Kapitel 8, Teil 20: Beihilfe in Sachsen-Anhalt

 

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Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

NEU: Kostendämpfungspauschale ab 2014

Die Kostendämpfungspauschale beträgt in den Besoldungsgruppen

Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale sind folgende Personengruppen ausgenommen:
1. Beamtinnen und Beamte in Elternzeit,
2. Waisen,
3. Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind),
4. Hinterbliebene im Jahr des Todes der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten und
5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.

Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert; für Versorgungsempfänger beträgt die Kostendämpfungspauschale 70 % sowie für Witwen bzw. bei eingetragenen Lebensgemeinschaften 40% der oben genannten Beträge. Zusätzlich vermindern sich die jeweiligen Beträge um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Pflegebedürftigkeit

- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")


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