Kapitel 5: Arbeitszeit und Urlaub

 

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Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen

Regelungen zur Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten und Beamten

Ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsverfahren – bei Beamten durch Gesetze und Verordnungen, bei Arbeitnehmern durch tarifvertragliche Vereinbarungen – bestehen zwischen den beiden Gruppen bei einer Reihe der Arbeitsbedingungen keine oder nur punktuelle Unterschiede, so dass wir sie in einem gemeinsamen Kapitel darstellen können. Zu den Arbeitszeitregelungen der Tarifbeschäftigten finden Sie auf den Seiten 29 ff. weitergehende Informationen.

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit differiert sowohl bei Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst) als auch bei Beamtinnen und Beamten ganz erheblich. Hinzu kommen Unterschiede von alten gegenüber den neuen Bundesländern.

Regelmäßige Arbeitszeit bei Tarifkräften (in Stunden)

  

Regelmäßige Arbeitszeit bei Beamten (in Stunden)

  

Wochenarbeitszeit für Tarifbeschäftigte und Beamte in den Ländern

  

Überstunden

Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, bei Bedarf Überstunden bzw. Nacht- und Feiertagsarbeit oder Schichtarbeit zu leisten. Bei der zeitlichen Lage der Überstunden und der Verteilung auf die Mitarbeiter haben der Betriebsrat bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht.

Die Abgeltung von Überstunden ist für Beamte anders als bei Arbeitnehmern geregelt. Grundsätzlich sind aber alle Überstunden in erster Linie durch Freizeit auszugleichen; Beamte können diesen Ausgleich jedoch nur dann beanspruchen, wenn im Monat mehr als fünf Überstunden anfallen.

Tarifbeschäftigte erhalten neben Freizeitausgleich einen Zuschlag (je nach Gehaltsgruppe zwischen 15 und 30 Prozent des Stundengehalts pro ausgeglichener Überstunde). Können Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, werden sie bei Arbeitnehmern bezahlt (Stundengehalt zuzüglich Zuschlag 15 bis 30 Prozent). Bei Beamten ist die Bezahlung nur in bestimmten Bereichen zugelassen, die Bezahlung richtet sich nach einem pauschalierten Stundengehalt ohne Zuschlag (siehe Mehrarbeitsvergütung, Seite 57).

Arbeitszeitflexibilisierung

Im öffentlichen Dienst wurden die Arbeitszeitregelungen in den letzten Jahren kontinuierlich flexibilisiert. Dies gilt auch für den Bundesbereich, wo die Arbeitszeitvorschriften erheblich verbessert wurden. Mit dieser Flexibilisierung der Arbeitszeit sollte sowohl dienstlichen Interessen als auch persönlichen Belangen der Beschäftigten Rechnung getragen werden, beispielsweise durch folgende Regelungen:
- Einführung von gleitender Arbeitszeit und automatisierter Zeiterfassung
- die Kernarbeitszeit wird montags bis freitags einheitlich auf fünfeinhalb Stunden festgelegt
- der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (bzw. zwölf Kalendermonate)
- bis zu 40 Stunden dürfen in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbaren werden
- für den Zeitausgleich dürfen bis zu zwölf Tage im Jahr in Anspruch genommen werden (innerhalb eines Monats aber höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage)
- eine Öffnungsklausel soll ermöglichen, dass bei Einführung von Funktions- und Servicezeiten eine abweichende Freistellungsregelung getroffen werden kann.

Teilzeit – der öffentlichen Dienst ist Vorbild

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge". Diese Regelungen gelten sowohl für die private Wirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.

Bei der Förderung der Teilzeitarbeit hat der öffentliche Dienst in Deutschland seit jeher eine Vorbildfunktion eingenommen. Vor allem das Beamtenrecht zeigte sich äußerst modern und flexibel. So haben sich in den zurückliegenden Jahrzehnten die dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen flexibler Arbeitszeitmodelle erheblich gewandelt. Bereits 1969 wurde für Beamtinnen und Beamte die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Elf Jahre später folgte die arbeitsmarktpolitische Teilzeit – zunächst nur für Lehrerinnen und Lehrer. Die Regelung wurde 1985 auf alle Beamtinnen und Beamten ausgedehnt. 1989 wurde schließlich die erste Form einer Altersteilzeit eingeführt. Die Grundlagen und Bedingungen der verschiedenen Teilzeitmöglichkeiten im Beamtenrecht

haben sich seither durch mehrere gesetzliche Regelungen weiter verbessert. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten beträgt im öffentlichen Dienst rund 30 Prozent und wäre heute aus dem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Schließlich bietet sie Vorteile sowohl für die Arbeitgeber und den Dienstherrn als auch für die Beschäftigten.

