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Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder (TV-L)
Allgemeines
Mit Wirkung vom 01.11.2006 wurde der bisherige Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) grundsätzlich abgelöst und im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusammengefasst.
Neben einer Straffung und Vereinheitlichung sieht der TV-L vor:
- flexiblere Bestimmungen zur Arbeitszeit,
- neu strukturierte Entgelttabellen,
- leistungsbezogene Bezahlungselemente
- und Öffnungsklauseln für länderspezifische Regelungen.
Für Ärzte in der überwiegenden Patientenversorgung bei den Universitätskliniken sind spezifische tarifvertragliche Regelungen vereinbart worden. Neue Merkmale für die Eingruppierung (Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des TV-L) sollen Gegen stand weiterer Verhandlungen sein.
Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) wird der Übergang in das neue Tarifrecht geregelt, z. B. die Überleitung in die neue Entgelttabelle, die Wahrung von Besitzständen für die vorhandenen Beschäftigten sowie die Fortgeltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen (übergangsweise Weitergeltung bisheriger Eingruppierungsmerkmale).
Wichtige ergänzende Tarifverträge des TV-L sind u.a.
- Tarifvertrag über leistungsbezogene Bezahlungselemente (die nähere Ausgestaltung ist noch auf Landesebene zu vereinbaren)
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Weiter zum TV-L gehörende Tarifverträge finden Sie unter www.tarif-oed.de.
Auch das Tarifrecht in den Ländern wurde vereinheitlicht
Mit dem neuen Tarifrecht gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen tariflichen Einkommens- und Arbeitsbedingungen. Bisher gab es getrennte Tarifverträge, die teilweise für Arbeiter und in anderen Fällen für Angestellte bessere bzw. schlechtere Regelungen vorgesehen haben. Bei der Vereinheitlichung haben die öffentlichen Arbeitgeber versucht, die jeweils kostengünstigeren Regelungen durchzusetzen. Das haben die Gewerkschaften in weit en Teilen verhindern können. Für die Beschäftigten konnten somit viele wichtige tarifpolitische Ziele erreicht und durchgesetzt werden. Dennoch mussten auch die Gewerkschaften Abstriche machen, beispielsweise bei der Definition „ab wann eine Über stunde anfällt“.
Einheitliche Entgelttabelle
Seit 01.11.2006 gilt eine einheitliche Tabelle für die (Tarif)Beschäftigten der Länder. Die Tabellen für Arbeitnehmer (u.a. Krankenpflegepersonal) wurden zu einer Tabelle zusammengeführt (die aktuellen Werte findet man auf den Seiten 42 ff.).
Bei Neueinstellungen beginnen die Beschäftigten ohne einschlägige Berufserfahrung in der Stufe 1. Verfügen Beschäftigte über eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2. Bei einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung werden sie ab 01.02.2010 der Stufe 3 zugeordnet.
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten können bis zu zwei Stufen der Entgelttabelle ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. und im Bereich Wissenschaft bis zu 25v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Jüngere Beschäftigte werden zukünftig besser bezahlt. Gegenüber dem alten Tarifrecht wird in späteren Lebensjahren ein geringeres Entgelt erreicht. Das Einkommensniveau über ein Erwerbsleben wurde aber insgesamt gehalten.
Mit dem neuen Tarifrecht ist endlich die Trennung nach Beschäftigtengruppen mit einer unterschiedlichen Bezahlung bei vergleichbaren Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber weit gehend überwunden.
Einkommen blieben weitgehend gesichert
Die Beschäftigten wurden mit ihrem damaligen Einkommen in die neue Tabelle übergeleitet. Dazu wurd ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 gezahlten Vergütung gebildet. Zulagen und Erschwerniszuschläge werden weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen gezahlt. Die landesbezirklichen Tarifverträge gelten weiter, solange die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Zeitnahe Aufstiege sind möglich
Beschäftigte, die die Hälfte der Zeit der Bewährung und der Tätigkeit zum Aufstieg in die nächste Vergütungs- oder Lohngruppe am 01.11.2006 erfüllt hatten, wurden höher gruppiert bzw. nach differenzierten Regelungen in der neuen Entgelttabelle zugeordnet.
Darüber hinaus wurden finanzielle Strukturausgleiche vereinbart bzw. werden noch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung neu verhandelt, da es mit dem neuen Tarif recht bei einigen Beschäftigten einerseits zu überproportional positiven, anderseits auch zu negativen Wirkungen kommen kann. Um eventuelle Verluste auszugleichen, werden im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weitere sogenannte „Strukturausgleichszahlungen“ für eine mittlere Frist bis längstens Ende 2015 geleistet. Bis spätestens 30.06.2009 soll diese neue Entgeltordnung verhandelt und vereinbart werden. Aus diesem Grund wurde noch keine abschließende Vereinbarung getroffen.
