Kapitel 2, Teil 3: Tarifrecht für für Beschäftigte in den Ländern (TV-L)

 

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Tarifrecht für Beschäftigte in den Ländern (TV-L)

Allgemeines

Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL). Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitgliedsländer insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren.

Ab 01.01.2013 sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom 01.01.2013 wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an. Aber auch Hessen beabsichtigt, der TdL wieder beizutreten (evtl. im Jahr 2013).

Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Im Einzelnen sind dies die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ehemals ÖTV und DAG), der dbb beamtenbund und tarifunion (früher dbb tarifunion), die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sowie im Forstbereich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) werden von ver.di vertreten, sitzen aber bei Tarifverhandlungen mit am Verhandlungstisch.

Mit Wirkung vom 01.11.2006 wurde der bisherige Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) grundsätzlich abgelöst und im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusammengefasst.

Neben einer Straffung und Vereinheitlichung sieht das neue Tarifrecht insbesondere
- flexiblere Bestimmungen zur Arbeitszeit,
- neu strukturierte Entgelttabellen,
- leistungsbezogene Bezahlungselemente
- und Öffnungsklauseln für länderspezifische Regelungen vor.

Für Ärzte in der überwiegenden Patientenversorgung bei den Universitätskliniken sind spezifische tarifvertragliche Regelungen vereinbart worden. Neue Merkmale für die Eingruppierung (Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des TV-L) sollen Gegen stand weiterer Verhandlungen sein.

Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) wird der Übergang in das neue Tarifrecht geregelt, z. B. die Überleitung in die neue Entgelttabelle, die Wahrung von Besitzständen für die vorhandenen Beschäftigten sowie die Fortgeltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen (übergangsweise Weitergeltung bisheriger Eingruppierungsmerkmale).

Wichtige ergänzende Tarifverträge des TV-L sind u.a.
- Tarifvertrag über leistungsbezogene Bezahlungselemente (die nähere Ausgestaltung ist noch auf Landesebene zu vereinbaren)
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)

Weiter zum TV-L gehörende Tarifverträge finden Sie auf Seite 12 oder im Internet unter www.tarif-oed.de.

Auch das Tarifrecht in den Ländern wurde vereinheitlicht

Mit dem neuen Tarifrecht gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen tariflichen Einkommens- und Arbeitsbedingungen. Bisher gab es getrennte Tarifverträge, die teilweise für Arbeiter und in anderen Fällen für Angestellte bessere bzw. schlechtere Regelungen vorgesehen haben. Bei der Vereinheitlichung haben die öffentlichen Arbeitgeber versucht, die jeweils kostengünstigeren Regelungen durchzusetzen. Das haben die Gewerkschaften in weit en Teilen verhindern können. Für die Beschäftigten konnten somit viele wichtige tarifpolitische Ziele erreicht und durchgesetzt werden. Dennoch mussten auch die Gewerkschaften Abstriche machen, beispielsweise bei der Definition „ab wann eine Über stunde anfällt“.

Einheitliche Entgelttabelle

Seit 01.11.2006 gilt eine einheitliche Tabelle für die (Tarif)Beschäftigten der Länder. Die früheren Tabellen für Arbeiter und Angestellte sowie für das Krankenpflegepersonal wurden zu einer Tabelle zusammengeführt (siehe Seiten 33 ff.).

Bei Neueinstellungen beginnen die Beschäftigten ohne einschlägige Berufserfahrung in der Stufe 1. Verfügen Beschäftigte über eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2. Bei einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung werden sie ab 01.02.2010 der Stufe 3 zugeordnet.

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten können bis zu zwei Stufen der Entgelttabelle ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. und im Bereich Wissenschaft bis zu 25 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

Jüngere Beschäftigte werden zukünftig besser bezahlt. Gegenüber dem alten Tarifrecht wird in späteren Lebensjahren ein geringeres Entgelt erreicht. Das Einkommensniveau über ein Erwerbsleben wurde aber insgesamt gehalten.

Mit dem neuen Tarifrecht ist endlich die Trennung nach Beschäftigtengruppen mit einer unterschiedlichen Bezahlung bei vergleichbaren Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber weitgehend überwunden.

Einkommen bleiben gesichert

Die Beschäftigten werden mit ihrem heutigen Einkommen in die neue Tabelle übergeleitet. Dazu wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage des im Oktober 2006 gezahlten Lohns bzw. der im Oktober 2006 gezahlten Vergütung gebildet. Bei den Angestellten setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe1 oder 2 entsprechend dem Familienstand zusammen. In Fällen, in denen beide Partner dem BAT/BAT-O oder beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen und nur einer in den TV-L übergeleitet wird, fließt ausschließlich der Ortszuschlag Stufe 1 in das Vergleichsentgelt ein. Der volle Ortszuschlag muss dann bei dem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beantragt werden, der nicht unter den TV-L fällt. Ist der Partner
teilzeitbeschäftigt, wird zusätzlich der Teil in das Vergleichsentgelt eingerechnet, den er aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält. Bei Arbeiterinnen/Arbeitern wird das Vergleichsentgelt auf Basis des Monatstabellenlohns gebildet.