  

Ein Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch – mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung – erörtern und kann ihn nur ablehnen, wenn und soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag den Umfang der künftigen Arbeitszeit, beispielsweise die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder es wird eine feste Stundenzahl je Woche bzw. Monat zugrunde gelegt. Die rechtliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung ist in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. Teilzeitbeschäftigte dürfen weder in Arbeitsverträgen noch in Tarifverträgen schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Die tarifvertraglichen Regelungen sehen bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen eine Befristung (auf Antrag) auf bis zu fünf Jahre vor. Die Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Ist die Teilzeitbeschäftigung zeitlich befristet vereinbart worden – beispielsweise für drei Jahre – entsteht nach Ablauf dieser Frist automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Neben der gesetzlichen Regelung gelten für die Teilzeit von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst auch die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD, BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O.

  

 

  
  

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wird besonders gefördert. Schließlich geht es dabei auch um die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll es ermöglicht werden, Familie und Erwerbstätigkeit besser in Übereinstimmung zu bringen. Die im öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Teilzeit aus familiären Gründen sind im Rahmen von Tarifverhandlungen zustande gekommen. Danach soll eine Teilzeitbeschäftigung mit vollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern auf Antrag vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grund ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieses Zeitraums (von bis zu fünf Jahren) automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht. Die Unsicherheit, ob eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung möglich ist, wird damit genommen. Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Stunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein (30+30). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden; so in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Liegt die Zustimmung des Arbeitgebers vor, bei dem der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten dieselben gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen wie für sonstige Teilzeitbeschäftigung, die nicht im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub stehen. Das Erziehungsgeld wird – wenn die Grenze von 15 bzw. 30 Stunden in der Woche nicht überschritten wird – weitergezahlt.

  

Teilzeitbeschäftigung von Beamten während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit bis zu 30 Stunden wöchentlich aus üben. Der Anspruch auf Erziehungsgeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt.

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
Bund und Länder können Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte treffen. Der Bund hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und entsprechende Regelungen getroffen. Diese sind zum Ablauf des 31.12.2009 jedoch nicht fortgesetzt, sondern stark verändert und restriktiver gestaltet worden. Im Verlauf des Jahres 2010 hat es im Bund keine Neubewilligungen für Altersteilzeit gegeben. Im Dezember 2010 liegt nunmehr der Verordnungsentwurf der Bundesregierung zu einer Beamtenaltersteilzeitverordnung –BATZV – vor. Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) sind die gesetzlichen Grundlagen für ein neues Altersteilzeitmodell geschaffen worden. Damit wird das Tarifergebnis aus dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 wirkungsgleich für den Bereich der Beamtinnen und Beamten des Bundes nachvollzogen. Aus der Praxis ist zu berichten, dass bis Ende 2011 kein Beamter/ keine Beamtin die Altersteilzeit in Form der Falterregelung gewählt hat. Mit der neuen Form der Altersteilzeit wird den Beschäftigten ab dem 60. Lebensjahr ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 93 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes werden mit der Verordnung die Einzelheiten für die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche und die Verteilung der Quote geregelt.

In den Ländern kann kein einheitliches Bild festgestellt werden. In den Ländern gelten eigenständige Regelungen, die vom Bund abweichen. In einigen wenigen Ländern bestehen keine Altersteilzeitregelungen.

Nachstehend sind die wichtigsten Einzelheiten der für Bundesbeamte getroffenen Regelungen erläutert, die für alle Fälle fortgelten, die noch bis zum 31.12.2009. Beamtinnen und Beamte des Bundes können Altersteilzeit beantragen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Handelte es sich bei der Teilzeitbeschäftigung nur um eine geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Genehmigung der Altersteilzeit. Die Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und von dem Beamten angetreten werden. Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 55. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss jedoch immer bis zum Beginn des Ruhestandes fortdauern, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze.

Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat der Beamte, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Formen der Altersteilzeit

Altersteilzeit ist eine Art von mehreren Möglichkeiten teilzeitig zu arbeiten. Allerdings ist es bei der Altersteilzeit zwingend, dass der Umfang der Vollzeitbeschäftigung genau auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird und sich die Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt.

