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Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst
Bund und Länder haben unterschiedliche Regelungen
Das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst ist eine komplizierte Materie. Durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorschriften ist dieses Rechtsgebiet sehr unübersichtlich geworden. Es gibt verschiedene gesetzliche Bestimmungen für Bundes- und Landesbeamte und daneben tarifliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte (Tarifbeschäftigte) in Bund, Länder und den Kommunen. Welche Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, richtet sich nach dem Status des Beschäftigten (Tarifbeschäftigter oder Beamter) und dem Arbeitgeber (Bund, Land oder Kommune).
In diesem Kapitel können nur die Grundzüge des Nebentätigkeitsrechts dargestellt werden. Anhand der Regelungen für Bundesbeamte werden die wichtigsten Vorschriften im Nebentätigkeitsrecht für Beamte beschrieben. Die Grundprinzipien sind auch auf Landesbeamte übertragbar, da sich die Landesregelungen weitgehend an den Vorschriften des Bundes orientieren. Für die Tarifbeschäftigten werden die wichtigsten tariflichen Regelungen vorgestellt. Außerdem umfasst dieses Kapitel eine kurze Einführung in das Thema „Minijob“. Mehr Informationen zu allen Themen bietet der DBW in einem OnlineBuch „Das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst“. Dort sind die Aspekte vertieft dargestellt und die wichtigsten landesspezifische Abweichungen übersichtlich zusammengestellt. Darüber hinaus finden Sie auch eine Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsvorschriften im Neben tätigkeitsrecht und einige Musterschreiben. Sie können den Ratgeber beim DBW Online-Service unter www.nebentätigkeitsrecht.de bestellen.
Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten
Auf der Grundlage der Vorschriften für Bundesbeamte werden nachfolgend die wichtigsten Regelungen zur Nebentätigkeit ausgeführt. Die Ausführungen sind grundsätzlich auch auf Landesbeamte übertragbar.
Die Voraussetzungen, unter denen Bundesbeamte eine Nebentätigkeit ausüben dürfen, sind gesetzlich festgelegt. Das Nebentätigkeitsrecht des Bundes ist in den §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Weitere Ausführungsvorschriften zur Nebentätigkeit sind in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) zu finden.
Begriff der Nebentätigkeit
Nach § 97 Abs. 1 BBG ist eine Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Von den Nebentätigkeiten sind rechtlich nicht relevante Freizeitaktivitäten abzugrenzen. Hierzu gehören z. B. die eigene Haushaltsführung und Eigenleistungen für den Hausbau, aber auch Nachbarschaftshilfen oder Unterstützung von Verwandten und Freunden. Bei Freizeittätigkeiten ist unerheblich, welchen Umfang die Arbeiten haben und ob sie entgeltlich erfolgen. Die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern sowie eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft ist keine Nebentätigkeit (§ 97 Abs. 4 BBG).
Einteilung der Nebentätigkeiten
Grundsätzlich wird zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten unterschieden. Die meisten Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Nebentätigkeit ein Einkommen oder ein geldwerter Vorteil verbunden ist. Für die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ist in der Regel vor Aufnahme eine Genehmigung einzuholen. Von der Genehmigungspflicht gibt es einige Ausnahmen, die gesetzlich klar und abschließend definiert sind. Einige dieser genehmigungsfreien Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig. Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen untersagt werden. Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten. Dies sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu denen Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden können.
Übersicht über die Arten von Nebentätigkeiten
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 99 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen.
Genehmigung einer Nebentätigkeit
Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile. Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Dazu gehört:
- Art der Nebentätigkeit
- Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit
- Auftrag- oder Arbeitgeber
- Aus der Nebentätigkeit zu erwartende Vergütung (Entgelte oder geldwerte Vorteile)
Darüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 99 Abs. 5 S. 5 BBG verpflichtet, eintretende Änderungen über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das betrifft auch die Konkretisierung von zunächst „ungefähren“ Angaben bei der Antragstellung. Treten während der Ausübung der Nebentätigkeit erhebliche Änderungen ein (z. B. weil sich das Entgelt mehr als verdoppelt hat) und der Beamte teilt dies seiner Genehmigungsbehörde nicht mit, kann eine solche Unterlassung als Dienstpflichtverletzung gelten.
Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die in § 99 Abs. 2 BBG eindeutig geregelt sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, muss der Dienstherr die Genehmigung versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.
Versagungsgründe der Genehmigung
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 3 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 4 BBG).
- Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit des oder der Beamten führen (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 5 BBG).
- Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 BBG).
Zweitberuf als Versagungsgrund
Nach der so genannten Zweitberufsklausel (§ 99 Abs. 2 S. 3 BBG) ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist. Als Entscheidungshilfe dienen folgende Kriterien:
- Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit).
- Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
- Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
- Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).
Die Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund
Die so genannte Fünftel-Vermutung (§ 99 Abs. 3 S. 1 BBG) soll klarstellen, wann der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen Pflichten führt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche überschreitet. Es handelt sich hierbei um eine Regelvermutung. Das heißt, dass Ausnahmen gemäß § 99 Abs. 3 S. 4 BBG zulässig sind (z. B. wenn eine starke zeitliche Belastung nur vorübergehend gegeben ist).
40-Prozent-Vermutung als Versagungsgrund
Mit der Neuordnung des BBG zum 05.02.2009 ist die so genannte 40-Prozent-Regelung als neuer Versagungsgrund in § 99 Abs. 3 S. 3 BBG aufgenommen worden. Der 40-Prozent-Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein nebenberufliches Einkommen, das eine gewisse Grenze im Verhältnis zum Entgelt aus dem Amt übersteigt, automatisch auch mit einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung verbunden sein muss. Wie die oben beschriebene Fünftel-Vermutung ist auch die 40-Prozent-Regelung eine Vermutungsregelung. Das heißt, dass im Einzelfall immer gute Argumente vorgebracht werden können, warum trotz Überschreitung der 40-Prozent-Grenze dennoch keine übermäßige zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit gegeben ist.
Befristung einer Genehmigung und Auflagen
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung darf gemäß § 99 Abs. 4 S. 1 BBG nur befristet erteilt werden. Die längste Befristung kann fünf Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung. Zur Fortsetzung der Nebentätigkeit bedarf es einer erneuten Genehmigung, die ebenfalls neu beantragt werden muss.
Genehmigungen können gemäß § 99 Abs. 4 S. 2 BBG zusätzlich auch mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Damit kann der Dienstvorgesetzte etwaigen Unwägbarkeiten Rechnung tragen. Zudem ist eine unter Auflagen erteilte Genehmigung gegenüber einem Nebentätigkeitsverbot das mildere Mittel und trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BNV die Genehmigung „als erteilt“:
- Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
- Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
- Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.
In diesem Fall genügt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung „als allgemein erteilt“ gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Einige Nebentätigkeiten sind von der generellen Genehmigungspflicht des § 99 BBG ausgenommen. Diese genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind in § 100 Abs. 1 BBG geregelt und dort abschließend aufgeführt. Hierzu gehören:
- die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG),
- eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit von Beamtinnen und Beamten (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG),
- die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 BBG),
- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG).
Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Einige genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind allerdings gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
- selbständige Gutachtertätigkeit sowie
- Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
Die Mitteilung über die Nebentätigkeit muss schriftlich erfolgen. Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten.
Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Beamte eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn übernehmen (§ 98 BBG). Die Verpflichtung zur Übernahme einer solchen Nebentätigkeit gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten. Allerdings darf die Nebentätigkeit den Beamten nicht so in Anspruch nehmen, dass er seiner Hauptaufgabe nicht mehr nachkommen kann.
Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sind für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 BNV grundsätzlich keine Vergütungen zu gewähren. Ausnahmen können gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zugelassen werden
- für schriftstellerische Tätigkeiten sowie
- für Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung unzumutbar ist.
Soweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zulässig ist, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muss der Beamte gemäß § 8 BNV seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten vorlegen. Dies gilt nur, soweit die Einnahmen die Bagatellgrenze von 500 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Vom Vergütungsverbot sind einige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht erfasst. Sie sind in § 7 BNV abschließend aufgeführt und dürfen nicht mit den oben genannten Tätigkeiten (nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV) verwechselt werden, für die Vergütungen nur ausnahmsweise zulässig sind. Hierzu gehören:
- Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
- Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
- Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
- Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahn ärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
- Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
Somit dürfen diese Tätigkeiten unbegrenzt vergütet werden (§ 7 1. HS BNV). Vergütungen sind aber auch hier nur zulässig, sofern für die Nebentätigkeit keine entsprechende Entlastung vom Hauptamt erfolgt.
Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten
Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ist der Umfang der zulässigen Nebentätigkeiten in den §§ 91 bis 93 und 95 BBG gesetzlich geregelt. Nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 1 BBG dürfen Nebentätigkeiten nur im gleichen Umfang ausgeübt werden, wie er für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte zulässig ist. Im Übrigen wird der zulässige Umfang von Nebenbeschäftigungen wesentlich vom Grund der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Beurlaubung beeinflusst. So gibt es neben der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung und die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung.
Nebentätigkeiten bei voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung
Diese Regelung (91 Abs. 1 BBG) ermöglicht Beamtinnen und Beamten ohne weitere Voraussetzung auf Antrag ihre Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu reduzieren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Allerdings steht die Genehmigung im Ermessen des Dienstherrn, was in der Praxis eine erhebliche Hürde darstellen kann. Nebentätigkeiten sind im Wesentlichen im gleichen Maße zulässig, wie für vollzeitbeschäftigte Beamte.
Nebentätigkeiten bei familienpolitischer Teilzeitbeschäftigung
Die familienpolitische Teilzeit (§ 92 BBG) ermöglicht Beamtinnen und Beamten die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit oder die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, um Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, besteht auf die familienpolitische Teilzeit ein Rechtsanspruch. Nebentätigkeiten dürfen jedoch nur in dem Umfang ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung (also z. B. der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftige Angehörige) nicht zuwider laufen.
Nebentätigkeiten bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung kann auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden (§ 95 Abs. 1 BBG), sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten kann danach auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden. Allerdings ist bei dieser Form Teilzeitbeschäftigung die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen ausgeschlossen. Zweck dieser Beurlaubung ist die Entlastung des Arbeitsmarktes. Diesem Zweck würde die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Beurlaubung zuwiderlaufen.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 105 BBG regelt die Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Diese müssen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Dienstherrn anzeigen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Missbrauch beruflicher Kenntnisse aus dem aktiven Dienst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenwirken. Frühere Beamte sollen ihr Amtswissen auch nach ihrem Ausscheiden nicht für private Zwecke verwenden können, wenn dies zu Nachteilen für den Dienstherrn führt.
Ruhestandsbeamte müssen gemäß § 105 Abs. 1 BBG eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ihrem Dienstherrn anzeigen, wenn
- die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit früheren dienstlichen Tätigkeiten des ehemaligen Beamten steht,
- diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden und
- durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Diese Anzeigepflicht gilt nur für Nebentätigkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Sofern der Beamte das 65. Lebensjahr überschritten hat, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.
Besonderheiten für Landesbeamtinnen und -beamte
Die beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder zur Nebentätigkeit orientieren sich weitgehend an den Regelungen des Bundes. Daher gelten die vorherigen Ausführungen grundsätzlich auch für Landesbeamtinnen und -beamte. Allerdings gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Mehr Informationen zu diesem Thema bietet der DBW in einem OnlineBuch „Das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst“, in dem auch die wichtigsten landesspezifische Abweichungen übersichtlich zusammengestellt sind. Sie können den Ratgeber beim DBW Online-Service unter www.dbw-online.de bestellen.
Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten
Für die Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte) im öffentlichen Dienst ist die Ausübung von Nebentätigkeiten inzwischen weitgehend einheitlich, wenn auch in verschiedenen Tarifverträgen geregelt. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach der Verbandszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers (Bund, Länder, Kommunen). Für Tarifbeschäftigte im Bund und in den Kommunen gilt seit dem 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für Tarifbeschäftigte der Länder (mit Ausnahme von Berlin und Hessen) gilt seit dem 01.11.2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das Nebentätigkeitsrecht ist jeweils in § 3 des TVöD und TV-L geregelt. Der Inhalt der Nebentätigkeitsregelungen ist weitgehend an den üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Nebentätigkeit orientiert. Die Regelung greift die hierzu bestehende Rechtsprechung des BAG auf.
Die wesentlichen Regelungspunkte sind in beiden Tarifverträgen:
- Nur entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber anzuzeigen.
- Die Anzeige hat schriftlich und vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu erfolgen.
- Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen oder die arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden.
Erfasst sind nur Nebentätigkeiten, die vergütet werden (also gegen Geld oder geldwerte Vorteile, zu denen auch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung zählen). Nebentätigkeiten, die ohne Gegenleistung ausgeübt werden, sind von der Regelung nicht erfasst. Sofern eine Nebentätigkeit entgeltlich ausgeübt wird, beschränkt sich die Pflicht des Beschäftigten auf die Anzeige der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen. Die tariflichen Regelungen schreiben hier die Schriftform ausdrücklich vor. Nach der Anzeige der Nebentätigkeit kann der Beschäftigte die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung ausüben. Die Zustimmung des Arbeitgebers für die Ausübung der Nebentätigkeit ist nicht erforderlich.
Der § 3 Abs. 4 TV-L hat einen zusätzlichen dritten Satz, der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat (so genannte dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten). Diese Nebentätigkeiten können mit der Auflage versehen werden, dass daraus erzielte Einkünfte abzuführen sind. Die Ablieferungspflicht gilt nur im Rahmen der im Land bestehenden Vorschriften, die sich an die jeweiligen Landesregelungen für Nebentätigkeiten von Beamten orientieren.
Nebentätigkeiten von Angestellten nach altem Tarifrecht im BAT
Einige Angestellte (in Berlin und Hessen) unterliegen noch der alten tariflichen Regelung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT bzw. BAT-O). Für sie gelten die jeweiligen beamtenrechtliche Vorschriften zur Nebentätigkeit, denn § 11 BAT (bzw. BAT-O) verweist auf die sinngemäße Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Regelungen. Rechtliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts in den jeweiligen Ländern wirken sich auch bei der Übertragung auf Angestellte des entsprechenden Landes aus und sind somit mit zu beachten.
Minijobs als Nebentätigkeit
Minijobs sind auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst interessant, die noch eine Nebentätigkeit ausüben möchten. Denn grundsätzlich kann neben der Hauptbeschäftigung nebenberuflich ein Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Allerdings ergibt sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigten eine sozialrechtliche Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten:
- Für Tarifbeschäftigte gilt, dass neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung im öffentlichen Dienst ein 400-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden kann. Bei mehreren, gleichzeitig ausgeübten Minijobs bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs sind sozial versicherungspflichtig und werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
- Beamtinnen und Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig. Daher kommt für sie eine Zusammenrechnung der nebenberuflichen Minijobs mit der Hauptbeschäftigung nicht in Betracht. Daraus ergibt sich, dass sie nebenberuflich auch mehrere Minijobs versicherungsfrei ausüben können, solange das Einkommen daraus insgesamt die 400-Euro-Grenze nicht übersteigt.
Kennzeichen eines Minijobs
Minijobs sind geringfügige (Teilzeit-) Beschäftigungsverhältnisse, für die sozial- und steuerrechtliche Sonderregelungen gelten (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Sie sind sowohl in der Wirtschaft als auch im Privathaushalt möglich. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Bereichen ist deshalb wichtig, weil für Minijobs im Privathaushalt weniger Abgaben entrichtet werden müssen.
