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Saarland – Besoldungsrecht
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde im Saarland dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Der Aufstieg nach Dienstaltersstufen wurde durch das System der Erfahrungsstufen ersetzt. Zuletzt wurden die Bezüge durch das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 zum 01.05.2013.für die BesGr. bis A 9, zum für die BesGr. bis A 13 und C 1 zum 01.07.2013 und für die übrigen ab 01.09.2013 um 2,3 Prozent erhöht erhöht ( 2,3 Prozent).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Im Jahr 2014 steht eine weitere Erhöhung um 1,8 Prozent zu den o.g. Zeitpunkten gestaffelt nach Besoldungsgruppen an
Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/saarland
Besoldungstabelle A – ab 01.05.2014* (Monatsbeträge in Euro)
* Gültig ab 1. Mai 2014 A 2 bis A 9, ab 1. Juli 2014 A 10 bis A 13, ab 1. September 2014 A 14 bis A 16
Familienzuschlag – ab 01.05.2014* (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 120,41 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,27 Euro.
* Gültig ab 1. Mai 2014 A 2 bis A 9, ab 1. Juli 2014 A 10 bis A 13 und C 1, ab 1. September 2014 für alle übrigen BesGr.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 01.07./01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
ab 01.07.2013 für die Besoldungsgruppe C 1
ab 01.09.2013 für die Besoldungsgruppen C 2 bis C 4
Besoldungstabelle W – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 01.09.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.05.2013* (Monatsbeträge in Euro)
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