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Brandenburg: Hinweise zum Beihilferecht für Landesbeamte
Rechtsgrundlage
§ 45 Abs. 3 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von Bundesrecht
Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.
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