Bundeskindergeldgesetz (BKGG): § 7a Datenübermittlung

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Bundeskindergeldgesetz (BKGG): § 7a Datenübermittlung

§ 7a Datenübermittlung

Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.


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Red 20231114

 

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