Kapitel 4, Teil 6: Besoldungsrecht in Berlin

 

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Berlin – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – alte Fassung –) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Berlin hat seine Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, eine Abkehr vom Aufstieg nach Lebensalter hin zu Erfahrungsstufen zum 01.08.2012 – und eine sich daran anschließende Änderung der Grundgehaltstabelle von 12 auf 8 Stufen vorzunehmen. Die Schaffung eines vollständig neuen Landesbesoldungsgesetz – in welche bislang das Bundesbesoldungsgesetz lediglich mit marginalen Änderungen überführt wurde – ist für 2013 avisiert.

Bei den Besoldungsanpassungen hatte das Land Berlin erstmalig nach dem 01.08.2004 wieder zum 01.08.2010 eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent vorgenommen. Daran schloss sich weitere Anpassungen von 2,0 Prozent zum 01.08.2011 und 01.08.2012 an. Für das Jahr 2013 ist eine weitere Anpassung zum 01.08.2013 in Höhe von 2,0 Prozent bereits gesetzlich normiert. Die Tabellenwerte vom 01.08.2012 sowie zum 01.08.2013 für alle Beamtinnen und Beamten finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Besoldungstabelle A – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,09 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 296,30 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 98,40 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,46 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Die Besoldungstabellen für Berlin aktualisieren wir jeweils im Internet: www.besoldungstabelle.de/berlin

Besoldungstabelle A – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle B – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, Anwärterbezüge in Höhe von 1056,86 Euro.

Familienzuschlag – ab 01.08.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,99 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 302,23 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 100,37 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,55 Euro


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