Kapitel 3: Besoldungsrecht in Bund und Ländern

 

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Grundlagen der Beamtenbesoldung

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz durch Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 durch das Bundesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsgesetze und als auch durch die Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG – alt –) geregelt. Die Länder dürfen seit dem 1. September 2006 die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten und damit auch der Beamtinnen und Beamten der Kommunen eigenständig festlegen. Solange sie nicht von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, gilt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des Grundgesetzes das bisherige Besoldungsrecht weiter.

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten muss durch Gesetz erfolgen, dies entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Sie orientiert sich ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt (abstraktfunktionales Amt), nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (konkret- funktionales Amt). Für jedes statusrechtliche Amt gibt es eine Amtsbezeichnung, der die Besoldung folgt. Die Ämter werden grundsätzlich nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet und in den Besoldungsordnungen A, B, C bzw. W und R ausgewiesen. Zwischenzeitlich haben ein Teil der Länder eigene Landesbesoldungsgesetze erlassen oder das Bundesbesoldungsgesetz und die Besoldungsordnungen A, B, C, W und R weitgehend durch Überleitungsgesetz in eigenes Recht überliefert.

Die Länder Land Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Thüringen haben eigene neue Besoldungsrechte erlassen, welche sowohl an bewährten Strukturen festhalten, aber auch Neuregelungen vorsehen. In weiteren Ländern liegen entsprechende Gesetzentwürfe vor. Der Bund hat zwischenzeitlich für seine Beamtinnen und Beamten ebenfalls Neuregelungen geschaffen, die u.a. die Struktur der Besoldung langfristig auf eine zukunftsfähige und europarechtskonforme Grundlage stellt ( siehe auch die weiteren Einzelheiten zur Neuregelung des Besoldungsrechts durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz auf Seite 41 ff.)

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Die Ämter sind im Bund nach bis zum 31. März 2009 fortgeltendem Recht (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, das nach Wegfall des Artikels 75 Grundgesetz über Artikel 125 a Grundgesetz weitergilt) und darauf basierendem Bundes- bzw. Landesbeamtengesetzen – den verschiedenen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge) zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 ist seit 1997 aufgehoben. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht im Gegensatz zur A-Besoldung Festgehälter vor, was zur Folge hat, dass diese Beamtinnen und Beamten auch nach neuem Bundesrecht keinen Dienstaltersstufen nach Lebensalter bzw. neu im Bundesbereich nach Erfahrungsstufen unterliegen. Soldaten sind auch weiterhin in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz konnte vermieden werden, dass neben der Föderalisierung der Besoldung in Bundesrecht und 16 Landesrechte eine weitere Auseinanderentwicklung innerhalb des Bundes – z. B. durch eine neue Besoldungsordnung S – eingeführt wird.

Bundesbesoldungsordnung C und Bundesbesoldungsordnung W

Die in der C-Besoldung geregelte Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien von Hochschulen wurde mit dem am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Professorenbesoldungsreformgesetz grundlegend geändert und durch die Bundesbesoldungsordnung W ersetzt. Zentrales Element der Bundesbesoldungsordnung W ist die Ablösung des sog. Senioritätsprinzips in der Besoldung der Professorinnen und Professoren und damit die Ersetzung von früher 15 Altersstufen im Zweijahresintervall durch die Einführung dreier fester Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wurden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable zusätzliche Leistungsbezüge eingeführt. Diese können u.a. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. Die Vergabe der Leistungsbezüge oblag – bereits unter der Geltung der bundeseinheitlichen Besoldung – sowohl hinsichtlich der Höhe (Ausnahme: Festlegung einer maximalen Obergrenze), aber auch der Art und Weise dem Bund und den Ländern in eigener Verantwortung. Für bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen galt ein Optionsmodell, nach den sie im alten System der C-Besoldung verbleiben konnten (C 1 bis C 4). Seit dem 1. Januar 2005 müssen auf alle „neuen" Professorinnen und Professoren – einschließlich derjenigen, die die Hochschule wechseln, das neue Recht angewandt werden. Diejenigen Professorinnen und Professoren, die von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, haben keinen Anspruch auf Leistungsbezüge, wie sie das neue Recht vorsieht. Diesen steht es jedoch frei – jederzeit auf eigenen Antrag in das neue System zu wechseln. Eine Rückkehr in das alte System ist dann ausgeschlossen.
Mehr über die Neuregelungen zur Professorenbesoldung finden Sie unter www.besoldungsrecht.de.

Bundesbesoldungsordnung R: Die Ämter der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter) geregelt. Im Bundesbereich erfolgte durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nur für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 eine Umstellung des Aufstiegs in den Stufen von dem System der Dienstaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen. Für die Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 wurde das System der Festgehälter beibehalten. Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Familienzuschlag
- Zulagen
- Vergütungen
- Auslandsbesoldung

Ferner gehören zur Besoldung folgende sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen.