Bei der Verteilung der Arbeitszeit während der Inanspruchnahme der Altersteilzeit sind hingegen mehrere Modelle denkbar:
- Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (der Beamte arbeitet an fünf Tagen in der Woche nur noch „halbe" Tage).
- Die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt die Freistellungsphase (Blockmodell).

  

Auswirkungen auf die Besoldung bei Altersteilzeit

Zur Regelung des Einkommens hat der Bund in Form der „Altersteilzeitzuschlagsverordnung" eine abschließende Bestimmung getroffen. Bei Altersteilzeit werden 83 Prozent der Nettobezüge gezahlt, die dem Beamten nach seiner bisherigen Arbeitszeit zustehen würden. Die Besoldung setzt sich zusammen aus:
- der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
- einem steuerfreien Zuschlag, der diese Teilzeitbesoldung bis zur Höhe von 83 Prozent der Nettobesoldung, die bei bisheriger Arbeitszeit zustehen würde, ergänzt.

Die Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell – gezahlt. Zu den Bruttobezügen gehören (§ 2 Abs. 2 ATZV): Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren, die Zulage bei der Deutschen Bundesbank, Überleitungs- und Ausgleichszulagen, Stellenzulagen (das sind u. a. nichtruhegehaltfähige Zulagen im Bereich der Polizei, des Justizvollzuges und der Feuerwehr). Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt.

Die Summe der Bruttobezüge wird fiktiv vermindert
- um die Lohnsteuer, die der Beamte nach seiner entsprechenden Steuerklasse zu zahlen hat (Freibeträge o. Ä. bleiben unberücksichtigt),
- dem Solidaritätszuschlag
- und einen Abzug in Höhe von acht Prozent als Pauschalbetrag.

Die nach diesem Schema ermittelten Nettobezüge werden dann auf den Höchstbetrag von 83 Prozent aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist nicht ruhegehaltfähig. Dieser Betrag wird um 33 Prozent auf 83 Prozent aufgestockt, sodass im Ergebnis während der gesamten Dauer der Altersteilzeit 83 Prozent der Nettodienstbezüge erreicht werden, die bei fortdauernder Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätten. Für die Berechnung der Nettodienstbezüge werden zunächst die Bruttobezüge festgelegt.

Dynamisierung der Besoldung

Beamte in Altersteilzeit nehmen an den Besoldungsentwicklungen teil. Bei Besoldungserhöhungen ist eine Neuberechnung erforderlich. Die Bruttozahlbeträge erhöhen sich, die Abzüge sind vorzunehmen, der Aufstockungsbetrag ist neu festzusetzen. Grundsätzlich ist es dem Beamten auch bei Altersteilzeit möglich
- am Aufstieg in den Stufen der Besoldung teilzunehmen,
- befördert zu werden und/oder
- Leistungszulagen/Leistungsprämie zu erhalten.

Ausgleich für nicht erfolgten Freizeitausgleich bei Altersteilzeit

Die Regelung des Bundes enthält in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung Bestimmungen über einen finanziellen Ausgleich für die Fälle, in denen trotz Vorleistung der Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann – vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses. So ist ein besoldungsrechtlicher Ausgleich zu gewähren, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Der Ausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag. Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, bleiben dabei unberücksichtigt.

Neben der Besoldung wirkt sich die Altersteilzeit aber auch auf sonstige Einkommens- und Arbeitsbedingungen aus: Sonderzuwendung (83 Prozent der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen gewesen wären), Urlaub (grundsätzlich steht dem Beamten auch bei der Inanspruchnahme der Altersteilzeit Urlaub zu. Ausnahme: Beim Blockmodell wird in dem Jahr des Übergangs von der Ansparphase in die Freizeitphase für jeden Monat der Freistellung eine Kürzung des Urlaubsanspruches um 1/12 vorgenommen. In der Freistellungsphase (Blockmodell) steht kein Urlaub zu, Urlaubsgeld (83 Prozent des eigentlich zustehenden Urlaubsgeldes), vermögenswirksame Leistungen (Anspruch auf die Hälfte – 3,32 Euro –), Erschwerniszuschläge (werden „entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt" und nicht auf 83 Prozent aufgestockt), Beihilfe (der Beihilfeanspruch bleibt bestehen), Jubiläumszuwendungen (Dienstzeiten in Altersteilzeit werden in vollem Umfang auf die „Jubiläumsdienstzeit" angerechnet).

