Kapitel 4, Teil 7: Besoldungsrecht in Brandenburg

 

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Brandenburg – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Brandenburg hat diese Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Versorgungsrechts zu erarbeiten. Dieser sieht unter anderem die Neuordnung des Grundgehaltes weg von Dienstaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des bisherigen Systems vor. Zudem soll die Besoldung in den Eingangsstufen bei den BesGr. A 12, A 13 und A 14 angehoben und der Familienzuschlag insofern modernisiert werden, als dass der sog. Verheiratetenzuschlag abgeschafft und der sog. Kinderzuschlag ebenso erhöht wird wie alle Grundgehaltssätze (um einen Sockel um 50 Euro). Die seit der Föderalismusreform verabschiedeten Besoldungsanpassungsgesetze zu sahen zum 01.04.2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent und eine weitere zum 01.01.2012 um 1,9 Prozent mit anschließender Aufstockung des Grundgehalts um 17 Euro/Anwärter um 6 Euro vor.

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,54 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 307,02 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 101,97 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 108,24 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2012 (Monatsbeträge in Euro)

 


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