Neuordnung des Beamten- und Besoldungsrechts durch die Föderalismusreform I

Durch die sogenannte Föderalismusreform I ist die Gesetzgebungszuständigkeit im Beamtenbereich neu geregelt worden. Dem Bund steht nunmehr nach der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nur noch das Recht zu, die grundsätzlichen Statusrechte und -pflichten aller Beamten im Bund, der Länder und der Gemeinden zu regeln. Diese Gesetzgebungskompetenz tritt an die Stelle der bisherigen Rahmenkompetenz des Bundes, wonach die Länder verpflichtet waren, ihre Landesbeamten an den Vorgaben des (Bundes-)Beamtenrechtsrahmengesetzes auszurichten. Soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz ausübt, sind die Länder gehindert, von den Regelungen des Bundes abweichende Gesetze zu schaffen. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Länder eigenständige Regelungen treffen können, sofern der Bund keine abschließenden Regelungen schafft. Dies gilt ausschließlich für das Statusrecht, nicht jedoch für das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Für diese Regelungsbereiche haben die Länder für ihre und die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden sowie der Bund für seine Beamtinnen und Beamten die jeweilige unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz.

Beamtenstatusgesetz des Bundes – Pflichten und Rechte werden für den Bund und die Länder einheitlich geregelt

Mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010 ff.) nutzt der Bund seine ihm verbliebene Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Grundstrukturen sollen Einheitlichkeit des Dienstrechts gewährleisten

Dem BeamtStG liegt die Konzeption zugrunde, einheitliche Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts zu treffen und damit das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche, wie zum Beispiel bei Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses, oder für Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten erschöpfend zu regeln. Damit soll u. a. die dringend notwendige Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrenwechsel weiterhin ermöglicht werden. Das Gesetz trifft Regelungen u. a. über die Dienstherrenfähigkeit, das Wesen, Voraussetzungen, Rechtsformen der Begründung des Beamtenverhältnisses, Abordnungen und Versetzungen, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, statusprägende Pflichten und Rechte, Fürsorge, Erholungsurlaub, Personalvertretung und Beteiligung der Spitzenorganisationen und Verwaltungsrechtsweg. Gleichzeitig wird dort, wo bereits heute eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestehen, Raum gelassen für landesrechtliche Regelungen zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen und Fristen. Unabhängig von den einfach gesetzlichen Regelungen bildet Artikel 33 Absatz 4 und 5 Grundgesetz weiterhin die Grundlage und Klammer des Beamtenrechts und gewähr leistet die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes. Diese ist unabdingbare Voraussetzung für die Leistungskraft einer modernen Verwaltung, die von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt wird. Dabei müssen

  
  
  
  
  

die Beschäftigungsbedingungen mindestens in ihrem Kernbereich einheitlich geregelt werden, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Gebietskörperschaften eine Verlässlichkeit zu bieten. Dies ist ein wesentlicher Faktor für die Motivation der vorhandenen Mitarbeiter, aber auch für die Gewinnung des dringend benötigten Nachwuchses. Zugleich muss der öffentliche Dienst in der Lage sein, auf die ständig ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren und den sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Daher ist für die öffentliche Verwaltung sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen und auch gehalten werden kann. Dies gilt angesichts der demografischen Entwicklung und der damit erwarteten Abnahme des Erwerbspersonenpotenzials etwa ab dem Jahr 2015 umso mehr.

Kritisiert werden muss am BeamtStG, welches am 1. April 2009 in Kraft trat – und gleichzeitig das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) außer Kraft setzte –, dass wesentliche Strukturelemente aus Artikel 33 Absatz 4 und 5 Grundgesetz fehlen. Dazu gehören u. a. die Festlegungen, dass hoheitsrechtliche Aufgaben Beamten zu übertragen sind, dass Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Anpassung der Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben, sowie die wechselseitige Anerkennung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und der Laufbahnbefähigungen. Dadurch würden einfachgesetzlich die verfassungsrechtlich normierten Rechte der Beamtinnen und Beamten konkretisiert, Transparenz und Klarheit geschaffen sowie die dringend notwendige Mobilität besser gesichert. Unabhängig davon werden mit dem Beamtenstatusgesetz die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung geschaffen, verbunden mit klaren Strukturen und dem Abbau von bürokratischen Hemmnissen.

Dies gilt zum Beispiel für die Voraussetzungen zur Begründung bzw. Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder für Abordnung und Versetzung zwischen verschiedenen Dienstherren. Auch die Möglichkeiten der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes werden erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung verstärkt einfließen lassen zu können. Gerade der Austausch zwischen dem öffentlichen Dienst, internationalen Organisationen und der Privatwirtschaft fördert das gegenseitige Verständnis und stärkt die Leistungskraft einer modernen Verwaltung. Das Beamtenstatusgesetz schafft zudem die nötige Rechtssicherheit mit dem Recht der Europäischen Union.

Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), das insgesamt aus 17 Artikeln besteht, wurde das Bundesbeamtenrecht in Gänze erheblich verändert, insbesondere was den Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betrifft.

Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen gelten ausschließlich für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Neues Bundesbeamtengesetz

Mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG – neu –) wurde ein vollständig neues Bundesbeamtengesetz erlassen, jedoch der Aufbau und die zentralen Regelungsgegenstände im Wesentlichen unverändert gelassen.

Die bisherigen Vorschriften des zweiten Kapitels des Beamtenrechtsrahmengesetzes wurden integriert und die Regelungen für den Hochschulbereich wurden aufgenommen.

- Das bisherige Laufbahnprinzip und das Laufbahngruppenprinzip wird beibehalten,
jedoch wird der Begriff der Laufbahn weiter gefasst. Nach § 16 BBG werden nunmehr – im Gegensatz zum alten Recht unter eine Laufbahn alle Ämter gefasst, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
- Das Laufbahnrecht wird weiterhin für die neuen Abschlüsse Bachelor und Master geöffnet.
- Zudem werden für alle Laufbahnen einheitliche Probezeiten von drei Jahren eingeführt, jedoch die Anforderungen an die Probezeit erhöht.
- Gleichzeitig werden die Regelungen zu Abordnung und Versetzung neu gefasst und der Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft insofern erleichtert, als dass die Möglichkeiten, Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger, geeigneter, außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbener Berufserfahrung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen, erweitert werden.
- Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Pensionseintrittsalter schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt dergestalt, dass die Stufen zunächst einen Monat pro Jahrgang und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang betragen. In der Übergangsphase ergibt sich die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr. Erst für alle nach 1963 Geborenen gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für Richterinnen und Richter des Bundes erfolgt die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze wie bei den Beamten beginnend ab 2012 mit dem Jahrgang 1947. Die Anhebung auf 67 Jahre wird 2029 abgeschlossen sein. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei wird die besondere Altersgrenze von 60 Jahren schrittweise um zwei Jahre auf 62 Jahre hinaufgesetzt. Wegen des jüngeren Ausgangsalters von 60 Jahren wird ab 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1952 begonnen. Da für diesen Jahrgang die Anhebung bei der Altersgrenze bereits plus sechs Monate beträgt, werden je nach Geburtsmonat die ersten Anhebungsschritte nachgeholt. Ab dem Jahrgang 1953 erfolgt die Anhebung wie bei der Regelaltersgrenze in Monatsschritten, ab dem Jahrgang 1958 in Zweimonatsschritten und ist 2024 abgeschlossen. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 62 Jahren.

Für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr wird die besondere Altersgrenze von 60 Jahren ebenfalls auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Auch erhält die anderweitige Verwendung zur Vermeidung von Frühpensionierungen Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Beamte/die Beamtin ist nunmehr verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, um seine/ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen.

Besoldungsrecht

- Die Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes ist das wesentliche Kernstück der Neuregelung des Bundesbeamtenrechts.

Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz sollen u. a. folgende Ziele erreicht werden
- Schaffung eines modernen, transparenten Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
- Förderung des Leistungsprinzips
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
- Stärkung der Flexibilität des Personaleinsatzes
- Stärkung der Eigenverantwortung, der Motivation und der Leistungsbereitschaft der Beschäftigten des Bundes

Im Besoldungsrecht wurden neu geregelt
- Neugestaltung der seit 1997 bestehenden Grundgehaltstabelle unter Beibehaltung des bisherigen Bezüge- und Einkommensniveaus
- Stichtags- und betragsmäßige Überführung aller Beamtinnen und Beamten in das neue System
- Neugestaltung der Ausgleichszulage
- Erhöhung des sogenannten Kinderzuschlags für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind rückwirkend zum 1. Januar 2007 sowie
- die Neugestaltung der Auslandsbesoldung

Während die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle ( siehe Seite 68) mit entsprechender Überführung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten ebenso wie die Neuregelung der Ausgleichszulage zum 1. Juli 2009 in Kraft traten, folgt die Änderung der Auslandsbesoldung zum 1. Juli 2010.

Neugestaltung der Grundgehaltstabelle

Das bisherige System des Aufstiegs nach Dienstaltersstufen wurde zugunsten von Erfahrungsstufen aufgegeben. Damit fand das bislang im Bundesbereich geltende Senioritätsprinzip seinen Abschluss. Es findet zukünftig kein Aufstieg mehr mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters statt, sondern nur nach bestimmten Dienstzeiten, in denen an forderungsgerechte Leistungen erbracht werden.

Entscheidend ist nicht mehr, mit welchem Alter die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eintritt. Vielmehr entscheidet über die Besoldung ausschließlich – unabhängig vom Alter – wann die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eintritt und ob er gegebenenfalls über Erfahrungszeiten verfügt, die berücksichtigt werden können.

