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Der öffentliche Sektor in Deutschland
Der öffentliche Sektor (siehe Kasten unten) umfasst mehr als 6,8 Mio. Menschen, davon arbeiten 4,617 Mio. im „klassischen“ öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Kommunen, Sozialversicherung bzw. Bundesagentur der Arbeit).
Mehr als 2,735 Mio. Beschäftigte sind Tarifkräfte und rund 1,702 Mio. stehen in einem Beamtenverhältnis. Die tatsächliche Zahl der Beamten liegt deutlich höher, aber die mehr als 150.000 Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen werden vom Statistischen Bundesamt (Destatis) seit einigen Jahren nicht mehr in der Personalstatistik erfasst. Die Zahl der Ruhestandsbeamten hat im Jahr 2013 mit 1,132 Mio. einen neuen Höchststand erreicht. 179.500 sind Berufs- und Zeitsoldaten.
Zum öffentlichen Dienst zählen auch rechtlich selbständige Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Dort arbeiten mehr als 1,1 Mio. Frauen und Männer (u. a. Energie- und Versorgungsbetriebe sowie ausgegliederte Kliniken und Verkehrsbetriebe).
Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern
Der Zugang zum öffentlichen Dienst ist durch das Grundgesetz geschützt. Kriterien für jede Einstellung – egal ob als Tarifkraft oder Beamter – sind Eignung, Befähigung und die fachliche Leistung. Der im Verfassungsrecht verankerte Leistungsgrundsatz gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte. Während es bei Arbeitnehmerpositionen auf die funktionsspezifische Qualifikation ankommt, gelten für die Beamten laufbahnspezifische Qualifikationen als entscheidende Zugangsvoraussetzungen. Prinzipiell sind diese Bedingungen auch von Bewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen. Positionen im Kernbereich des staatlichen Handelns sind allerdings deutschen Staatsangehörigen vorbehalten.
Zahlen, Daten, Fakten zum Personal der öffentlichen Arbeitgeber
Personal im öffentlichen Dienst
Der öffentliche Sektor umfasst mehr als 6,8 Mio. Menschen, davon arbeiten 4,617 Mio. im „klassischen“ öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Kommunen, Sozialversicherung bzw. Bundesagentur der Arbeit). Mehr als 2,735 Mio. Beschäftigte sind Tarifkräfte und rund 1,702 Mio. stehen in einem Beamtenverhältnis. Die tatsächliche Zahl der Beamten liegt deutlich höher, aber die mehr als 150.000 Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen werden vom Statistischen Bundesamt (Destatis) seit einigen Jahren nicht mehr in der Personalstatistik für den öffentlichen Dienst erfasst. Die Zahl der Ruhestandsbeamten hat im Jahr 2013 mit 1,132 Mio. einen neuen Höchststand erreicht. 179.500 sind Berufs- und Zeitsoldaten.
Zum öffentlichen Dienst zählen auch rechtlich selbständige Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Dort arbeiten mehr als 1,1 Mio. Frauen und Männer (u. a. Energie- und Versorgungsbetriebe sowie ausgegliederte Kliniken und Verkehrsbetriebe).
Altersstruktur (Demografie)
Insgesamt ist im öffentlichen Dienst über die vergangenen Jahre hinweg ein deutlicher Anstieg des Durchschnittsalters zu verzeichnen. Das Durchschnittsalter aller Beschäftigten beträgt rund 46 Jahre und liegt damit höher als in den Jahren zuvor. Nur noch rund 21 Prozent der Beschäftigten sind jünger als 35 Jahre, während 57 Prozent zwischen 35 und 54 Jahren alt waren und 22 Prozent sind 55 Jahre und älter (das entspricht etwa 1 Mio. Beschäftigten). Unter dem Aspekt der Demografie steht der öffentliche Dienst vor einer der ganz großen Herausforderungen.
Frauenanteil
Die Frauenquote im öffentlichen Dienst ist in den letzten 20 Jahren von 47 Prozent auf 54,64 Prozent gestiegen. Dabei ist der Anteil weiblicher Beschäftigter von Aufgabenbereich zu Aufgabenbereich unterschiedlich hoch. Während beispielsweise im Schuldienst mehr als zwei Drittel und im Bereich Kindertagesstätten sogar 97 Prozent der Beschäftigten Frauen sind, beträgt der Frauenanteil bei der Polizei nur rund ein Viertel.
Teilzeitbeschäftigung
Der öffentliche Dienst nimmt bei der Teilzeitbeschäftigung von jeher eine Vorreiterrolle ein. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten ist kontinuierlich gestiegen. Heute sind mehr als 1,792 Millionen Personen in einem Teilzeitverhältnis beschäftigt. Die sind 31,27 Prozent, 1991 waren es noch 16 Prozent. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der Altersteilzeit, von denen eine Reihe von Beschäftigten über 55 Jahre Gebrauch gemacht haben. Aber auch der gestiegene Frauenanteil hat zur Erhöhung der Teilzeitquote geführt.
