Kapitel 9, Teil 21: Beihilfe in Thüringen

 

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Thüringen

Rechtsgrundlage: § 87 Thüringer Beamtengesetz

Durch eine Übergangsbestimmung gelten bis zum Inkrafttreten einer eigenen Rechtsverordnung die Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch VwV vom 30.01.2004, nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe vom 7. November 2006 weiter.

Dies entspricht den bislang beim Bund gültigen Beihilfevorschriften in der Fassung der 28. Änderungsverordnung. Die Bundesbeihilfeverordnung wird somit nicht übernommen. Die Sonderbestimmungen vom 7. November 2006 regeln darüber hinaus die Berücksichtigungsfähigkeit studierender Kinder im Rahmen der Änderungen des Steueränderungsgesetzes. Die Regelung entspricht dabei der des Bundes. 


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