  

Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen, der bislang in zwölf Stufen nach Lebensalter er folgte, wird nunmehr für alle Besoldungsgruppen einheitlich nach einem Zwei-, Drei-, Drei-, Drei-, Vier-, Vier-, Vierjahresrhythmus vollzogen. Damit ist die neue Tabelle zukünftig links- und rechtsbündig. Die bisher vorhandenen „Treppen" beim Einstieg und der Endstufe – je nach Besoldungsgruppe – entfielen.

Die zeitliche Stufe soll den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend abbilden.

Eine Ausnahme ist jedoch für die Beamten des einfachen Dienstes vorgesehen, indem diese zur Sicherung des Lebenserwerbseinkommens weiterhin in den Stufen 4 bis 7 einen Aufstieg nach drei Jahren Berufserfahrung erhalten.

Zusammengefasst gibt es somit nicht mehr zwölf, sondern nur noch acht Stufen sowie der Aufstieg nicht mehr nach Lebensalter, sondern nach Erfahrungszeit in der beruflichen Tätigkeit.

Der individuelle Aufstieg erfolgt nicht mehr nach Absolvierung der Dienstjahre und dem Besoldungsdienstalter, sondern individuell nach Absolvierung der vorgeschriebenen Erfahrungsintervalle nach monatsgenauem Zugang zum öffentlichen Dienst.

Gleichgeblieben ist demgegenüber, dass Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge den Aufstieg dann nicht verzögern, wenn sie berücksichtigungsfähig – gesamtgesellschaftlich an erkannt – sind. Dazu gehören unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung bis zu drei Jahren pro Kind.
- der tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen,

die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen. Alle anderen Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge bestehen, verzögern den weiteren Stufenaufstieg dergestalt, dass die bis dahin erreichte Erfahrungszeit angehalten wird.

  

Aufstieg in den Stufen

Der Aufstieg in den Stufen erfolgt aufgrund der gewonnenen Berufserfahrung, wenn die mit dem Amt durchschnittlich verbundenen Anforderungen erfüllt werden.

Sofern diese Anforderungen erbracht werden, erreichen damit grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten spätestens nach 23 Dienstjahren die höchste Erfahrungsstufe. Von einem Aufsteigen in den Stufen kann die Beamtin/der Beamte immer dann ausgehen, sofern keine negative aktuelle Leistungseinschätzung vorliegt bzw. in der Beurteilung entsprechende Leistungen bestätigt wurden.

Sofern die Beamtin/der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, kann keine Erfahrungszeit bescheinigt werden. In diesem Fall verbleibt er solange in seiner Erfahrungsstufe bis festgestellt wird, dass seine Leistungen nunmehr den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Bevor ein Anhalten in den Stufen erfolgt, muss die Dienststelle den Vorgesetzten und den Beamten auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinweisen, dass in einem Personalführungsgespräch die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeit der Behebung besprochen werden können. Die Leistungseinschätzung, die zu einem Anhalten führen soll, darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sofern der Dienstherr trotz Leistungsmängel nicht tätig geworden ist, rückt die Beamtin/der Beamte in die nächste Er fahrungsstufe auf, da Mängel des Verfahrens nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Im Gegensatz zum alten Recht besteht für die Beamtin/den Beamten die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit so weit wieder aufzuschließen, wie er gehemmt war. Dafür muss für die entsprechende Zeit eine erhebliche Leistungssteigerung vollzogen werden, was ausdrücklich festgestellt werden muss.

  

Am 15. April wird ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 Leistungen attestiert, die die Anforderungen erheblich übersteigen. Hierauf wird festgestellt, dass ihm diese 24 Monate auf seine Erfahrungszeit angerechnet werden. Mit der Feststellung steigt er mit Wirkung vom 1. April 2015 von Stufe 4 in Stufe 5 auf. Der Aufstieg in Stufe 6 erfolgt bei weiteren anforderungsgerechten Leistungen zum 1. November 2017, also so, als ob der frühere Verbleib in Stufe 3 für die Dauer von 24 Monaten nicht stattgefunden hätte. Mit dem Aufstieg in die nächste Stufe beginnt die Berechnung der zu erbringenden Erfahrungszeit neu. Sofern der Beamte befördert wird, nimmt er im Gegensatz zum Tarifrecht seine Stufe mit. Sofern die Beamtin/der Beamte dauerhaft herausragende Leistungen erbringt, kann ihm für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsten Stufe gezahlt werden. Somit verbleibt er – im Gegensatz zum alten Recht – in der Stufe, erhält jedoch das höhere Grundgehalt. Die neue Leistungsstufe entfaltet damit keine Dauerwirkung, da mangels vorzeitigen Aufstiegs in der Erfahrungsstufe auch eine entsprechende Verkürzung nicht erfolgen kann.