Leistungsentgelt ab 01.01.2007
Ab dem 01.01.2007 wurde im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt eingeführt, das als Leistungsprämie oder -zulage zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden konnte. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen betrug zunächst ein Prozent der Entgeltsumme. Als Zielgröße waren acht Prozent vereinbart. Das zur Verfügung stehende Volumen sollte zweckentsprechend verwendet und jährlich ausgeschüttet werden. Die ausgezahlten Entgelte waren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Ausgestaltung des Leistungsentgeltes erfolgte durch landesbezirkliche Tarifverträge. Es konnte auch ein höheres Leistungsentgelt vereinbart werden und eine gleichmäßige Ausschüttung auf alle Beschäftigten im Rahmen der Jahressonderzahlung. Mit dem Tarifvertrag der Länder hinsichtlich der Tarifanpassung 2009/2010 wurden jedoch die Leistungselemente umgewidmet, indem das für die Leistungselemente zur Verfügung stehenden Mittel in Form eines Sockels in die Entgelttabelle eingeflossen ist. Für Ärztinnen und Ärzte gilt die Regelung zum Leistungsentgelt nicht.
Die Arbeitszeit in den Ländern ist unterschiedlich
Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit wurde im Februar 2006 (Durchschnittsarbeitszeit aller Vollzeitbeschäftigten) wurde wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen für jedes Bundesland ermittelt. Die Differenz zwischen der damaligen tariflichen und der ermittelten tatsächlichen Arbeitszeit wurde verdoppelt. Das Ergebnis wurde der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet, aber die festgestellte tatsächliche Arbeitszeit wurde nicht mehr als um 0,4 Stunden erhöht.
Für Beschäftigtengruppen in Bereichen mit erschwerten Arbeitsbedingungen blieb es bei der 38,5-Stunden-Woche. Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Arbeitszeit 42 Wochenstunden. Das auf diese Beschäftigten entfallende Arbeitszeitvolumen erhöht bzw. verringert die zukünftige wöchentliche Arbeitszeit für die anderen Beschäftigten, da die errechnete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesamtvolumen gleich bleiben muss.
Hier die geltenden Arbeitszeiten für die einzelnen Länder:
Arbeitszeitgestaltung und Zeitsouveränität
Die neuen Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit bringen zum einen mehr Zeitsouveränität für die Beschäftigten und zum anderen den Arbeitgebern mehr Flexibilität für die betrieblichen Erfordernisse.
Mit den vereinbarten Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkorridore oder Rahmenzeit soll betrieblichen Anforderungen besser Rechnung getragen werden können. Sie führen aber dazu, dass zusätzliche Arbeitsstunden erst nach längeren Ausgleichszeiträumen bzw. außerhalb der Rahmenzeit als Überstunden gewertet werden. Dagegen haben die Gewerkschaften die Forderung nach mehr Zeitsouveränität mit Arbeitszeitkonten gesetzt. Diese müssen nun durch Flexibilisierung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausgestattet werden. Auf das Arbeitszeitkonto werden Zeitguthaben und Zeitschulden gebucht. Die Zeitguthaben werden aus Überstunden oder in Zeit umgewandelten Zuschlägen für Sonderformen der Arbeit (z. B. Überstunden-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeitszuschläge, Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsentgelte) gespeist. Die Beschäftigten entscheiden selbst für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche Zeiten sie auf ihr Arbeitszeitkonto buchen wollen. Weitere Kontingente können durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs darf keine Abbuchung vom Arbeitszeitkonto vollzogen werden.
Arbeitgeberwillkür bei der Arbeitszeitgestaltung gestoppt
Bestehende Regelungen zur Gleitzeit gelten fort. Gleitzeitregelungen sind weiterhin unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich, dies gilt jedoch nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. Sofern Dienstvereinbarungen zu Gleitzeitregelungen abgeschlossen werden, kann auf Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto verzichtet werden. Teilzeitbeschäftigte können nur mit ihrer Zustimmung oder wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet werden. Darüber hinaus ist die lange geforderte Minderung der Sollarbeitszeit durch Feiertage für den Schicht- und Wechselschichtdienst geregelt.
