Bundeskindergeldgesetz (BKGG): § 14 Bescheid

 

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Bundeskindergeldgesetz (BKGG): § 14 Bescheid

§ 14 Bescheid

Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.


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Red 20231114

 

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