Berücksichtigungsfähige Zeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen werden bzw. können auch Zeiten vor der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeit anerkannt werden und damit zu einer höheren Zuordnung als zur ersten Erfahrungsstufe erfolgen.

Bei diesen Zeiten muss unterschieden werden zwischen Zeiten, die anerkannt werden und solchen, die nur anerkannt werden können.

Grundsätzlich werden alle diejenigen gleichwertigen hauptberuflichen Zeiten anerkannt, die der Beamte außerhalb eines Soldatenverhältnisses, im öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden verbringt. Diese Zeiten dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, sofern sie nicht Voraussetzung zu der Laufbahn sind.

Hauptberuflichkeit ist grds. dann gegeben, wenn sie entgeltlich geleistet wird, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel überwiegend die Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Dazu zählen auch Tätigkeiten mit weniger als der Hälfte der für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelarbeitszeit, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet.

  

Anders ist es, wenn eine Tarifbeschäftigte mit 15 Stunden beim Bund beschäftigt ist, daneben jedoch mit 25 Stunden ein eigenes Schreibbüro betreibt.

Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn die Zeiten in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entsprechen.

  
  
  

Bestandteile der neuen Grundgehaltstabelle

Neben der oben aufgezeigten Neugestaltung der Tabelle erfolgte ebenfalls zum 1. Juli 2009 eine betragsmäßige Veränderung der Monatsbezüge. Diese wurde zunächst dadurch erzeugt, dass die sog. Allgemeine Stellenzulage nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 27 zur BBesO A und B in die Grundgehaltstabelle integriert wurde.

Der Einbau der sog. allgemeinen Stellenzulage erfolgte in der Form, dass alle Beträge der Zulage eingebaut werden, die in der jeweiligen Besoldungsgruppe allen Beamten gewährt wurde. Diese betrugen 17,36 Euro bei allen Beamten des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 7 und A 8, 67,92 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 sowie 75,49 Euro in den Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13.

Da die allgemeine Stellenzulage nach den Laufbahngruppen in unterschiedlicher Höhe gezahlt, jedoch für jedes Amt in der Tabelle jeweils ein nach Stufen bemessenes Grundgehalt ausgewiesen wurde, müssen Erhöhungsbeträge für „Überlappungsämter" gewährt werden. Diese betrugen bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes sowie Unteroffizieren 17,79 Euro (um 2,5 Prozent erhöhte 17,36 Euro) sowie bei den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere 7,76 Euro.

Die Summe aus dem ursprünglichen Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage wurde sodann um 2,5 Prozent erhöht. Es handelte sich um die bislang im Dezember gewährte Sonderzahlung, die ebenfalls in das Grundgehalt eingebaut wurde. Zusätzlich wurde für Empfänger der Besoldungsgruppen bis A 8 auch der sog. Erhöhungsbetrag von 125 Euro jährlich mit 10,42 Euro in die Tabelle eingebaut.

Erhöht wurden des Weiteren diejenigen Bezügebestandteile, die zuvor in der Sonderzahlung Berücksichtigung fanden. Dazu gehörten der Familienzuschlag und die Amtszulagen. Der Einbau der Sonderzahlung ist jedoch noch nicht mit der Erhöhung von 2,5 Prozent abgeschlossen, sondern erfolgt in einem zweiten Schritt noch einmal durch die Erhöhung der o. g. Bezügebestandteile um 2,44 Prozent. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sonderzahlung zeitlich befristet zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 auf 2,5 Prozent der Jahresbezüge (entspricht ca. 30 Prozent eines Monatsentgelts) abgesenkt war und im Jahr 2011 wieder in Höhe von fünf Prozent der Jahresbezüge (entspricht 60 Prozent eines Monatsgehalts) gezahlt werden sollte. Durch das Bundesbesoldungs- und -vesorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 wurde diese Regelung jedoch bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

Soweit bis zum 1. Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung bestand, wurde diese als sog. Sommerweihnachtsgeld im Juni 2009 ausbezahlt und setzte sich aus den bis einschließlich Juni 2009 gezahlten Dienstbezügen zusammen.

Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe

Auf der Grundlage der so ermittelten gerundeten Beträge erfolgte stichtagsbezogen zum 1. Juli 2009 die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entsprach. Dadurch konnte ein Nebeneinander zweier Systeme vermieden werden. War der errechnete Betrag nicht exakt in der nachstehenden Überleitungstabelle aufgeführt, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächsthöheren Betrag.

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A mit Wirkung für alle am 1.1.2011 vorhandenen Beamten

  
  

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,36 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,57 Euro.

Mit der Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe war die Umstellung auf das neue System im Grunde vollzogen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, die insbesondere durch eine Beförderung eintreten können, erfolgt die Zuordnung zunächst vorläufig. Diese wird zu einer endgültigen, sofern bis zum 31. Dezember 2013 keine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe stattfindet. Erfolgt eine solche jedoch vorher, wird der Beamte so gestellt, als ob die Beförderung oder Ernennung vor dem 1. Juli wirksam gewesen wäre.

