Kapitel 8, Teil 7: Beihilfe in Baden-Württemberg
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Antragsgrenzen & Fristen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mindestens 300,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen diesen Betrag nicht, wird Beihilfe gewährt, wenn der letzte Antrag mindestens zwölf Monate zurückliegt. Wird die Antragsgrenze nicht erreicht, wird die Beihilfe um 16,00 Euro gekürzt.
Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
Beihilfebemessungssätze
50% für Beihilfeberechtigte
50 % für berücksichtigungsfähige Ehe gatten
50% für Versorgungsempfänger
80% für berücksichtigungsfähige Kinder
Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte:
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Versorgungsempfänger wurde der Beihilfebemessungssatz von 70 % auf 50 % ab gesenkt. Jedoch findet der Beihilfebemessungssatz von 70 % weiter Anwendung; gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich wechselnde Personen, die zum Stichtag bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland
Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen
Keine Praxisgebühr, keine Zuzahlung zu Arzneimitteln, keine Belastungsgrenze. Die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt ab dem 01.01.2013 jährlich:
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe.
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mehr zu: Ausgabe 2014
- Kapitel 1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel 2, Teil 1: Tarifrecht und Entgelttabellen für den öffentlichen Dienst
- Kapitel 2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel 2, Teil 3: Wegweiser zu den Entgelttabellen für den TVöD (Bund und Kommunen)
- Kapitel 2, Teil 4: Neues Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder
- Kapitel 2, Teil 5: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel 3, Teil 1: Besoldungsrecht und Besoldungstabellen in Bund und Ländern
- Kapitel 3, Teil 2: Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 3, Teil 3: Wegweiser zu den Besoldungstabellen in Bund und Ländern
- Kapitel 3, Teil 4: Besoldungsrecht des Bundes
- Kapitel 3, Teil 5: Besoldungsrecht der Postnachfolgeunternehmen
- Kapitel 3, Teil 6: Besoldungsrecht in Baden-Wuerttemberg
- Kapitel 3, Teil 7: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel 3, Teil 8: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel 3, Teil 9: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel 3, Teil 10: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel 3, Teil 11: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel 3, Teil 12: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel 3, Teil 13: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 3, Teil 14: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel 3, Teil 15: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 3, Teil 16: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 3, Teil 17: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel 3, Teil 18: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel 3, Teil 19: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 3, Teil 20: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel 3, Teil 21: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel 4, Teil 1: Arbeitszeit und Urlaub von Beamten und Arbeitnehmern
- Kapitel 4, Teil 2: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
- Kapitel 5: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel 6: Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Tarifbeschäftigte
- Kapitel 7, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Versorgung
- Kapitel 7, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel 7, Teil 3: Beamtenversorgung in Bund und Ländern
- Kapitel 7, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel 7, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel 8, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel 8, Teil 2: Die Pflegeversicherung
- Kapitel 8, Teil 3: Private Krankenversicherung
- Kapitel 8, Teil 4: Das Beihilferecht des Bundes, Teil 1
- Kapitel 8, Teil 5: Das Beihilferecht des Bundes, Teil 2
- Kapitel 8, Teil 6: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel 8, Teil 7: Beihilfe in Baden-Württemberg
- Kapitel 8, Teil 8: Beihilfe in Bayern
- Kapitel 8, Teil 9: Beihilfe in Berlin
- Kapitel 8, Teil 10: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel 8, Teil 11: Beihilfe in Bremen
- Kapitel 8, Teil 12: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel 8, Teil 13: Beihilfe in Hessen
- Kapitel 8, Teil 14: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 8, Teil 15: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel 8, Teil 16: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 8, Teil 17: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 8, Teil 18: Beihilfe im Saarland
- Kapitel 8, Teil 19: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel 8, Teil 20: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 8, Teil 21: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel 8, Teil 22: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel 9: Soziales und Familie
- Kapitel 10: Steuern von A bis Z
- Kapitel 11: Stichwortverzeichnis und Autorenübersicht
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Ausgabe 2014) - Übersicht