Für Beschäftigte, die Kinder erziehen bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, konnten die Gewerkschaften Anspruchsrechte auf Teilzeitarbeit vereinbaren.
Entgelt im Krankheitsfall
Arbeitnehmer, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn sie an der Krankheit kein Verschulden trifft. Manche Tarifverträge sehen darüber hinausgehende Ansprüche vor, beispielsweise auch § 22 des TV-L. Demnach erhalten Beschäftigte, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, bis zur Dauer von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung. Gemäß § 22 TV-L wird das Entgelt nur weitergezahlt, wenn den Beschäftigten kein Verschulden trifft. Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird dem arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten gemäß § 22 Abs. 2 ff TVöD beziehungsweise § 22 Abs. 2 ff TV-L abhängig von der individuellen Beschäftigungszeit bis maximal zur 39. Woche ab Arbeitsunfähigkeit eine Kombination von Krankengeld (durch die Krankenkasse) und Krankengeldzuschuss (durch den Arbeitgeber) in Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nettoentgelt des Beschäftigten und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers, also dem Bruttokrankengeld, welches von der Krankenkasse zu leisten ist. Bei privat versicherten Beschäftigten ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der ihnen bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zu Grunde zu legen.
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Die Regelungen zu Urlaub
- Erholungsurlaub
- Zusatzurlaub
- Sonderurlaub
- Arbeitsbefreiung
sind in den Paragrafen 26 bis 29 des TV-L geregelt. Die Details zu diesen Urlaubs- und Arbeitsbefreiungsregelungen sind ähnlich wie im TVöD.
Jahressonderzahlung TV-Länder (mit Ausnahme Hessen)
Beschäftigte der Länder, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und in West und Ost unterschiedlich.
Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 2019 bis 2021 ergeben sich aus dem mit dem Tarifabschluss 2019 vereinbarten „Einfrieren“ auf dem Niveau von 2018. Ab 2019 gelten im Tarifgebiet Ost dieselben Bemessungssätze wie im Tarifgebiet West.
Für den Geltungsbereich des TV-L gilt folgende Staffel:
- in den Entgeltgruppen 1 – 4 = 92,05 Prozent
- in den Entgeltgruppen 5 – 8 = 92,19 Prozent
- in den Entgeltgruppen 9a – 11 = 77,52 Prozent
- in den Entgeltgruppen 12 – 13 = 48,45 Prozent
- in den Entgeltgruppen EG 13 Ü, 14, 15, 15Ü = 33,91 Prozent
Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeit oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
TARIFERGEBNIS FÜR DIE LÄNDER (2019/2020/2021)
Für die Beschäftigte der Länder wurden die Bezüge in drei Schritten erhöht: 3,2 Prozent zum 01.01.2019 (mind. 100 Euro), 3,2 Prozent zum 01.01.2020 (mind. 90 Euro) und 1,4 Prozent zum 01.01.2021 (mind. 50 Euro).
Die aktuellen und wichtigsten Entgelttabellen für den Bereich der Länder finden Sie auf den folgenden Seiten.
Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag der Länder
Tabelle TV-L vom 01.01.2020
"Tabelle S. 41_1"
Entgelttabelle TV-L Lehrerinnen/Lehrer
Tabelle TV-L vom 01.01.2020
"Tabelle S. 41_2"
Entgelttabelle TV-L Krankenhaus
Tabelle TV-L KR vom 01.01.2020
"Tabelle S. 42_1"
Entgelttabelle der Länder (TV-L)
Vergütungstabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder ab 01.01.2020 – Tarifgebiet West und Ost
"Tabelle S. 42_2"
Pkw-Fahrer (Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie des Saarlandes) Pauschalentgelte nach Pkw-Fahrer-TV-L (gültig ab 01.01.2020)
"Tabelle S. 43_1"
Pkw-Fahrer (Länder: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
Pauschalentgelte nach Pkw-Fahrer-TV-L (gültig ab 01.01.2020)
"Tabelle S. 43_2"
Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL). Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitgliedsländer insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren.
Ab 01.01.2013 sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom 01.01.2013 wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an. Aber auch Hessen beabsichtigt, der TdL wieder beizutreten (evtl. im Jahr 2013).
Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Im Einzelnen sind dies die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ehemals ÖTV und DAG), der dbb beamtenbund und tarifunion (früher dbb tarifunion), die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sowie im Forstbereich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) werden von ver.di vertreten, sitzen aber bei Tarifverhandlungen mit am Verhandlungstisch.
Mit Wirkung vom 01.11.2006 wurde der bisherige Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) grundsätzlich abgelöst und im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusammengefasst.