Sofern die Zuordnung zu einer Stufe erfolgte, vollzieht sich der Aufstieg zukünftig nach der oben beschriebenen Erfahrungszeit. Erfolgte jedoch entsprechend des ermittelten Betrages eine Zuordnung zu einer Über leitungsstufe, muss für eine Übergangszeit noch das alte Besoldungsdienstalter heran gezogen werden. Sofern der Aufstieg nach diesem günstiger wäre als nach der neuen Erfahrungszeit, erfolgt er nach Ablauf der „alten" Dienstzeit, ansonsten nach neuem Recht.

Leistungsbezahlung

Im Bereich der Leistungsbezahlung wurden wenig Änderungen vorgenommen. Die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 bereits eingeführten Leistungsanerkennungsinstrumente der Leistungszulage, Leistungsprämie und Leistungsstufe werden in der bisherigen Form fortgeführt. Lediglich das bisherige Vergabebudget i. H. v. mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt wurde in § 42 a Abs. 4 BBesG gesetzlich ebenso festgelegt wie die zweckentsprechende Verwendung und Auskehrpflicht. Zudem wurde eine neue Bundesleistungsbesoldungsverordnung erlassen, die die bisherigen drei Verordnungen zur Leistungsprämie, Leistungszulage und Leistungsstufe zusammenfasst und damit die Handhabung wenn auch nicht weiterentwickelt, so jedoch erleichtert.

<b<auslandsbesoldung< b="" />Zum 1. Juli 2010 erfolgte auch eine Neustrukturierung der Auslandsbesoldung. Diese wird bei einer dienstlichen Tätigkeit einer Beamtin/eines Beamten im Ausland gezahlt.

Neben der Inlandsbesoldung erhält die Beamtin/der Beamte differenziert nach Besoldungsgruppen, Familienstand und Einsatzort einen Auslandszuschlag. Dieser soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen ausgleichen, die durch einen Auslandseinsatz entstehen. Der Zuschlag bemisst sich nach der im Bundesbesoldugsgesetz enthaltenen Auslandszuschagstabelle.

Die Neuregelung des Auslandszuschlags erfolgte ab 1.7.2010 dergestalt, dass die materiellen Mehraufwendungen durch eine besser nachvollziehbare Zuteilung ausländischer Dienstorte zu Dienstortstufen erfolgt. Die immateriellen Belastungen werden in einem einheitlichen Kriterienkatalog festgelegt, um die Abweichungen zu einem Einsatz im Inneren festzulegen. Gezahlt wird somit zum Einen ein Grundbetrag zur Abdeckung der finanziellen Mehrbelastungen und zum Anderen ein Auslandsverwendungszuschlag für die besonderen Verwendungen im Ausland wie z.B. humanitäre und unterstützende Einsätze. Letztere werden durch pauschale Tagessätze einheitlich abgegolten, ohne eine Differenzierung zwischen finanziellen und immateriellen Belastungen zu treffen.

Ausgleichszulagen

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz hat auch wesentliche Änderungen im Bereich der sog. Ausgleichsregelungen getroffen. An die Stelle der bisherigen Regelung des § 13 BbesG für den Ausgleich für den Wegfall von Stellenzulagen und bei Verleihung eines anderen Amtes und dadurch eintretenden Verlustes einer Amtszulage oder der Verringerung des Grundgehaltes traten zwei selbstständige Regelungen.

Sofern eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt oder sich vermindert, gilt § 13 BBesG.

Die danach gewährte Ausgleichszulage steht grundsätzlich fünf Jahre zu, da sie sich nach Ablauf eines Jahres immer um 20 Prozent vermindert, unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge. Bezügeerhöhungen haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Ausgleichszulage – es sei denn, der Beamte bezieht erneut eine Stellenzulage.

Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage während eines Zeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre zugestanden hat.

Sofern dem Beamten aus dienstlichen Gründen ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt bzw. ohne Amtszulage verliehen wird, steht ihm zukünftig keine Ausgleichszulage mehr zu. Vielmehr erhält er das Grundgehalt des bisherigen Amtes bzw. die bislang bezogene Amtszulage weiter.

Die neuen Tabellen finden Sie unter www.besoldungsrecht.de.

