Kapitel 4, Teil 16: Besoldungsrecht in Sachsen

 

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Sachsen – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Sachsen hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der u.a. die Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung der bisherigen Tabelle mit ihren 12 Stufen beinhaltet. Das Inkrafttreten ist für März 2013 vorgesehen. Zudem wurden eigene Besoldungsanpassungsgesetze verabschiedet, die im Jahr 2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent und zum 01.01.2012 eine weitere Anpassung von 1,9 Prozent mit einer anschließenden Erhöhung des Grundgehaltes um einen Sockel von 17 Euro vorsah/ vorsieht. Die Tabellenwerte ab 01.01.2012 finden Sie auf dieser Seite.

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,38 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,74 Euro

Die Besoldungstabellen für Sachsen aktualisieren wir jeweils im Internet: www.besoldungstabelle.de/sachsen

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 


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