Neben einer Straffung und Vereinheitlichung sieht das neue Tarifrecht insbesondere
- flexiblere Bestimmungen zur Arbeitszeit,
- neu strukturierte Entgelttabellen,
- leistungsbezogene Bezahlungselemente
- und Öffnungsklauseln für länderspezifische Regelungen vor.
Für Ärzte in der überwiegenden Patientenversorgung bei den Universitätskliniken sind spezifische tarifvertragliche Regelungen vereinbart worden. Neue Merkmale für die Eingruppierung (Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des TV-L) sollen Gegen stand weiterer Verhandlungen sein.
Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) wird der Übergang in das neue Tarifrecht geregelt, z. B. die Überleitung in die neue Entgelttabelle, die Wahrung von Besitzständen für die vorhandenen Beschäftigten sowie die Fortgeltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen (übergangsweise Weitergeltung bisheriger Eingruppierungsmerkmale).
Wichtige ergänzende Tarifverträge des TV-L sind u.a.
- Tarifvertrag über leistungsbezogene Bezahlungselemente (die nähere Ausgestaltung ist noch auf Landesebene zu vereinbaren)
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Weiter zum TV-L gehörende Tarifverträge finden Sie auf Seite 12 oder im Internet unter www.tarif-oed.de.
Auch das Tarifrecht in den Ländern wurde vereinheitlicht
Mit dem neuen Tarifrecht gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen tariflichen Einkommens- und Arbeitsbedingungen. Bisher gab es getrennte Tarifverträge, die teilweise für Arbeiter und in anderen Fällen für Angestellte bessere bzw. schlechtere Regelungen vorgesehen haben. Bei der Vereinheitlichung haben die öffentlichen Arbeitgeber versucht, die jeweils kostengünstigeren Regelungen durchzusetzen. Das haben die Gewerkschaften in weit en Teilen verhindern können. Für die Beschäftigten konnten somit viele wichtige tarifpolitische Ziele erreicht und durchgesetzt werden. Dennoch mussten auch die Gewerkschaften Abstriche machen, beispielsweise bei der Definition „ab wann eine Über stunde anfällt“.
Einheitliche Entgelttabelle
Seit 01.11.2006 gilt eine einheitliche Tabelle für die (Tarif)Beschäftigten der Länder. Die früheren Tabellen für Arbeiter und Angestellte sowie für das Krankenpflegepersonal wurden zu einer Tabelle zusammengeführt (siehe Seiten 33 ff.).
Bei Neueinstellungen beginnen die Beschäftigten ohne einschlägige Berufserfahrung in der Stufe 1. Verfügen Beschäftigte über eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2. Bei einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung werden sie ab 01.02.2010 der Stufe 3 zugeordnet.
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten können bis zu zwei Stufen der Entgelttabelle ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. und im Bereich Wissenschaft bis zu 25 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Jüngere Beschäftigte werden zukünftig besser bezahlt. Gegenüber dem alten Tarifrecht wird in späteren Lebensjahren ein geringeres Entgelt erreicht. Das Einkommensniveau über ein Erwerbsleben wurde aber insgesamt gehalten.
Mit dem neuen Tarifrecht ist endlich die Trennung nach Beschäftigtengruppen mit einer unterschiedlichen Bezahlung bei vergleichbaren Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber weitgehend überwunden.
Einkommen bleiben gesichert
Die Beschäftigten werden mit ihrem heutigen Einkommen in die neue Tabelle übergeleitet. Dazu wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage des im Oktober 2006 gezahlten Lohns bzw. der im Oktober 2006 gezahlten Vergütung gebildet. Bei den Angestellten setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe1 oder 2 entsprechend dem Familienstand zusammen. In Fällen, in denen beide Partner dem BAT/BAT-O oder beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen und nur einer in den TV-L übergeleitet wird, fließt ausschließlich der Ortszuschlag Stufe 1 in das Vergleichsentgelt ein. Der volle Ortszuschlag muss dann bei dem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beantragt werden, der nicht unter den TV-L fällt. Ist der Partner
teilzeitbeschäftigt, wird zusätzlich der Teil in das Vergleichsentgelt eingerechnet, den er aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält. Bei Arbeiterinnen/Arbeitern wird das Vergleichsentgelt auf Basis des Monatstabellenlohns gebildet.