Versorgungsrecht

- Im Beamtenversorgungsrecht erfolgte die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme und der zwischenzeitlich bereits durchgeführten umfangreichen kostensenkenden Reformschritte. Dazu gehörte der Nachvollzug des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 855 Tage. Dabei konnte erreicht werden, dass eine Kappungsgrenze auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung maximale Einbuße in Höhe von 2,25 Entgeltpunkten (zzt. im Rechtskreis West rd. 60 Euro) eingeführt wurde.
- Weiterhin wurde der pauschale Hinzuverdienstbetrag für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger im Rahmen der Ruhensregelungen auf 400 Euro erhöht und eine zweimalige jährliche Überschreitungsmöglichkeit in Höhe dieses Betrages eingeführt.
- Zudem erfolgte die Einführung einer Überprüfungs- und Revisionsklausel, die sicherstellt, dass sich Rente und Versorgung auch künftig im Gleichklang entwickeln.

Anpassung der Beamtenbesoldung

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach den Anforderungen an den Beamten in dem verliehenen Amt sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung. Sowohl die Besoldung als auch die Versorgung sind entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt und nach Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ausdrücklich in diesen Gesetzen belassen. Auch die in den Ländern erlassenen neuen Besoldungsgesetze bzw. deren Entwürfe enthalten noch einmal den grundgesetzlich geschützten Anspruch der Beamtinnen und Beamten.

Übersicht über die linearen Besoldungsanpassungen in den Ländern 2009/2010

  
  

Bundeseinheitlich wurde diese Verpflichtung zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge – BBVAnpG 2003/2004 – vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798 ff.) erfüllt. Die Anhebung für alle Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden betrug einheitlich zum 1. April 2003 bzw. 1. Juli 2003 (je nach Besoldungsgruppe) 2,4 Prozent und im Jahr 2004 zum 1. April und 1. August noch einmal jeweils ein Prozent. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betrug seit dem 1. Januar 2004 92,5 Prozent der sogenannten „Westbezüge". Bereits im BBVAnpG 2003/2004 war festgelegt, dass die besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen (Zweite Besoldungsübergangsverordnung – 2. BesÜV) für Beamte und Soldaten in den neuen Bundesländern der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 nur bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Beamten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft treten; seit dem 1. Januar 2010 ist die ungleiche Besoldung für alle Beamtinnen und Beamten beendet. Der Bund hat für seine Beamtinnen und Beamten bereits durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz zum 1. April 2008 die unterschiedliche Besoldung aufgehoben.

Bei der Frage der „Angleichung Ost an West" haben alle Länder die vollständige Anpassung Ost an West für alle Beamtinnen und Beamten zum 1. Januar 2010 einheitlich eingehalten und keine von dem BBVAnpG 2003/2004 abweichenden Regelungen getroffen.

Einkommensrunde 2009/2010

Die „Einkommensrunde 2009/2010" für die Beamten der Länder mit Ausnahme von Berlin war bereits im Jahr 2009 abgeschlossen. Nachdem zunächst die Grundgehaltssätze um 20 Euro bzw. 40 Euro (Ausnahme Hessen) erhöht wurden, erhielten da rauf aufbauend die Beamten eine Linearanpassung von drei Prozent. Eine weitere Anhebung der Besoldung folgte zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent. Einzig Berlin verabschiedete erst im August 2010 ein Besoldungsanpassungsgesetz, mit dem die Bezüge erstmals seit August 2004 um 1,5 Prozent angehoben wurden. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. August 2011 um 2 Prozent.

Leistungsorientierte Besoldung

Wesentliches Kernelement des Berufsbeamtentums ist seit jeher das Leistungsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz bestimmt ausdrücklich, dass jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Diese Worte des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber noch einmal zur Klarstellung in § 7 BBG und entsprechenden Landesrechten wiedergegeben. Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die Beurteilung in Form einer Regel- oder Anlassbeurteilung. Nach wie vor ist die Beförderung das wichtigste Instrument für die Honorierung dauerhaft guter Leistungen.

Stufen (Dienstaltersstufen für Beamtinnen und Beamte der Länder mit Ausnahme von Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland und Thüringen)

Für die A-Besoldung erfolgte mit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 ein Neuzuschnitt der Grundgehaltstabelle von 15 auf 12 Stufen. Zudem wurde der ursprüngliche Stufenrhythmus von zwei Jahren auf einen 2-, 3- und 4-Jahresrhythmus umgestellt. Folge ist, dass das Grundgehalt nicht mehr wie ursprünglich in 15 Stufen alle zwei Jahre, sondern bis zur 5. Stufe und damit grundsätzlich bis zum 29. Lebensjahr alle zwei Jahre, von der 6. bis zur 9. Stufe und damit grundsätzlich bis zum 41. Lebensjahr alle drei Jahre und von der 9. bis zur 12. Stufe alle vier Jahre steigt. Damit erreichen alle Beamtinnen und Beamten mit „normalem" Dienst alter spätestens mit dem 53. Lebensjahr die Endstufe ihrer Besoldung. Die Höhe des jeweiligen Grundgehaltes richtet sich nach dem festgesetzten Besoldungsdienstalter und dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Dieses ist in der Besoldungsordnung A und B einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Für die Besoldungsordnung A ist neben dem Neuzuschnitt der Tabelle die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen eingeführt worden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B (mit Festgehältern) und R (weiterhin Aufstieg alle zwei Jahre nach Lebensalter) nicht. Ebenso ist die Besoldung der Professoren nach der alten C-Besoldung nicht den Regelungen über die Leistungsstufen zugänglich. Diese Struktur und damit die einheitliche Grundgehaltstabelle gilt – mit Ausnahme der o. g. Länder) – bislang noch für alle Beamtinnen und Beamten der Länder. Für Beamtinnen und Beamten des Bundes erfolgte eine Umstellung von Dienstaltersstufen zu Erfahrungsstufen (vgl. unter Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Weitere dementsprechende Gesetzentwürfe liegen u.a. in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland und Sachsen-Anhalt vor. Durch die in den Ländern unterschiedlich vorgenommenen Linearanpassungen und den Einbau eines unterschiedlich hohen Sockelbetrages differenzieren die Grundgehaltsbeträge der Länder untereinander ( siehe auch Seite 51).

