhe von 60 vom Hundert
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in der Pflegestufe III: bis zu 100 vom Hundert beihilfefähig.
Bei einer häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( § 39 SGB XI) sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege nur beihilfefähig, soweit die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür Leistungen erbringt. Beihilfefähig ist der Betrag, aus dem sich die jeweilige Leistung der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung errechnet.
Stationäre Pflege:
Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind beihilfefähig bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
- 1. 1.023 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe I,
- 2. 1.279 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe II,
- 3. 1.510 (1.550 Euro ab 2012) Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III,
- 4. 1.825 Euro für Härtefälle (1.918 Euro ab 2012)
Die weiteren Aufwendungen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
bei der regulären Pflege
- a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.000 Euro,
- b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.250 Euro,
- c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 1.600 Euro,
bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.450 Euro,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.750 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.100 Euro,
bei der Wachkomabetreuung
- a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 2.000 Euro,
- b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 2.400 Euro,
- c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.550 Euro,
insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:
für Beihilfeberechtigte mit
- a) einer oder einem Angehörigen 102 Euro,
- b) zwei oder drei Angehörigen 89 Euro,
- c) mehr als drei Angehörigen 76 Euro;
diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person.
Aufwendungen im Todesfall
Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Beihilfefähig sind:
- die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähig sind,
- Aufwendungen aus Anlass des Todes.
Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.
Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für
- Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
- Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sofern die Beihilfe mehr als 500 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als 1.000 Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
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