Auswirkungen auf die Versorgung bei Altersteilzeit

Die Höhe der Versorgung nach Altersteilzeit richtet sich nach den vollen Dienstbezügen (und nicht 83 Prozent), die bei unveränderter Vollzeittätigkeit zu zahlen gewesen wären (Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Die Dauer der Altersteilzeit wird zu 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ein Versorgungsabschlag beim Ruhegehalt bzw. der Hinterbliebenenversorgung kommt nach der allgemeinen Regelung auch nach vorangegangener Alterszeit dann in Betracht, wenn der Beamte auf Antrag vor der gesetzlichen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

Gesetzliche Altersgrenze und Altersteilzeit

Soweit eine gesetzliche Altersgrenze mit Erreichen des 60. Lebensjahres vorgesehen ist, kann diese insoweit nach Altersteilzeit im unmittelbaren Anschluss daran ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. Das gilt für Berufsfeuerwehren sowie die Vollzugsdienste bei Polizei und Justiz. Als Ausgleich für den gesetzlich vorgeschriebenen, vorzeitigen Ruhestand erhalten diese Berufsgruppen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von maximal 4.090,00 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dieser Ausgleichsbetrag steht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverändert dann zu, wenn der Eintritt in den Ruhestand aus der Altersteilzeit heraus erfolgte.

Sabbatregelungen

Unter Sabbatregelungen ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zu verstehen, bei der es eine Arbeits- und eine Freizeitphase gibt. Letztere ist aber nicht mit einem „Sonderurlaub ohne Bezüge" zu verwechseln. Die Dauer des „Sabbaticals" ist grundsätzlich nicht vorgegeben.

In der Landesverwaltung Berlin hat man das Sabbatical schon vor Jahren eingeführt und überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Dort werden u. a. folgende Varianten angeboten:
- drei Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten vier Jahre 75 Prozent
- vier Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten fünf Jahre 80 Prozent
- sechs Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten sieben Jahre fünf Sechstel
- sieben Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt; die Dienstbezüge betragen während der gesamten acht Jahre sechs Siebtel.

Sabbaticals ermöglichen es grundsätzlich, die Zeiträume auch entsprechend kürzer zu wählen. Ein so genanntes Kurzsabbatical könnte beispielsweise vorsehen: zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung. Die Bezüge würden während der gesamten Dauer acht Neuntel betragen.

In den meisten Sabbatregelungen ist die Freizeitphase erst am Ende des Gesamtzeitraums vorgesehen. In Berlin kann die Freizeitphase beispielsweise frühestens nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.

Der Besoldungsanspruch bleibt während des gesamten Sabbaticals bestehen; dies gilt für die Sonderzuwendung ebenso wie für das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung. Auch auf das Aufsteigen in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbatical nicht nachteilig aus. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Dauer in vollem Umfang bestehen. Vor Antritt der Freizeitphase ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, in welchem Bereich (ggf. auf welchem Arbeitsplatz) sie den Dienst wieder aufzunehmen hätten. Für die Fälle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (während des Sabbaticals) müssen entsprechende Sonderregelungen getroffen werden.

Während Sabbatregelungen inzwischen bereits in mehreren Bundesländern eingeführt worden sind, ist eine solche Regelung nunmehr auch für den Bund eingeführt worden.

Telearbeit

Die Telearbeit als moderne Arbeitsform gewinnt auch im öffentlichen Dienst in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei Teletauglichkeit ihres Arbeitsplatzes eine individuelle Vereinbarung über Telearbeit schließen. Im Interesse der Integration in der Behörde und Identifikation mit der Behörde wird Telearbeit meist alternierend ausgestaltet. Hierbei wechselt der Beschäftigte je nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitsplatz in der Dienststelle und dem Telearbeitsplatz zu Hause.

Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte

Der Erholungsurlaub beträgt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage (ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage), nach dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (auf der Basis der 5-Tage-Woche, insgesamt also sechs Wochen). Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen, bei bestimmten familiären Ereignissen, bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger u. Ä. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Jahr, ebenso wie die Beamten der meisten Länder und Kommunen. Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt werden:
- zur Pflege oder Betreuung von Familienangehörigen
- aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten
- zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegenden anderweitigen Tätigkeit.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Für Angestellte und Arbeiter sind die näheren Bestimmungen zum Erholungsurlaub tarifvertraglich geregelt. Für Beamte bestehen in Bund und Ländern entsprechende Verordnungen zum Erholungsurlaub.