Zulagen und Erschwerniszuschläge werden weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen gezahlt. Die landesbezirklichen Tarifverträge gelten weiter, solange die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Zeitnahe Aufstiege sind möglich
Beschäftigte, die die Hälfte der Zeit der Bewährung und der Tätigkeit zum Aufstieg in die nächste Vergütungs- oder Lohngruppe am 01.11.2006 erfüllt hatten, wurden höher gruppiert bzw. nach differenzierten Regelungen in der neuen Entgelttabelle zugeordnet.
Darüber hinaus wurden finanzielle Strukturausgleiche vereinbart bzw. werden noch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung neu verhandelt, da es mit dem neuen Tarif recht bei einigen Beschäftigten einerseits zu überproportional positiven, anderseits auch zu negativen Wirkungen kommen kann. Um eventuelle Verluste auszugleichen, werden im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weitere sogenannte „Strukturausgleichszahlungen“ für eine mittlere Frist bis längstens Ende 2015 geleistet.
Bis spätestens 30.06.2009 sollte diese neue Entgeltordnung vereinbart werden. Diese Verhandlungen sind aber sehr schwierig und waren bis Ende 2012 noch nicht abgeschlossen.
Leistungsentgelt ab 01.01.2007
Ab dem 01.01.2007 wurde im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt eingeführt, das als Leistungsprämie oder -zulage zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden konnte. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen betrug zunächst ein Prozent der Entgeltsumme. Als Zielgröße waren acht Prozent vereinbart. Das zur Verfügung stehende Volumen sollte zweckentsprechend verwendet und jährlich ausgeschüttet werden. Die ausgezahlten Entgelte waren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Ausgestaltung des Leistungsentgeltes erfolgte durch landesbezirkliche Tarifverträge. Es konnte auch ein höheres Leistungsentgelt vereinbart werden und eine gleichmäßige Ausschüttung auf alle Beschäftigten im Rahmen der Jahressonderzahlung. Mit dem Tarifvertrag der Länder hinsichtlich der Tarifanpassung 2009/2010 wurden jedoch die Leistungselemente umgewidmet, indem das für die Leistungselemente zur Verfügung stehenden Mittel in Form eines Sockels in die Entgelttabelle eingeflossen ist.
Für Ärztinnen und Ärzte gilt die Regelung zum Leistungsentgelt nicht.
Entgelt im Krankheitsfall
Für die Dauer von sechs Wochen wird für alle Beschäftigten das Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Daran schließt sich die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld für künftig weitere 33 Wochen bis zum bisherigen Nettoentgelt an, ohne dass dabei die vom Krankengeld abgezogenen Beiträge zur Sozialversicherung ausgeglichen werden. Für alle Beschäftigte konnte durchgesetzt werden, dass nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung der Arbeitgeber grundsätzlich weitere 33 Wochen einen Krankengeldzuschuss zur Sicherung des Nettoeinkommens zahlen muss. Damit wurde die Entgeltfortzahlung insgesamt für 39 Wochen gesichert.
Für Angestellte im Tarifgebiet West, für die bis zum 31.10.2006 noch eine Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche nach § 71 BAT gegolten hat, verbleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung.
Bei den vor 1994 beschäftigten Angestellten im Tarifrecht West gilt der § 71 BAT weiterhin, wenn die Beschäftigten in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Sie erhalten auch künftig die Entgeltfortzahlung für 26 Wochen von ihrem Arbeitgeber. Auf Antrag gilt dies auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die am 19.05.2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche hatten.
Unkündbarkeit
Beschäftigte im Tarifgebiet West, die 40 Jahre alt sind, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Im Rahmen der Tarifverhandlungen ist es den Gewerkschaften nicht gelungen, die Unkündbarkeitsregelung auf das Tarifgebiet Ost zu übertragen.
TV-L Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt des Monats November ausgezahlt. Sie ersetzt das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld und nimmt an zukünftigen Entgelterhöhungen teil.
Für Beschäftigte, die am 30.06.2003 im Landesdienst beschäftigt waren, beträgt die Jahressonderzahlung ab 2006:
Für alle Beschäftigten, die ab 01.06.2003 eingestellt wurden, erfolgt eine Angleichung an die Jahressonderzahlung in zwei Schritten. Im Jahr 2006 richtete sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am 19.05.2006 geltenden Landesregelungen. Im Jahr 2007 wurde die zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach TV-L erhöht. Die Angleichung musste spätestens 2008 erreicht werden. Das bedeutet: Neueingestellte und befristet Beschäftigte, die nach einer Vertragsverlängerung nur noch ein abgesenktes oder gar kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr bekommen haben, erhalten nun auch eine Jahressonderzahlung.
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