Beschäftigte der öffentlichen Arbeitgeber
Öffentlicher Gesamthaushalt und sonstige öffentliche Einrichtungen,
30. Juni 2012
1 Entspricht institutionell dem Staatssektor der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
2 Einschließlich Bundesagentur für Arbeit.
Personal im öffentlichen Dienst der Länder und des Kommunalbereichs
1 Länderübergreifende Einrichtungen werden vollständig in einem Land nachgewiesen.
– = Nichts vorhanden.
Teilzeitbeschäftigung bei öffentlichen Arbeitgebern
1) Freiwillig Wehrdienstleistende (2012: 15,1) sind nicht enthalten.
2) Einschl. Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW); eigene Berechnungen aufgrund der letzten verfügbaren Daten von Destatis
Bei öffentlichen Arbeitgebern arbeiten mehr Frauen als Männer
Beamte/Beamtinnen nach ihrer BesGr
Tarifbeschäftigte und ihre Eingruppierung in Entgeltgruppen
Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes
Versorgungsempfänger/-innen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht – Insgesamt –
1 Bis 1990 Deutsche Bahn.
2 Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Deutsche Postbank AG
3 Einschließlich Bundesagentur für Arbeit.
– = Nichts vorhanden.
Grundlagen für den Arbeitnehmerstatus und das Beamtenverhältnis
Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst gelten hinsichtlich ihrer Einkommens- und Arbeitsbedingungen viele besondere Regelungen. Einer der grundlegenden Unterschiede des Beamtenrechts gegenüber dem Recht von Arbeitnehmern liegt darin, dass es für Beamtinnen und Beamte kein Streikrecht gibt. Während das Dienstverhältnis der Beamten einseitig durch den Gesetzgeber festgelegt wird, werden die formellen und materiellen Regelungen des Arbeitnehmerverhältnisses durch die Tarifvertragsparteien – Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften – ausgehandelt.
Berufsbeamtentum verfassungsrechtlich verankert
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums ergeben sich aus Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Beide Absätze bilden eine Regelungseinheit und gewährleisten die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der Allgemeinheit. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates zugesichert werden.
Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt: Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind.
Art. 33 Abs. 5 GG schützt als subjektives Recht jeden Beamten und beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ bei der Regelung des öffentlichen Dienstes. Art. 33 Abs. 5 GG bildet damit die Ermächtigungsgrundlage und gleichzeitig die Grenzen des Gesetzgebers zur Regelung des Beamtenrechts. Im Zuge der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt. Das Berufsbeamtentum soll demnach nicht nur gesetzlich geregelt, sondern auch „fortentwickelt“ werden. Von dieser Regelung erhofft sich der Verfassungsgeber größere Gestaltungsräume. Die Zuständigkeit für das Erlassen von Regelungen für Beamtinnen und Beamte liegt beim Bund und in den Ländern. Die statusrechtlichen Fragen sind für Beamte des Bundes im Bundesbeamtengesetz, für die Landesbeamten im Beamtenstatusgesetz und den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt. Nach der Föderalismusreform I können die Länder seit 01.09.2006 auch bei Besoldung, Laufbahnen und der Versorgung eigen ständige Regelungen treffen. Dies erschwert bereits nach 6 Jahren die Übersichtlichkeit des bundesdeutschen Beamtenrechts erheblich und lässt mittelfristig kaum noch eine Vergleichbarkeit materieller Regelungen zu.
Arbeitsrecht gilt auch im öffentlichen Dienst
Wie in der Privatwirtschaft werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auch Beschäftigte genannt werden, im öffentlichen Dienst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des deutschen Arbeitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge. Im öffentlichen Dienst sind in diesen Tarifverträgen nahezu alle wesentlichen Arbeitsbedingungen festgelegt:
- für Tarifbeschäftigte beim Bund und in den Gemeinden gilt seit 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD unterscheidet nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Es gibt nur noch den Begriff „Beschäftigter“. Mehr Informationen finden Sie im Kapitel "Ausgewählte Regelungen des TVöD".
- für Tarifbeschäftigte in den Ländern gilt seit 01.11.2006 der Tarifvertrag Länder (TV-L) und den ihn ergänzenden Tarifverträgen, beispielsweise über die Entgelttabellen und Einkommensbestandteile (siehe Kapitel "Neues Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder").
Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) sind durch die beiden Tarifverträge „TVöD“ und „TV-L“ abgelöst worden.
Pflichten und Rechte der Beamten und Arbeitnehmer
Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt, beispielsweise Treuepflicht, Gehorsamspflicht und Dienstleistungspflicht. Diese Pflichten ergeben sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Sie müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit achten. Die Arbeitnehmer/Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wie in der Privatwirtschaft. Neben der Arbeitspflicht als Hauptpflicht bestehen eine Reihe von Nebenpflichten. Dazu gehört unter anderem, sich nach besten Kräften für die Interessen seines Arbeitgebers einzusetzen (Treuepflicht). Von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird daneben auch verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht eine politische Treuepflicht. Darunter versteht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Bekenntnis zu den verfassungsmäßigen Grundprinzipien.
Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten können öffentliche Arbeitgeber mit den gleichen Mitteln ahnden wie Arbeitgeber in der Privatwirtschaft, beispielsweise durch Missbilligung oder eine Ermahnung. Für eine Abmahnung gelten allerdings besondere Formvorschriften.
Der Arbeitgeber muss in einer für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise die Leistungsmängel beanstanden. Die Abmahnung kann beispielsweise mit dem Hinweis verbunden werden, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung dar.
Beendigung des Beamten- und Arbeitsverhältnisses
Das Beamtenverhältnis kann aus mehreren Gründen enden, beispielsweise durch Tod. Der häufigste Beendigungsgrund ist der Eintritt in den Ruhestand, beispielsweise bei Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit. Weitere Tatbestände ergeben sich aus den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder.
Im Gegensatz zu „Beamten auf Lebenszeit“ sind Tarifkräfte im öffentlichen Dienst zwar nicht lebenslang angestellt, doch bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und nach Vollendung des 40. Lebensjahres können Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemein den nicht mehr „ordentlich“ gekündigt werden. Für alle anderen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Bei einer solchen Maßnahme ist allerdings der zuständige Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen. Versäumt es der Arbeitgeber, die Personalvertretung bei einer Kündigung ordnungsgemäß zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam. Bei der Kündigung unter scheidet man zwischen der „ordentlichen Kündigung“ und „außerordentlichen (fristlosen) Kündigung“. Die Unterscheidungen beziehen sich auf die Kündigungsfrist und den Kündigungsgrund (siehe Kasten unten).
Einen besonderen Kündigungsschutz genießen auf Grund gesetzlicher Regelungen beispielsweise Freiwillig Wehrdienstleistende, Schwangere, Schwerbehinderte und Mitglieder von Personalvertretungen. Ein besonderer Kündigungsschutz kann aber auch in Tarifverträgen vereinbart werden. Dabei können durchaus auch Einzelfragen unter einen besonderen Schutz gestellt werden, beispielsweise für Betroffene von Rationalisierungsmaßnahmen. Im öffentlichen Dienst bestehen zahlreiche Tarifverträge, die für Beschäftigte einen gewissen Bestandsschutz bei der Übernahme einer anderen Tätigkeit vorsehen oder vor betriebsbedingten Kündigungen schützen (beispielsweise wegen Personalabbau).
Da die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. Gegen eine Kündigung kann sich der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Es können aber auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – beispielsweise auf eine höhere Entgeltgruppe wegen Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale – vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden.
Für „Tarifkräfte“ Verhandlungen – für „Beamte“ Besoldungsanpassungen
Auch im öffentlichen Dienst gibt es keine „automatischen Gehaltsanpassungen“. Vielmehr muss über die Gehälter immer wieder neu entschieden werden. Für die Tarifkräfte geschieht das – wie in anderen Wirtschaftszweigen auch – in Verhandlungen der Gewerkschaften mit den öffentlichen Arbeitgebern mit dem Ergebnis eines neuen Entgelttarifvertrages. Auf der Arbeitgeberseite werden die Verhandlungen von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) gemeinsam geführt. Diese Verhandlungsgemeinschaft von Bund und VKA beruht auf freiwilliger Übereinkunft. Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL). Der TdL gehören ab 01.01.2013 mit Ausnahme von Hessen alle Länder an. Hessen beabsichtigt, der TdL zum 01.04.2013 wieder beizutreten.
Die Gewerkschaften können die Tarifkräfte zur Durchsetzung von Verhandlungszielen auch zum Streik aufrufen.
Zur Durchsetzung ihrer Forderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen steht den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wie denen in der Privatwirtschaft ein Streikrecht zu. Beamte dürfen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an Streiks beteiligen. Sie dürfen auch nicht auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer als „Streikbrecher“ ein gesetzt werden. Arbeitsniederlegungen und Streiks müssen allerdings von den Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet sein oder den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Der Streik ist das letzte Mittel zur Verständigung. Politische Streiks sind in Deutschland aber nicht zulässig. Wenn die Verhandlungen zunächst nicht zum Erfolg führen, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, in dem eine Kommission aus Vertretern der Tarifpartner unter einem unparteiischen Vorsitzenden eine Einigungsempfehlung an die Tarifvertragsparteien ausarbeitet und beschließt. Die Empfehlung ist nicht bindend, verpflichtet aber die Tarifvertragsparteien, unverzüglich neue Verhandlungen aufzunehmen. Während des Schlichtungsverfahrens darf nicht gestreikt werden.
Entgelttarifverträge sind für die Dauer ihrer vereinbarten Laufzeit für die beteiligten Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder bindend. In aller Regel werden sie auf der Grundlage der Arbeitsverträge auch auf nichtorganisierte Arbeitnehmer angewendet.
Die Grundsätze der Bezahlung von Angestellten finden sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag der Länder (TV-L), die den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) abgelöst haben. Die Gehälter selbst sind in besonderen Lohn- und Vergütungstarifverträgen geregelt, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt und unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden können. Für herausgehobene Funktionen oberhalb der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe werden individuelle Abreden getroffen (außertarifliche Tarifbeschäftigte).
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