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Rente und Versorgung im öffentlichen Dienst
Reform der Altersversorgung
Soziale Sicherheit ist untrennbar mit der Rentenversicherung verbunden. Die gesetzliche Rentenversicherung ist mit insgesamt 50 Millionen Versicherten, 11,8 Millionen Empfängern von Altersrenten sowie 4,2 Millionen Empfängern von Witwen- und Witwerrenten das mit Abstand größte Alterssicherungssystem. Sie wird im Umlageverfahren finanziert. Mit der Rentenreform 2001 sind der Anstieg des Beitragssatzes zur Rentenversicherung begrenzt und das Rentenniveau gesenkt worden. Außerdem sieht diese Reform vor, auf die demographische Entwicklung in der Weise zu reagieren, dass eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge bis zum Jahr 2008 schrittweise aufgebaut wird.
Die grundlegende Reform der Alterssicherung war unausweichlich. Die Alterssicherung ruht damit künftig auf drei Säulen. Neben der Rentenversicherung – die auch weiterhin die tragende Rolle bei der Altersvorsorge einnehmen wird – ist die Alterssicherung um eine freiwillige und staatlich geförderte Altersvorsorge ergänzt worden. Daneben gibt es weiterhin die betriebliche Altersvorsorge, deren Bedeutung durch die Reform ebenfalls erheblich gestärkt worden ist. Die Kernpunkte der Regelungen zur privaten Vorsorge und staatlichen Zulagenförderung erläutern wir auf Seite 235 ff.
Versicherungspflicht
Bis auf wenige Ausnahmen (siehe Kasten) sind alle Angestellten und Arbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende. Von den Selbstständigen sind nur bestimmte Personenkreise pflichtversichert, dazu gehören beispielsweise Handwerker. Nicht versicherungspflichtig sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände (einschließlich der Spitzenverbände) oder ihrer Arbeitsgemeinschaften.
Wird neben einer Hauptbeschäftigung noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, die keine kurzfristige Beschäftigung darstellt, ist auch das aus der Nebentätigkeit erzielte Einkommen rentenversicherungspflichtig. Für versicherungsfreie 400-Euro-Jobs (ab 1.1.2013: 450 Euro) muss der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen.
Wer selbstständig arbeitet und nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die Aufnahme innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragen. Er hat dann die gleichen Rechte und Pflichte wie alle anderen Pflichtversicherten. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann in der Regel freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zahlen. Das gilt vor allem für Selbstständige und Hausfrauen. Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gilt dies nur, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten. Mit freiwilligen Beiträgen lässt sich keine Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufbauen.
Für Personen, die einen pflegebedürftigen Menschen (Pflegestufe I bis III) wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen und dabei nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, brachte die Pflegeversicherung eine wesentliche Verbesserung. In diesen Fällen ist man ohne eigene Beitragszahlung auf Antrag pflichtversichert.
Bezieher von Lohnersatzleistungen sind versicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, ansonsten können sie auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden. Zu den Lohnersatzleistungen gehören u.a. Krankengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe oder Altersübergangsgeld.
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Beitragsbemessungsgrenzen ab 2013
Der Beitragssatz in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2013 nur noch 18,9 Prozent (knappschaftliche Rentenversicherung 25,1 Prozent). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt in den alten Bundesländern bei monatlich 5.800 Euro / jährlich 69.600 Euro (neue Länder monatlich 4.900 Euro / jährlich 58.800 Euro).
Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können bis zu 12 Monatsbeiträge zahlen. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 85,05 Euro (jährlich 1.096,20 Euro). Wer noch für 2012 nachzahlen möchte, kann dies tun (monatlich 88,20 Euro / jährlich 1.097,60 Euro).
Rehabilitation geht vor Rente
Im Rentenrecht gilt der Grundsatz „Rehabilitation geht vor Rente“. Der Träger der Rentenversicherung prüft jeden Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darauf, ob mit Rehabilitationsmaßnahmen die Rentenleistung vermieden werden kann.
Rentenanspruch
Um einen Rentenanspruch zu erlangen, müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die bestehenden Rentenarten sind in der Übersicht auf der nächsten Seite dargestellt und erläutert.