Urlaubsanspruch bei Bund, Ländern und Gemeinden

  

Sowohl für Tarifkräfte als auch für Beamte ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) können allerdings abweichende Vorschriften getroffen werden. In diesem Nachschlagewerk können nicht alle Details zum Urlaubsrecht erläutert werden, deshalb beschränken wir uns auf die für Angestellte und Beamte geltenden Vorschriften. Für den Beamtenbereich orientieren wir uns dabei am Recht für Bundesbeamte, da die Länder zwar eigenständige Regelungskompetenzen haben, sie in diesem Rechtsbereich aber nicht in nennenswerter Weise abweichend vom Bund regeln.

Der Urlaub dient der Erholung und soll daher grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Beschäftigten in zwei Teilen genommen werden, soweit der Urlaubszweck nicht gefährdet ist. Nach dem Bundesangestelltentarif muss ein Urlaubsanteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.

Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten – bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten – nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte vorher ausscheidet. Für Arbeitnehmer gilt, dass Urlaub aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis auf den Urlaub angerechnet wird.

Umfang und Anspruch auf Urlaub

Der Erholungsurlaub ist auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt (5-Tage-Woche) und ist nach Lebensalter und Vergütungsgruppe/Besoldungsgruppe gestaffelt (siehe Tabelle auf Seite 122). Für Beamtenanwärter ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend.

Für den Bereich der Aktiengesellschaften im privatisierten Dienstleistungssektor der Post, Postbank und Telekom gelten abweichende Tabellen.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungs-/Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Beschäftigte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat. Bei Einstellung während des Urlaubsjahres ist die Vergütungs-/Besoldungsgruppe maßgebend, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken in der Vergütungs-/Besoldungsgruppe während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt.

Erkrankt der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen er arbeits- bzw. dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet.

  
  


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Bundesbeamte können Urlaub für Kinderbetreuung ansparen

Auf Antrag können Bundesbeamte Erholungsurlaub ansparen. § 7a der Erholungsurlaubsverordnung sieht vor, Urlaub anzusparen, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Beamten für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.

Zusatzurlaub bei Schichtdienst

Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte (vgl. für Beamte des Bundes § 12 EUrlV), die ständig nach einem Schichtplan arbeiten, der
- einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
- bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, maximal eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende für maximal 48 Stunden vorsieht, und dabei
- nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je 5 Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten erhalten einen Zusatzurlaub nach folgender Übersicht:

  

Wer die o. a. Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält Zusatzurlaub bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Werden auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Zusatzurlaub bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Für Teilzeitkräfte gelten die gleichen Voraussetzungen. Die geforderten Arbeiten in der Nachtschicht oder die geforderten Nachtdienststunden werden allerdings im Verhältnis von ermäßigter zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt.

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamte, Angestellte und Arbeiter in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. Vergütung oder Lohn von der Arbeit freigestellt werden:
- Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag*
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage*
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag*
- 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag*
- schwere Erkrankung
a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr*
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein
Anspruch nach Paragraf 45 SBG V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*
c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

- Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss - erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

In sonstigen dringenden Fällen können bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt werden.

Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Paragraf 12 Sonderurlaubsverordnung). Für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen, gelten andere Regelungen, die wir unter www.tarif-oed.de bereitgestellt haben.

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach Paragraf 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da diese Arbeitnehmer allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die
Freistellungstage entsprechend gemindert.

Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte Sonderurlaub bekommen bzw. vom Dienst befreit werden. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge ist beispielsweise zu gewähren zur
- Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. als Schöffe),
- Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag),
- Familienheimfahrt.

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge außerdem in folgenden Fällen gewährt werden für (beispielhafte Aufzählung):
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Vergütung/Lohn

Ähnlich wie bei der Teilzeit, gibt es auch bei den Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten unterschiedliche Möglichkeiten, sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben zu lassen. Neben familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung gibt es noch den Altersurlaub. Anspruch auf einen familienpolitischen Urlaub haben Beamtinnen und Beamte, die
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung ohne Besoldung beträgt bis zu 15 Jahren (vgl. § 92 BBG oder entsprechendes Landesrecht). Diese Grenze kann durch Zeiten des Erziehungsurlaubs sogar ausgedehnt werden, denn grundsätzlich darf Erziehungsurlaub nicht auf „Urlaub ohne Bezüge" angerechnet werden.

Für Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub aus familienpolitischen Gründen gilt grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze von zwölf Jahren. Während der familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider laufen.

