Bundeskindergeldgesetz (BKGG): § 7b Automatisiertes Abrufverfahren

 

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Bundeskindergeldgesetz (BKGG): § 7b Automatisiertes Abrufverfahren

§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren

Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.


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Red 20231114

 

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