Kapitel 8, Teil 11: Beihilfe in Bremen

 

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Antragsgrenzen & Fristen

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.

Beihilfebemessungssätze

Bemessungssätze

Alleinstehende: 50 %
Verheiratete 55 %.
- Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 % auf höchstens 70 %.
- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 %, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 %.
- Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 %.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen

Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen werden in den Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Wahlleistungen

Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt.

Heilpraktikerleistungen

Leistungen von Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten vgl. unter „Beihilfebemessungssätze (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes"). Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Abzüge bei Arznei-/Verbandmitteln

6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben.

Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet.

Kostendämpfungspauschale*

Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab
- 50 Prozent um 100,00 Euro,
- 60 Prozent um 80,00 Euro,
- 70 Prozent um 70,00 Euro je Kalenderjahr.

* Die Beträge wurden zum 1.1.2014 zur wirkungsgleichen Übertragung der Abschaffung der Praxisgebühr abgesenkt.

Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Auch bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt.


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