Seminare zum Beamtenversorgungsrecht Praxis-Seminare für Personalräte zur Versorgung der Beamten vom INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte. Mehr Informationen sowie Termine und Orte finden Sie hier www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
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Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte
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Hinweis der Redaktion: Hier wird noch die Regelung des BAT beschrieben und erläutert
Überstundenvergütung für Angestellte
Für Überstunden erhalten Angestellte bestimmte Zeitzuschläge (§ 35 BAT):
Diese betragen je Stunde:
- für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 25 v. H.
V a/V b, Kr. VII/VIII 20 v. H.
IV b bis I, Kr. IX bis XIII 15 v. H.
- für Arbeit an Sonntagen 25 v. H.
- für Arbeit an
- Wochenfeiertagen sowie am Ostersamstag und Pfingstsonntag
ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
bei Freizeitausgleich 35 v. H.
- Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
ohne Freizeitausgleich 150 v. H.
bei Freizeitausgleich 50 v. H.
- soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit
nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v. H.
ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v. H.
der Stundenvergütung,
- für Nachtarbeit 1,28 Euro
- für Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13 Uhr bis 20 Uhr 0,64 Euro
(Kastenende)
Treffen mehrere Zeitzuschläge zusammen, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Daneben wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Samstage (13 Uhr bis 20 Uhr) nicht gezahlt, wenn bereits Zulagen für entsprechende Leistungen (u. a. Entschädigungen, Zuschläge) gewährt werden.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden keine Zeitzuschläge gezahlt. Ansprüche entstehen aber, wenn innerhalb der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung (einschl. der Wegezeiten) erbracht wird.
Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe festgelegt.