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Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Schleswig-Holstein (siehe unten)
Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage
Schleswig-Holstein hat eine eigene Beihilfenverordnung (BhVO).
Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.
Kostendämpfungspauschale
Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:
Besoldungsgruppen Betrag
- Stufe 1 A 2 bis A 6 50,00 Euro
- Stufe 2 A 7 bis A 9 100,00 Euro
- Stufe 3 A 10 und A 11 150,00 Euro
- Stufe 4 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2 R 1, H 1, H 2 u. H 3 200,00 Euro
- Stufe 5 A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4 300,00 Euro
- Stufe 6 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 400,00 Euro
- Stufe 7 Höhere Besoldungsgruppen 500,00 Euro
Die Selbstbehalte vermindern sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern auf 70 Prozent. Die Beträge vermindern sich bei Hinterbliebenen auf 60 Prozent von 70 Prozent (= 42 Prozent), bei Waisen auf 12 Prozent von 70 Prozent (= 8,4 Prozent). Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (Bes.Gr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.
Die Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen für einen Beihilfeantrag beträgt 100,00 Euro (bisher 200,00 Euro).
Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Materialund Laborkosten 500,00 Euro).
Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.
Die im Auftrag geltend gemachten Aufwendungen müssen 100,00 Euro überschreiten (nach 10 Monaten 15,00 Euro).
Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln; keine Praxisgebühr.
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