Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV): § 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen

 

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Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV): § 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen

 

§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen

(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.

(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

1. 25 Jahren 350 Euro,
2. 40 Jahren 500 Euro,
3. 50 Jahren 600 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.


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Red 20230918

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