Weitere Fälle der Beurlaubung ohne Besoldung ergeben sich aus einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung bei Bewerberüberhang (vgl. § 94 BBG). Dabei gibt es verschiedene Fallgruppen:
- Ohne besondere Altersgrenze ist ein Urlaub bis zu sechs Jahren möglich.

Daneben auch für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Die Beurlaubung darf – auch zusammen mit Urlaub aus familienpolitischen Gründen oder unterhalbschichtiger Teilzeitarbeit – 15 Jahre nicht überschreiten. Während der arbeitsmarktlichen Beurlaubung müssen Beamtinnen und Beamte auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten ganz verzichten. Lediglich nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dürfen im gleichen Umfang wie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst kann ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen bis zu fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten. Bei den Arbeitnehmern erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Arbeitnehmer ab der 7. Woche als Basis das „Krankengeld" als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstundenlöhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt.

Elternzeit

Schon vor Jahren wurde der Begriff „Erziehungsurlaub" durch die treffendere Bezeichnung „Elternzeit" ersetzt. Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Das Bundeserziehungsgeldgesetz definiert wer Anspruch auf Elternzeit hat. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Berechtigten müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- die Berechtigten müssen mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- den Berechtigten muss das Personensorgerecht für das Kind zustehen, oder es muss ein sonstiges, personenrechtlich enges Verhältnis zum Kind bestehen,
- der Anspruch auf Elternzeit muss rechtswirksam gegenüber dem Arbeitgeber erklärt worden sein.

Elternzeit kann nur genommen werden, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht. Das Verlangen nach Elternzeit müssen Eltern schriftlich erklären. Es muss angegeben sein, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen.

Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zum 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Diese Erklärung bedarf der besonderen Sorgfalt. Schließlich legen sich die Eltern für Umfang

und Gestaltung der Elternzeit für die ersten beiden Jahre verbindlich fest. Ist die Erklärung für die ersten beiden Jahre dem Arbeitgeber erst einmal zugegangen, ist ein einseitiger Widerruf praktisch nicht mehr möglich. Beide Seiten sind an diese Erklärung gebunden. Sie ist nur noch in beiderseitigem Einvernehmen nachträglich änderbar.

Während der Elternzeit kann die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Es sind drei Fallgruppen denkbar:
- als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
- als Teilzeitarbeit bei einem anderen, neuen Arbeitgeber,
- im Teilzeiterwerb mit selbstständiger Tätigkeit.

  

Die Dauer der ausgeübten Tätigkeit darf während der Elternzeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Zustimmung des Arbeitgebers vor Aufnahme der Tätigkeit ist erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.

Beschäftigungsgarantie

In der Regel kann man nach Beendigung der Elternzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Eine Umsetzung darf nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Umsetzung, die mit einer Schlechterstellung, ins besondere einem geringeren Entgelt, verbunden wäre, ist nicht zulässig. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung (von wenigen Ausnahmen abgesehen, z.B. Betriebsauflösungen) aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch sechs Wochen vor dessen Beginn und endet mit Ablauf des Erziehungsurlaubs. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit aus üben sowie für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 19 Wochenstunden fortsetzten. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet.

Vorzeitige Beendigung

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte sorgfältig überdacht werden, bevor dem Arbeitgeber der Antrag vorgelegt wird.

Hat der Arbeitgeber für die Zeit der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt, kann dieser unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen, frühestens zum Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub endet, gekündigt werden.

Wurde bei der Festlegung der Elternzeit nicht die volle Dauer gewählt, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn sich die Ehepartner die Elternzeit geteilt haben, der vorgesehene Wechsel aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt, soweit während dieser Zeit nicht eine Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird. Der restliche Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt.

Einstiegsteilzeit im Beamtenverhältnis

Während der Bund bei der Teilzeit generell an der Freiwilligkeit festhält, hatten mehrere Länder die so genannte Einstiegsteilzeit (Zwangsteilzeit) eingeführt. Die Teilzeitbeschäftigung per Zwang ist allerdings vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden. Insofern müssen die Länder, die eine entsprechende Regelung in ihrem Landesbeamtengesetz aufgenommen hatten, eine gesetzliche Neuregelung vornehmen. Noch haben nicht alle Bundesländer das Dienstrechtsreformgesetz in ihr jeweiliges Landesbeamtenrecht übertragen. Dennoch haben eine Reihe von Bundesländern von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Teilzeit Gebrauch gemacht. Jedoch gelten die Teilzeitregelungen so lange weiter, bis neue Landesbeamtengesetze in Kraft treten.


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