Kapitel 3, Teil 12: Besoldungsrecht in Hessen

 

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Hessen – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Mit dem 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz von Juni 2013 hat das Land ein eigenständiges Hessisches Besoldungsgesetz geschaffen. Dabei wurde versucht, das Besoldungsrecht – unter Beibehaltung der inhaltlichen Grundlagen – weiterzuentwickeln, z.B. Abkehr vom Besoldungsdienstalter hin zu Erfahrungszeiten. Die Neugestaltung der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnung A führt zu einer Reduzierung von 12 auf 8 Stufen mit einem Aufstieg nach Erfahrung im 2-3-3-4-4-4-Jahresrhythmus. Die Neureglungen sollen zum 1. März 2014 in Kraft treten.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Hessen hatte sich bis zum Jahre 2013 für einen eigenständigen Weg entschieden und war nicht Mitglied der TV-L-Familie. Dies wirkt bei der Einkommensrunde 2013/2014 noch fort und führt zu einer eigenständigen Regelung auch im Besoldungsrecht. Mit dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 von Dezember 2013 erhalten alle Beamten eine Erhöhung zum 01.07.2013 um 2,6 Prozent und zum 01.04.2014 um weitere 2,6 Prozent. Zusätzlich fließen jeweils 0,2 Prozent in die Versorgungsrücklage. Die für hessische Tarifkräfte vereinbarten Einmalzahlungen werden nicht auf Beamte übertragen.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/hessen

Besoldungstabelle A – Neuverbeamtung – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,99 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 330,24 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 6,01 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,06 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Besoldungstabelle B – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)

* mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten

Besoldungstabelle R – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.03.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

 


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