Altersrenten
Einen Anspruch auf Rente wegen Alters hat nur der Versicherte selbst. Dazu muss er ein bestimmtes Lebensalter (Altersgrenze) erreicht und eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt haben. Zu unterscheiden sind
Abschlagfreie Regelaltersrente
Die Regelaltersrente ist abschlagfrei und kann ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bezogen werden. Allerdings muss eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute können die abschlagfreie Altersrente bereits ab dem voll endeten 60. Lebensjahr beziehen, wenn sie eine Wartezeit von 25 Jahren ausschließlich mit Arbeiten unter Tage erfüllen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Hierbei handelt es sich um eine Altersrente für langjährig Versicherte. Es muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Der zu einer abschlagfreien Rente führende Rentenbeginn ist in den Jahren 2000 und 2001 in mehreren Schritten von 63 auf 65 Jahre angehoben worden, so dass eine ab 2002 beginnende Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen verbunden ist (Abschlag des Rentenzahlbetrages in Höhe von 0,3 Prozent je Monat). Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten für bestimmte Versicherte aber auch hier abfedernde Übergangsregelungen. Dies gilt für Versicherte,
- die vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld/-hilfe werden nicht mitgerechnet),
- die bis zum 14.02.1941 geboren sind und am 14.02.1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seekasse bezogen haben.
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Einen Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben. Voraussetzung ist ferner, dass in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenbeginn für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sind und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt wurde. Die Arbeitslosigkeit muss durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesen werden. Als Zeit der Arbeitslosigkeit werden in den neuen Ländern auch Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld anerkannt. Der abschlagfreie Rentenbeginn ist in den Jahren 1997 bis 2001 in mehreren Schritten vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Seit Januar 2002 führt ein Rentenbeginn mit 60 Jahren daher zu einem Abschlag des Rentenzahlbetrages in Höhe von 18 Prozent.
Altersrente für Frauen
Sie tritt für Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ein, bei einer Wartezeit von 15 Jahren. Dazu müssen sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben (hierzu zählen beispielsweise auch Kindererziehungszeiten oder Pflichtbeiträge bei aufgestockten 325-Euro-Jobs).
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- und Erwerbsunfähige
Voraussetzungen:
- Vollendung mindestens des 60. Lebensjahres,
- Bei Beginn der Rente als Schwerbehinderte Anerkennung oder bei vor dem 01.01.1951 geborenen Versicherten berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind und die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Seit Januar 2001 wird in Monatsschritten die Altersgrenze auf das Alter von 63 Jahren angehoben. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1944 liegt die Altersgrenze bei Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Rente kann jetzt vorzeitig mit Abschlag frühestens ab dem 60. Lebensjahr beansprucht werden. Der Abschlag beträgt für drei Jahre 10,8 Prozent.
Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz in der BRD oder in einem Mitgliedstaat der EU haben; nachweislich Bescheid des Versorgungsamts auf Antrag.
Teilrenten
Versicherte, die einen Anspruch auf eine Altersrente haben, können entscheiden, ob ihre Altersrente als Voll- oder Teilrente ausgezahlt werden soll. Wer sich für eine Teilrente entscheidet, kann wählen, ob ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente ausgezahlt werden soll. Je geringer die Teilrente ist, desto höher darf der Hinzuverdienst liegen (siehe Tabelle „Hinzuverdienstgrenzen“).
Die Teilrente soll einen sanften Ausstieg aus dem Arbeitsleben ermöglichen. Arbeit und Rente schließen sich demnach nicht aus. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente, kann die bisherige Tätigkeit stufenweise verringert werden. Das niedrigere Einkommen kann überwiegend durch eine Teilrente ausgeglichen werden. Auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann man so lange man möchte weiterarbeiten. Und frei entscheiden, ob zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Teilrente oder keine Rente bezogen werden soll. In beiden Fällen erhöht sich aber die Vollrente, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Vom Einkommen aus der Teilbeschäftigung sind Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten. Zu beachten ist dabei, dass es nach der Regelaltersgrenze ab dem 65. Lebensjahr keine Einschränkung beim Hinzuverdienst mehr gibt.
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht und die Renten wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 gelten den Recht sind zum 01.01.2001 abgeschafft und durch die Renten wegen Erwerbsminderung ersetzt worden. Sie werden jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiter gezahlt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Anspruch darauf haben Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur noch sechs Stunden pro Tag innerhalb einer Fünf-Tage-Woche arbeiten können und für die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtversicherung bestanden hat und die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Berufsschutz ist bei dieser Rentenart eingeschränkt. Er gilt jedoch für vor dem 02.01.1961 Geborene in der Weise weiter, dass diese eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten können. Wer die Rente vor Vollendung des 63.Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss einen Abschlag in Kauf nehmen, der bis zu 10,8 Prozent betragen kann.
