Kapitel 9, Teil 13: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
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Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Private Krankenversicherung
Die Pflegeversicherung
Allgemeines zum Beihilferecht
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Baden-Württemberg
Beihilfe in Bayern
Beihilfe in Berlin
Beihilfe in Brandenburg
Beihilfe in Bremen
Beihilfe in Hamburg
Beihilfe in Hessen
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern (siehe unten)
Beihilfe in Niedersachsen
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Rheinland-Pfalz
Beihilfe im Saarland
Beihilfe in Sachsen
Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Beihilfe in Thüringen
Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlage
Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Aufwendungen
für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher
ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können,
- bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige vor In-Kraft-Treten der Neuregelungen (1. September 2003)
a) die Behandlung bereits begonnen haben,
b) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt,
oder
c) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.
In den beiden letztgenannten Fällen muss die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt haben, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.
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mehr zu: Ausgabe 2011
- Kapitel 1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel 2, Teil 1: Tarifrecht bei Bund, Ländern und Gemeinden
- Kapitel 2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel 2, Teil 3: Neues Tarifrecht für Arbeitnehmer der Länder
- Kapitel 2, Teil 4: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel 3: Besoldungsrecht in Bund und Ländern
- Kapitel 4, Teil 1: Bezüge und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 4, Teil 2: Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
- Kapitel 4, Teil 3: Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
- Kapitel 4, Teil 4: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel 4, Teil 5: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel 4, Teil 6: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel 4, Teil 7: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel 4, Teil 8: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel 4, Teil 9: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel 4, Teil 10: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 4, Teil 11: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel 4, Teil 12: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 4, Teil 13: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 4, Teil 14: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel 4, Teil 15: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel 4, Teil 16: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 4, Teil 17: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel 4, Teil 18: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel 4, Teil 19: Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 5: Arbeitszeit und Urlaub
- Kapitel 6: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel 7: Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte
- Kapitel 8, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Vorsorge
- Kapitel 8, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel 8, Teil 3: Beamtenversorgung
- Kapitel 8, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel 8, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel 9, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel 9, Teil 2: Private Krankenversicherung
- Kapitel 9, Teil 3: Die Pflegeversicherung
- Kapitel 9, Teil 4: Allgemeines zum Beihilferecht
- Kapitel 9, Teil 5: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel 9, Teil 6: Beihilfe in Baden Württemberg
- Kapitel 9, Teil 7: Beihilfe in Bayern
- Kapitel 9, Teil 8: Beihilfe in Berlin
- Kapitel 9, Teil 9: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel 9, Teil 10: Beihilfe in Bremen
- Kapitel 9, Teil 11: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel 9, Teil 12: Beihilfe in Hessen
- Kapitel 9, Teil 13: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 9, Teil 14: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel 9, Teil 15: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 9, Teil 16: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 9, Teil 17: Beihilfe im Saarland
- Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel 9, Teil 19: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 9, Teil 20: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel 9, Teil 21: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel 10: Bausparen
- Kapitel 11: Soziales und Familie
- Kapitel 12: Steuer-ABC
- Kapitel 13: Zahlen, Daten, Fakten
- Kapitel 14: Stichwortverzeichnis, Urheber und Autor
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Stand 2011) - Übersicht