Ein Minijob liegt vor,
- wenn entweder der regelmäßige Monatsverdienst die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschreitet (so genannte Entgeltgeringfügigkeit oder auch 400-Euro-Minijob)
- oder wenn in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis die Dauer der Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet (so genannte Zeitgeringfügigkeit).
Sehr verbreitet sind die 400-Euro-Minijobs. Bei der Berechnung der 400-Euro-Grenze werden alle für ein Jahr zu erwartenden Einnahmen aus einem Minijob berücksichtigt. Hierzu zählen neben dem laufenden monatlichen Entgelt auch vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese fließen zu je einem Zwölftel in die Berechnung des regelmäßigen Monatseinkommens ein. Entscheidend ist, dass das regelmäßige Monatseinkommen die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet.
Sozialrechtliche Besonderheiten
Bei Minijobs übernimmt der Arbeitgeber eine Sozialversicherungspauschale, die in der Regel Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung umfasst. Für den Beschäftigten bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei.
Bei normalen Minijobs in der Wirtschaft zahlt der Arbeitgeber pauschal 28,1 Prozent des Arbeitsentgelts an die Sozialversicherung. In dieser Pauschale ist ein 15-prozentiger Anteil für die Rentenversicherung enthalten. Dieser Anteil des Arbeitgebers wird unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschäftigten erhoben und ist somit auch für nebenberufliche Minijobber zu entrichten, die eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung ausüben (also auch für Beamtinnen und Beamte). Aus dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers erwirbt der Minijobber anteilige Rentenansprüche.
Der Arbeitgeber zahlt bei einem Minijob in der Wirtschaft pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent. Anders als bei der Rentenversicherung kann der Minijobber hieraus jedoch keine eigenen Ansprüche ableiten. Die Pauschale zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber nur abzuführen, wenn der Minijobber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist. Besteht eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung (PKV), so entfällt die Krankenversicherungspauschale. Der finanzielle Vorteil liegt hier allein beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen keine eigenen Krankenkassenbeiträge auf ihr Einkommen aus dem Minijob zahlen. Das gilt auch für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Schließlich hat der Arbeitgeber noch 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs grundsätzlich versicherungsfrei.
Steuerrechtliche Besonderheiten
Auch auf Minijobs sind Steuern zu entrichten. Für Minijobs gibt es die Möglichkeit der einheitlichen Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts, in der bereits Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten sind (§ 40a Abs. 2 EStG). Bei dieser Form der Besteuerung wird auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet. Allerdings wird die pauschale Lohnsteuer beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht mit berücksichtigt. Anders als bei den Sozialabgaben darf der Arbeitgeber die einheitliche Pauschalsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG auf den Arbeitnehmer abwälzen und vom Nettolohn einbehalten. Die Pauschalsteuer gilt dann als zugeflossener Arbeitslohn und ist auch bei der Einhaltung der 400-Euro-Grenze mit zu berücksichtigen.
Minijobs im Privathaushalt
Von den normalen Minijobs in der Wirtschaft unterscheidet das Gesetz die Minijobs im Privathaushalt gemäß § 8a SGB IV. Die oben beschriebenen Regelungen gelten auch hier. Allerdings ist die Sozialversicherungspauschale geringer. So zahlt der Arbeitgeber bei Minijobs im Privathaushalt nur insgesamt 10,6 Prozent Abgabenpauschale an die Sozialversicherung – je 5 Prozent für die Rentenversicherung und die Krankenversicherung (sofern eine Versicherung in der GKV gegeben ist) sowie einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent.
Außerdem kann der private Arbeitgeber gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerliche Vorteile geltend machen, in dem er 10 Prozent der durch den Minijob entstehenden Kosten (jedoch maximal 510 Euro pro Jahr) von seiner Einkommensteuer absetzt.
Arbeitsrecht im Minijob
Arbeitsrechtlich sind Minijobs nicht anders zu behandeln als normale Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse. Auch für Minijobs gilt das normale Arbeitsrecht. Daher sind alle gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung zu beachten. Die Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses werden im Arbeitsvertrag festgelegt und falls vorhanden durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen konkretisiert.
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