Hinzuverdienstgrenzen pro Monat in West und Ost (Stand: Januar 2013)
*) bei Rentenbeginn vor 2000
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Renten wegen voller Erwerbsminderung
Auf diese Rente haben Versicherte Anspruch, die nach Feststellung der Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind. Dies sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden pro Tag innerhalb einer Fünf-Tage-Woche arbeiten können. Weitere Voraussetzungen entsprechen denen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einschließlich des Übergangsrechts für vor dem 02.01.1961 Geborene. Da die Rente wegen voller Erwerbsminderung vollen Lohnersatz bieten soll, wird sie wie eine Altersrente berechnet. Sie ist doppelt so hoch wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Allerdings gelten auch hier die Abschläge in Höhe von bis zu 10,8 Prozent. Die Rentenabschläge werden jedoch durch eine verlängerte Zurechnungszeit gemindert. Außerdem läuft bis zum 31.12.2003 eine Übergangsregelung.
Alle Erwerbsminderungsrenten werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Antrag als Regelaltersrente weitergezahlt. Wer vor dem 65. Lebensjahr anstelle einer Erwerbsminderungsrente eine Altersrente haben möchte, muss einen Antrag stellen.
Renten wegen Todes
Hinterbliebene erhalten eine Rente als teilweisen Ersatz für den Unterhaltsverlust. Neben der Witwen-/Witwerrente und der Waisenrente zählt auch die Erziehungsrente zu den drei Arten der Hinterbliebenenrente.
Das alte Recht gilt jedoch weiter, wenn der Ehegatte bereits vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder Sie vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und Sie oder der Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren sind.
Rentenberechnung
Ein Rentenanspruch besteht, wenn eine bestimmte Wartezeit (Mindestversicherungszeit) vorliegt. Die allgemeine Wartezeit ist nach fünf Jahren erfüllt. Die allgemeine Wartezeit kann in bestimmten Fällen auch vorzeitig, also in weniger als fünf Jahren erfüllt werden, beispielsweise wegen eines Arbeitsunfalles. Andere Beitrags- und Ersatzzeiten können angerechnet werden. Gleiches gilt für die 15-jährige Wartezeit vor dem Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Altersteilzeitarbeit oder der Altersrente für Frauen ab 60 Jahren. Auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige werden auch beitragsfreie Zeiten angerechnet, beispielsweise bestimmte Ausbildungszeiten oder Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit.
Für die Regelaltersrente und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Dazu gehören Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Entgeltpunkten für Verdienst aus geringfügiger, versicherungsfreier Beschäftigung. Allerdings gilt diese Wartezeit auch frühzeitig als erfüllt, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist.
Anerkennung von Beitragszeiten
Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach dem jeweils erzielten Arbeitseinkommen, für das Beiträge gezahlt worden sind. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Kindererziehungszeiten (siehe Hinweis im Kasten). Der Beitragsnachweis erfolgt durch die jährliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Dauer der Beschäftigung und Höhe des Entgelts (Entgeltnachweise).
Die Höhe einer späteren Rente, auch einer Hinterbliebenenrente, richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Arbeitslebens versicherten Arbeitsverdienste. Das
persönliche Einkommen wird in jedem Jahr mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten aus diesem Jahr verglichen. Daraus werden die so genannten Entgeltpunkte berechnet.
Neben den Beitragszeiten gibt es so genannte Anrechnungszeiten. Dazu gehören beispielsweise die Zeit einer Schul-, Fachschul- oder eines Fachhochschulbesuchs sowie Schwangerschaft- und Mutterschutzzeiten. Wehrdienst und Zivildienst sowie Kindererziehung (siehe Kasten unten) sind Beitragszeiten.
Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr
Damit Versicherte oder Hinterbliebene auch dann eine angemessene Rente erhalten, wenn die Rentenanwartschaft gering ist (z. B. durch eine frühe Erwerbsminderung oder des Todes), gibt es bei der Rentenberechnung eine so genannte Zurechnungszeit. Den vorhandenen Beitragsjahren wird die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr hinzugerechnet. Bei einem Rentenbeginn ab Dezember 2003 wird die Zurechnungszeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres angerechnet. Für einen früher liegenden Rentenbeginn wird die Zurechnungszeit schrittweise von dem bis Jahresende 2000 geltenden Lebensalter von 56 Jahren und acht Monaten auf 60 Jahre erhöht.
Rente nach Mindesteinkommen
Seit 1973 werden unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein – niedrige Pflichtbeiträge bis 1972 angehoben. Seit 1992 werden auch niedrige Pflichtbeiträge in der Zeit von 1973 bis 1991 – beispielsweise für Ausbildungszeiten – angehoben, und zwar auf das 1,5fache des jeweils erreichten Wertes (höchstens jedoch auf 75 Prozent des Beitragswertes für ein Durchschnittsentgelt).
