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Rheinland-Pfalz : Hinweise zum Beihilferecht für Landes beamte
Rechtsgrundlage
Rheinland-Pfalz hat eine eigene Beihilfeverordnung.
Bemessungssätze (grundsätzlich wie Bund)
Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten 80 Prozent, wenn
- das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1.680,00 Euro und bei Verheirateten 1.940,00 Euro nicht übersteigt und
- der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent des Gesamteinkommens übersteigt.
Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebende Gesamteinkommen sind die Bruttoversorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Versorgungsempfängers und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung.
Für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten, bei denen bis zum 31.12.1997 zur Berechnung der Beihilfe die Sonderregelungen in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung angewendet werden, beträgt der Bemessungssatz seit dem 01.01.1998 80 Prozent, wenn deren laufendes monatliches Familieneinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung niedriger als 2.300,81 Euro ist.
Beihilfeantrag
Die Gewährung der Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, sonst erlöschen die Ansprüche.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen. Bei gesetzlich Versicherten und Empfängern von Anwärterbezügen gilt eine Grenze von 100,00 Euro.
Die Vorlage von Originalbelegen ist entfallen!
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Beihilfefähig sind Aufwendungen für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten, soweit die Einkünfte des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Antrags
1) bei vor dem 1.1.2012 geschlossenen Ehen oder Lebensgemeinschaften 20.450,00Euro nicht übersteigen bzw.
2) bei nach dem 31. Dezember 2012 eingegangenen Ehen oder Lebensgemeinschaften den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig.
Kostendämpfungspauschale
Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen.
Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen wie folgt gestaffelt:
Für bestimmte Personengruppen und Aufwendungen mindert sich die Kostendämpfungspauschale oder entfällt:
Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sie sich entsprechend der verminderten Arbeitszeit. Bei Versorgungsempfängern bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhegehaltssatz; sie beträgt maximal 70 Prozent der vollen Pauschale.
Bei Witwen und Witwern beträgt sie 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 Prozent der vollen Pauschale. Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40,00 Euro.
Die Pauschale entfällt bei Empfängern von Anwärterbezügen, bei Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
Auch für Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten entfällt die Pauschale.
Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden nicht zusätzlich erhoben. Auch fällt keine Praxisgebühr an.
Aufwendungen bei Krankheit
Bei stationärer Behandlung sind Wahlleistungen beihilfefähig, wenn der Beihilfe berechtigte innerhalb von drei Monaten (z. B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) gegenüber der Fest setzungsstelle erklärt hat, Wahlleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Erklärung gilt gleichzeitig als Einverständnis für den Abzug des zu zahlenden Betrages von 26,00 Euro monatlich von den Bezügen.
Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, eine erneute Anspruchsbegründung ist ausgeschlossen, wenn nicht oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Beachte: Aufwendungen, die von Leistungserbringern in Rechnung gestellt werden, obwohl eine Vereinbarung zur Erbringung von Wahlleistungen nicht oder verspätet abgeschlossen wurde, sind nicht beihilfefähig.
Die beihilfefähigen Wahlleistungen umfassen auch wahlärztliche Leistungen wie die Chefarztbehandlung. Die Kosten der Unterbringung werden bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 12,00 Euro täglich erstattet.
Die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für seine beihilfefähigen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Anschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind beihilfefähig.
Abrechnung von Leistungen von Heilpraktikern
Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Rheinland-Pfalz ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig.
Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten bei notwendiger Behandlung zum nächstgelegenen Behandlungsort sind bis zu den Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen) der öffentlichen Verkehrsmittel beihilfefähig, es sei denn, aufgrund des Gesundheitszustandes oder in dringenden Fällen ist eine anderweitige Beförderung erforderlich und der behandelnde Arzt bescheinigt dies.
Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (nicht öffentliche Verkehrsmittel) am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in dessen Einzugsgebiet sind nur beihilfefähig, wenn die Benutzung unvermeidbar war.
Zahntechnische Leistungen (Zahnersatz, Kronen und Einlagefüllungen), die ab dem 01.09.2005 eingegliedert wurden, sind zu 60 Prozent beihilfefähig.
Zudem sind Sehhilfen (Brillen u.ä.) bis zu bestimmten Festbeträgen beihilfefähig.
Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen sind nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
Aufwendungen bei Geburt
Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 150,00 Euro gewährt.
Aufwendungen in Todesfällen
Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichensarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Überführung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz oder die Überführung zum nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes für die Urne, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal. Die Kosten für den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes sind nur bis zu einem Betrag von 250,00 Euro beihilfefähig.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Je nach Pflegestufe sind für häusliche Pflege Aufwendungen
für eine geeignete Pflegekraft monatlich beihilfefähig. In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3 weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918,00 Euro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflege stufe 3 weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.
In besonderen Pflegefällen können unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenbehaltskosten bis zu einer Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft erstattet werden.
Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt (Beträge siehe Kasten).
Stationäre Pflege
Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig.
Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:
70 Prozent des Einkommens
- bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
- bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen
40 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen
35 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen
- des um 510,00 Euro verminderten Einnahmen bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (360,00 Euro bei Versorgungsempfängern)
Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Daneben sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu 2.557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Die Verbesserungen aus dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden in das Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz übernommen.
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