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Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst (siehe unten)
Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
Besoldungsrecht in Brandenburg
Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Besoldungsrecht in Niedersachsen
Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst
Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst werden sowohl an Beamtinnen und Beamte als auch an Tarifbeschäftigte neben den Grundbeträgen eine Reihe von Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, Zuwendungen und anderen Bezügebestandteile gezahlt.
In diesem Kapitel sollen die nachstehenden wichtigsten Arten erläutert werden:
- Ausgleichszulagen
- Erschwerniszulagen
- Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
- Gehalts- und Besoldungstabellen
- Jubiläumszuwendung
- Mehrarbeitsvergütung für Beamte
- Sonderzahlungen für Tarifkräfte und Beamte
- Stellenzulagen und Amtszulagen
- Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte
- Vermögenswirksame Leistungen
- Vertreterzulage
- Zulagen für Arbeitnehmer und Beamte
Ausgleichszulagen
Bund
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer „dienstlichen" Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand – und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gezahlt, sofern der Beamte die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen hat (BBesG – neu). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen. Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG – neu).
Länder
Im Länderbereich gilt in weiten Teilen die bisherige Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter. oder es wurden ähnliche Regelungen getroffen. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen.
Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage.
Erschwerniszulagen
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszulagen. Der Begriff der Erschwernisse bezeichnet die Umstände einer Dienstleistung, die z. B. eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder eine zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Auch eine Kumulation von erschwerenden Umständen ist möglich. Erschwernisse sind daher solche Umstände, die sich von den Normalanforderungen und Normalbelastungen der Laufbahn nach Zeit der Dienstleistung, Ort der Dienstverrichtung sowie nach Umfang und Intensität sonstiger Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. Die Belastungen können sowohl psychische als auch physischer Art sein. Die Zulagen sind bei Nichtausübung der Funktion widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und für die Länder, die noch keine eigenständigen neuen Regelungen getroffen haben, – über entsprechende „Übernahmegesetze" bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz in § 47 BBesG – alt – in diesen weiter.
Der Bund hat zuletzt im September 2009 seine Erschwerniszulagenverordnung geändert und zum Teil deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen. Des Weiteren wurde die Anrechnungsregelung verbessert, indem die Erschwerniszulage bei Wechselschicht und Schichtdienst in Höhe von 75 vom Hundert – statt wie bisher nur zur Hälfte – gewährt wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine bestimmte Stellenzulage besteht.
Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2010/2011 dargestellt. Eine Darstellung der Länderregelungen ist nicht möglich, da diese teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen haben.
- Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,94 Euro ab 1. Januar 2011 je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft er sich auf 0,77 Euro für Beamte im polizeilichen Vollzugsdienst, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie beim Deutschen Bundestag, in Justizvollzugsanstalten der BBesO A und B, im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie im Betriebs- und Verkehrsdienst bei Bahn und Post und ansonsten 0,69 Euro ab 1. Januar 2011 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 1,39 Euro je Stunde gewährt.
- Wechselschichtzulage (Zulagen in festen Monatsbeträgen)
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen sie die o. a. Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
- 61,36 Euro monatlich, wenn der Schichtplan am Wochenende eine Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorsieht und sie mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht während einer Periode von sieben Wochen leisten,
- 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
- 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen.
Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb zu 75 vom Hundert gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro, monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.
Für die zur Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen.
Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
25 bis 34 Stunden . . . . . . . . . . . . .51,13 Euro
35 bis 44 Stunden . . . . . . . . . . . . 156,24 Euro
45 bis 54 Stunden . . . . . . . . . . . . 163,91 Euro
55 bis 64 Stunden . . . . . . . . . . . . 171,58 Euro
65 bis 74 Stunden . . . . . . . . . . . . 179,25 Euro
75 bis 84 Stunden . . . . . . . . . . . . 186,92 Euro
85 bis 94 Stunden . . . . . . . . . . . . 194,59 Euro
95 bis 104 Stunden . . . . . . . . . . . 102,26 Euro
105 bis 114 Stunden . . . . . . . . . . 109,93 Euro
115 bis 124 Stunden . . . . . . . . . . 117,60 Euro
ab 125 Stunden .. . . . . . . . . . . . . ..122,71 Euro
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um jeweils 2,56 Euro. Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro.
Liegen die o. a. Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
- 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und
- 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag.
Die Beträge werden in 2 Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in entsprechend unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.
In den Ländern gelten diese über entsprechende Übernahmegesetze bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a Grundgesetz oder (gleichlautenden) Landesbesoldungsgesetzen ebenfalls fort. So wurde z.B. in Thüringen im dritten Abschnitt in den §§ 37 Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz fast identische Regelungen getroffen.
Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlages werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2010/2011 dargestellt. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt seit 1. Januar 2011 beim Bund entweder 110,90 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 146,46 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen beträgt er – da bei ihnen aufgrund besonderer Regelungen kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung erfolgt – 108,20 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 113,62 Euro (übrige Besoldungsgruppen).
Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.
Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe auf 99,95 Euro (bei den Postnachfolgeunternehmen auf 97,16 Euro). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil" des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist. Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind 310,32 Euro.
Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,32 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,55 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,75 Euro
Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte – ab 1.8.2011
(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,25 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro
Jubiläumszuwendung
Nach einer Beschäftigungszeit (Tarifkräfte) bzw. Dienstzeit (Beamtinnen und Beamte) von 25, 40 und 50 Jahren wird im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes eine Jubiläumszuwendung gezahlt. Sie ist nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt und beträgt bei einer Dienstzeit von:
- 25 Jahre 307 Euro
- 40 Jahre 410 Euro
- 50 Jahre 512 Euro.
Während Beamtinnen und Beamte des Bundes die Jubiläumszuwendung noch erhalten, haben inzwischen viele Bundesländer (u. a. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen) im Rahmen allgemeiner Sparmaßnahmen die Zahlung dieser „Treueprämie" eingestellt oder planen z.B. Bayern für das Jahr 2011 eine Kürzung/Streichung.
Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte
Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u. a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.
Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungverordnung (§ 4 Abs. 1 MVergV)
Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst (§ 4 Abs. 3 MVergV)
1) Die Stundensätze für Mehrarbeit im Schuldienst gelten auch für die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht.
2) Bei den Stundensätzen nach Nr. 2 und 3 ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes des Lehramtes maßgebend, nicht die Besoldungsgruppe, die die oder der Betreffende zur Zeit hat.
Sonderzahlungen für Tarifkräfte und Beamte
Vor dem TVöD und TV-L wurde Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst eine Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld gezahlt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifrechts wurden Sonderzahlungen eingeführt, die sich aber in der Höhe teilweise erheblich unterscheiden ( siehe unten).
Für Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln" für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen" gewähren wollen. Die überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.
Die Tabellen werden im Internet unter www.besoldungstabelle.de aktualisiert.
Bund: Sonderzahlungen für Tarifbeschäftigte und Beamte
Sonderzahlungen für Tarifbeschäftigte der Länder
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern
Stellenzulagen und Amtszulagen
Stellenzulagen dienen der Bewertung von Funktonen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Häufig werden sie bei gleichartigen Aufgaben in den Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Gesetzestechnisch sind sie in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Aufgrund ihres Funktionsbezuges sind sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage inzwischen nicht mehr ruhegehaltfähig. Sie nehmen nur dann an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts und daher nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation geschützt, so dass der Dienstherr auf diese „jederzeit" gesetzlich zugreifen und diese ändern kann.
Amtszulagen dienen der Bewertung von Ämtern und stellen einen Ersatz für Besoldungsgruppen zwischen den regulären Gruppen A 2 bis A 16, B 1 bis B 11 und R 1 bis R 9 dar. Sie sollen die Anforderungen an Ämter berücksichtigen, die höher liegen als in den Ämtern der Besoldungsgruppe, ohne jedoch die der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erreichen. Im Gesetz werden sie als sog. Fußnoten einem Amt zugewiesen. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
Amtszulagen (Bund) – ab 1.1.2011
Einige ausgewählte Stellenzulagen für Bundesbeamte
Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte
Für Überstunden erhalten Tarifkräfte bestimmte Zeitzuschläge (siehe Kasten).
Treffen mehrere Zeitzuschläge zusammen, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Daneben wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Samstage (13.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht gezahlt, wenn bereits Zulagen für entsprechende Leistungen (u. a. Entschädigungen, Zuschläge) gewährt werden. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden keine Zeitzuschläge gezahlt. Ansprüche entstehen aber, wenn innerhalb der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung (einschl. der Wegezeiten) erbracht wird. Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe festgelegt.
Vermögenswirksame Leistungen
Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro.
Vertreterzulage
Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit kann eine Vertreterzulage gezahlt werden, wenn die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen werden und die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und des übertragenen Amtes. In der Praxis läuft diese Regelung im Beamtenbereich zumeist ins Leere, da die geforderten Voraussetzungen kumulativ in den seltensten Fällen gegeben sind.
Zulagen für Arbeitnehmer und Beamte
Die für Beamte bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Tarifbeschäftigten durch den TVöD/TVL geschaffen worden. Im Länderbereich wurden sie jedoch mit dem Tarifabschluss 2009/2010 wieder abgeschafft. Das Volumen wurde als Sockelbetrag für alle Vergütungsgruppen einheitlich in Höhe von 40 Euro in die Vergütungstabelle eingebaut. Ansonsten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zulagen wie Beamtinnen und Beamte.
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