Pflichtbeitragszeiten und deren Mindestbewertung
Die ersten 36 Monate, in denen vor dem 25. Lebensjahr Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, werden auf 75 Prozent des individuellen Gesamtleistungswerts, höchstens 75 Prozent des Durchschnittsentgelts, angehoben. Das sind 0,0825 Entgeltpunkte, was derzeit einem Bruttoverdienst von 1.782,38 Euro in den alten und 1.487,42 Euro in den neuen Bundesländern entspricht. Dies gilt auch für die Zeiten der beruflichen Ausbildung außerhalb dieser Zeit.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, nach der für Behinderte in anerkannten Werkstätten und vergleichbaren Einrichtungen Beiträge gezahlt werden, beträgt 80 Prozent der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt. Für Wehr- und Zivildienstleistende werden Pflichtbeiträge in Höhe von 60 Prozent der Bezugsgröße gezahlt.
Rentenanpassung
Jeweils zum 1. Juli eines Jahres werden die Rentenwerte neu festgelegt. Seit 01.07.2001 richtet sich die Rentenanpassung nicht nur nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmern, sondern es werden auch Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen berücksichtigt, die die Altersvorsorge betreffen. Im Jahr 2012 wurde eine Rentenanpassung in Höhe von 2,18 Prozent (im Osten 2,26 Prozent) vorgenommen.
Träger der Rentenversicherung
Die Rentenformel
Die Höhe einer Rente wird durch drei Faktoren bestimmt:
- Die persönlichen Entgeltpunkte (PEP)
Das im Kalenderjahr versicherte Arbeitsentgelt – bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze – wird durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr dividiert.
- Der Rentenartfaktor (RAF)
Der Rentenartfaktor bestimmt die Höhe der Rente je nach Rentenart (siehe dazu SGB VI § 67). Rentenartfaktoren für die unterschiedlichen Rentenarten:
- Renten wegen Alters: 1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: 0,5
- Renten wegen voller Erwerbsminderung: 1,0
- Erziehungsrenten: 1,0
- kleine Witwen-/Witwerrente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist: 1,0; anschließend: 0,25
- großen Witwen-/Witwerrente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist: 1,0; anschließend: 0,55
- Halbwaisenrente: 0,1 / Vollwaisenrente: 0,2
- Der aktuelle Rentenwert
Mit dem aktuellen Rentenwert wird der Betrag ausgedrückt, der sich aus den Beiträgen aufgrund eines Durchschnittsentgelts für ein Kalenderjahr ergibt. Mit den Tabellen auf den Seiten 202 und 203 können Sie die Höhe Ihrer Rente – ungefähr – selbst ermitteln. Sie müssen Ihren Bruttojahresverdienst im jeweiligen Kalenderjahr durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten dividieren und erhalten so Ihre persönlichen Entgeltpunkte für das entsprechende Jahr. Diese Jahreswerte werden addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. So erhalten Sie Ihren derzeitigen ungefähren monatlichen Rentenanspruch.
Beispiele zum Rentenartfaktor (RAF): Die volle Erwerbsminderungsrente soll die Rente in voller Höhe ersetzen. Daher hat sie den Rentenartfaktor 1,0. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sichert demgegenüber nur 50 Prozent ab, daher ist der Rentenartfaktor 0,5. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten, daher beträgt der Rentenartfaktor 0,55.
Gesamtleistungsbewertung
Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, wie hoch das Arbeitsentgelt und Einkommen sind, für die während des Versicherungslebens Beiträge entrichtet wurden, berücksichtigt werden auch bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Dabei gilt: Aus allen Beitragszeiten, Pflicht- und freiwilligen Beiträgen wird als Durchschnittswert der Gesamtleistungswert ermittelt. Zwar mindern versicherungsrechtliche Lücken grundsätzlich die Bewertung, nicht jedoch beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung steigern die Werte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Für bestimmte beitragsfreie Zeiten wird die Gesamtleistungsbewertung begrenzt, beispielsweise für Schulzeiten auf 75 Prozent.
Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2013 (in Euro)
* Für Arbeiter und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer PKV versichert waren, gilt abweichend die Versicherungspflichtgrenze von 44.100 Euro (3.675 Euro / Monat) – § 6 Abs. 7 SGB V
Jährliches Durchschnittseinkommen aller Versicherten
* vorläufig
Ermitteln Sie das Verhältnis Ihres Gehalts zum Durchschnitt
Berechnen Sie Ihre Rente (Entgeltpunkte addieren)
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