Kapitel 4, Teil 11: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Mecklenburg-Vorpommern – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Mecklenburg-Vorpommern hat diese Gesetzgebungskompetenz in der Form genutzt und das Bundesbesoldungsgesetz in ein Landesbesoldungsgesetz überführt. In der Folge wurden einzelne Änderungen vorgenommen. Im Übrigen greift es auf das bewährte Besoldungssystem zurück. Die Grundbesoldung sieht vor, dass seit dem 01.08.2011 der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts (bei unveränderten Grundgehaltstabellen) nicht mehr nach Lebensalter, sondern nach Erfahrung erfolgt. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Besoldung und Versorgung wurde eine Anhebung von 1,5 Prozent zum 01.04.2011 und ab 01.01.2012 eine weitere Anhebung um 1,9 Prozent mit anschließender Aufstockung des Grundgehalts um 17 Euro vorgenommen.

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,91 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 255,80 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,38 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,74 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 


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