Kapitel 9, Teil 8: Beihilfe in Berlin
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Private Krankenversicherung
Die Pflegeversicherung
Allgemeines zum Beihilferecht
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Baden-Württemberg
Beihilfe in Bayern
Beihilfe in Berlin (siehe unten)
Beihilfe in Brandenburg
Beihilfe in Bremen
Beihilfe in Hamburg
Beihilfe in Hessen
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Niedersachsen
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Rheinland-Pfalz
Beihilfe im Saarland
Beihilfe in Sachsen
Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Beihilfe in Thüringen
Berlin
Rechtsgrundlage: § 76 LBG Berlin
Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) – Basis: Regelung Bund.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.
Kostendämpfungspauschale
Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt:
- A 7 bis A 8 um 50,00 Euro,
- A 9 bis A 12 um 100,00 Euro,
- A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe um 200,00 Euro,
- A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der neunten Lebensaltersstufe und R 2 um 310,00 Euro,
- B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 460,00 Euro,
- B 8 bis B 11 und R 8 um 770,00 Euro, gekürzt (Kostendämpfungspauschale).
Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.
Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.
Praxisgebühr: 12 Euro; dafür keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln.
Aufwendungen bei Krankheit
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
|
Exkl. Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind alle 8 Bücher (3 Ratgeber & 5 eBooks) aufgespielt: Wissenswertes für Beam-tinnen und Beamte, Tarifrecht, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder), Beihilferecht (Bund/Länder), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung
|
mehr zu: Ausgabe 2011
- Kapitel 1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel 2, Teil 1: Tarifrecht bei Bund, Ländern und Gemeinden
- Kapitel 2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel 2, Teil 3: Neues Tarifrecht für Arbeitnehmer der Länder
- Kapitel 2, Teil 4: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel 3: Besoldungsrecht in Bund und Ländern
- Kapitel 4, Teil 1: Bezüge und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 4, Teil 2: Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
- Kapitel 4, Teil 3: Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
- Kapitel 4, Teil 4: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel 4, Teil 5: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel 4, Teil 6: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel 4, Teil 7: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel 4, Teil 8: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel 4, Teil 9: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel 4, Teil 10: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 4, Teil 11: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel 4, Teil 12: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 4, Teil 13: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 4, Teil 14: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel 4, Teil 15: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel 4, Teil 16: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 4, Teil 17: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel 4, Teil 18: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel 4, Teil 19: Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 5: Arbeitszeit und Urlaub
- Kapitel 6: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel 7: Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte
- Kapitel 8, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Vorsorge
- Kapitel 8, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel 8, Teil 3: Beamtenversorgung
- Kapitel 8, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel 8, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel 9, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel 9, Teil 2: Private Krankenversicherung
- Kapitel 9, Teil 3: Die Pflegeversicherung
- Kapitel 9, Teil 4: Allgemeines zum Beihilferecht
- Kapitel 9, Teil 5: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel 9, Teil 6: Beihilfe in Baden Württemberg
- Kapitel 9, Teil 7: Beihilfe in Bayern
- Kapitel 9, Teil 8: Beihilfe in Berlin
- Kapitel 9, Teil 9: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel 9, Teil 10: Beihilfe in Bremen
- Kapitel 9, Teil 11: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel 9, Teil 12: Beihilfe in Hessen
- Kapitel 9, Teil 13: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 9, Teil 14: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel 9, Teil 15: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 9, Teil 16: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 9, Teil 17: Beihilfe im Saarland
- Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel 9, Teil 19: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 9, Teil 20: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel 9, Teil 21: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel 10: Bausparen
- Kapitel 11: Soziales und Familie
- Kapitel 12: Steuer-ABC
- Kapitel 13: Zahlen, Daten, Fakten
- Kapitel 14: Stichwortverzeichnis, Urheber und Autor
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Stand 2011) - Übersicht