Kapitel 9, Teil 14: Beihilfe in Niedersachsen

 

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Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

Private Krankenversicherung

Die Pflegeversicherung

Allgemeines zum Beihilferecht

Beihilferegelungen in den Ländern

Beihilfe in Baden-Württemberg

Beihilfe in Bayern

Beihilfe in Berlin

Beihilfe in Brandenburg

Beihilfe in Bremen

Beihilfe in Hamburg

Beihilfe in Hessen

Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Beihilfe in Niedersachsen (siehe unten)

Beihilfe in Nordrhein-Westfalen

Beihilfe in Rheinland-Pfalz

Beihilfe im Saarland

Beihilfe in Sachsen

Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Beihilfe in Schleswig-Holstein

Beihilfe in Thüringen 


 

Niedersachsen

Rechtsgrundlage: § 120 Abs. 1 LBG

Ziel: eigenständige Beihilferegelung (Mitte 2010).

Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben des BMI vom 30.04.2004 (GMBl. S. 379). Der dynamische Verweis wurde aufgehoben. Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nicht beihilfefähig.

Für Aufwendungen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern ist besonders zu beachten: Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt.


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