Mehr Informationen zur Überleitungstabelle finden Sie unter www.besoldungsrecht.de

Leistungsfördernde Bezahlungselemente in der Beamtenbesoldung

Neben der Anerkennung der Leistung durch die Beförderung wurden bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 – damals bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates – im BBesG Regelungen geschaffen, die die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigten, jeweils für ihren Bereich Verordnungen für die Vergabe von Leistungsstufen, Prämien und Zulagen zur Abgeltung von besonderen Leistungen zu erlassen (§§ 27, 42 a BBesG). Neben der fachlichen Leistung und Eignung der Beschäftigten als entscheidende Faktoren für das berufliche Fortkommen und als Grundlage jeder Beförderung sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und das Engagement belohnt werden.

Die Leistungsinstrumente ermöglichen es dem Dienstherrn, zeitnah besondere Leistungen eines Beamten oder Teams anzuerkennen, dadurch das Einkommen unmittelbar zu steigern und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler zu gestalten (siehe Beispiel auf der nächsten Seite). Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 im BBesG die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur zehn Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, ist dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich. Hinzu kommt die Einführung einer sogenannten „Transferklausel". Sie ermöglicht Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. An dieser Regelung wurde im Bundesbereich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz festgehalten.

Bereits unter der Geltung der grundsätzlich bundeseinheitlichen Besoldung mit ausdrücklichen Ermächtigungen für die Länder muss festgestellt werden, dass ausschließlich der Bund die neu eingeführten Leistungselemente genutzt und entsprechende Verordnungen in Form einer Leistungsstufen-, Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung erlassen hat. Diese regelt detailliert, wann, in welchem Verfahren und welcher Höhe die Vergabe zu erfolgen hat. Zudem erfolgte seitens des Bundes eine finanzielle Unterfütterung. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde in § 42 a BBesG ein Volumen von 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushaltsjahr gesetzlich ebenso normiert wie die entsprechende Verwendung der Mittel und die jährliche Auszahlungsverpflichtung.

Erfahrungsberichte zeigen, dass größtenteils das Instrument der Leistungsprämie in der Praxis Anwendung und bei den Beschäftigten gute Akzeptanz findet. Obwohl klar ist, dass das Volumen von 0,3 Prozent für eine echte Leistungsbezahlung nicht ausreichend ist, wurde es bislang nicht erhöht, da man auch die Erfahrungen aus dem Tarif (Regelung von ein Prozent) abwarten wollte. Die Länder nutzten/nutzen – weder damals noch heute trotz Vollkompetenz für die Besoldung – die eröffneten Möglichkeiten in akzeptablem Maße und haben sich dem Thema monetärer Leistungsanreize und variablen temporären Besoldungselementen fast vollständig verweigert. Mit dem Tarifvertrag für die Länder für die Jahre 2009/2010 wurden sogar die Regelungen zur Leistungsbezahlung im Tarifrecht abgeschafft und das Volumen in die Grundgehaltstabelle – nach Ländern unterschiedlich entweder in Höhe von 20 Euro bzw. 40 Euro – aber für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe – eingebaut. Auch Ende 2010 sind keine neuen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden, vielmehr haben einige Länder die gesetzlichen Regelungen ganz gestrichen oder wieder zurückgeführt.

Besoldung von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Die Höhe der Anwärterbezüge ist in Bund und Ländern unterschiedlich. Die genauen Anwärtergrundbeträge finden Sie unter den Besoldungstabellen ( siehe Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen auf Seite 66 ff.). Soweit die persönlichen Voraussetzungen vor liegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag nach den allgemeinen Regelungen (siehe unter Familienzuschlag) gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Zusätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, bei einem erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerbern einen Anwärtersonderzuschlag zu gewähren, der 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen soll und 100 vom Hundert des Anwärterbetrages nicht übersteigen darf.


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