Zulagen und Erschwerniszuschläge werden weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen gezahlt. Die landesbezirklichen Tarifverträge gelten weiter, solange die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zeitnahe Aufstiege sind möglich

Beschäftigte, die die Hälfte der Zeit der Bewährung und der Tätigkeit zum Aufstieg in die nächste Vergütungs- oder Lohngruppe am 01.11.2006 erfüllt hatten, wurden höher gruppiert bzw. nach differenzierten Regelungen in der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Darüber hinaus wurden finanzielle Strukturausgleiche vereinbart bzw. werden noch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung neu verhandelt, da es mit dem neuen Tarif recht bei einigen Beschäftigten einerseits zu überproportional positiven, anderseits auch zu negativen Wirkungen kommen kann. Um eventuelle Verluste auszugleichen, werden im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weitere sogenannte „Strukturausgleichszahlungen“ für eine mittlere Frist bis längstens Ende 2015 geleistet.

Bis spätestens 30.06.2009 sollte diese neue Entgeltordnung vereinbart werden. Diese Verhandlungen sind aber sehr schwierig und waren bis Ende 2012 noch nicht abgeschlossen.

Leistungsentgelt ab 01.01.2007

Ab dem 01.01.2007 wurde im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt eingeführt, das als Leistungsprämie oder -zulage zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden konnte. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen betrug zunächst ein Prozent der Entgeltsumme. Als Zielgröße waren acht Prozent vereinbart. Das zur Verfügung stehende Volumen sollte zweckentsprechend verwendet und jährlich ausgeschüttet werden. Die ausgezahlten Entgelte waren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Ausgestaltung des Leistungsentgeltes erfolgte durch landesbezirkliche Tarifverträge. Es konnte auch ein höheres Leistungsentgelt vereinbart werden und eine gleichmäßige Ausschüttung auf alle Beschäftigten im Rahmen der Jahressonderzahlung. Mit dem Tarifvertrag der Länder hinsichtlich der Tarifanpassung 2009/2010 wurden jedoch die Leistungselemente umgewidmet, indem das für die Leistungselemente zur Verfügung stehenden Mittel in Form eines Sockels in die Entgelttabelle eingeflossen ist.

Für Ärztinnen und Ärzte gilt die Regelung zum Leistungsentgelt nicht.

Entgelt im Krankheitsfall

Für die Dauer von sechs Wochen wird für alle Beschäftigten das Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Daran schließt sich die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld für künftig weitere 33 Wochen bis zum bisherigen Nettoentgelt an, ohne dass dabei die vom Krankengeld abgezogenen Beiträge zur Sozialversicherung ausgeglichen werden. Für alle Beschäftigte konnte durchgesetzt werden, dass nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung der Arbeitgeber grundsätzlich weitere 33 Wochen einen Krankengeldzuschuss zur Sicherung des Nettoeinkommens zahlen muss. Damit wurde die Entgeltfortzahlung insgesamt für 39 Wochen gesichert.

Für Angestellte im Tarifgebiet West, für die bis zum 31.10.2006 noch eine Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche nach § 71 BAT gegolten hat, verbleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung.

Bei den vor 1994 beschäftigten Angestellten im Tarifrecht West gilt der § 71 BAT weiterhin, wenn die Beschäftigten in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Sie erhalten auch künftig die Entgeltfortzahlung für 26 Wochen von ihrem Arbeitgeber. Auf Antrag gilt dies auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die am 19.05.2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche hatten.

Unkündbarkeit

Beschäftigte im Tarifgebiet West, die 40 Jahre alt sind, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Im Rahmen der Tarifverhandlungen ist es den Gewerkschaften nicht gelungen, die Unkündbarkeitsregelung auf das Tarifgebiet Ost zu übertragen.

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt des Monats November ausgezahlt. Sie ersetzt das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld und nimmt an zukünftigen Entgelterhöhungen teil.

Für Beschäftigte, die am 30.06.2003 im Landesdienst beschäftigt waren, beträgt die Jahressonderzahlung ab 2006:

 

Für alle Beschäftigten, die ab 01.06.2003 eingestellt wurden, erfolgt eine Angleichung an die Jahressonderzahlung in zwei Schritten. Im Jahr 2006 richtete sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am 19.05.2006 geltenden Landesregelungen. Im Jahr 2007 wurde die zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach TV-L erhöht. Die Angleichung musste spätestens 2008 erreicht werden. Das bedeutet: Neueingestellte und befristet Beschäftigte, die nach einer Vertragsverlängerung nur noch ein abgesenktes oder gar kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr bekommen haben, erhalten nun auch eine Jahressonderzahlung.


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