Unterhalspflicht und mögliche Folgen bei Verletzung dieser Pflicht

 

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Unterhalspflicht und mögliche Folgen bei Verletzung dieser Pflicht 


Die Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nach § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und der Lebensbedarf des Berechtigten dadurch gefährdet wird.

Die wichtigsten Konsequenzen und Rahmenbedingungen im Überblick

Strafbarkeit

Wer sich vorsätzlich einer Unterhaltspflicht entzieht, riskiert laut § 170 StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.Besondere Fälle: Wird einer Schwangeren der Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthalten und dadurch ein Schwangerschaftsabbruch bewirkt, drohen sogar bis zu fünf Jahre Haft.

Voraussetzung

Strafbar macht sich nur, wer leistungsfähig ist – also eigentlich zahlen könnte – und dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet.Zivilrechtliche Zwangsvollstreckung: Neben dem Strafrecht kann Unterhalt auf Grundlage eines Urteils oder eines Vergleichs zwangsweise vollstreckt werden (z. B. durch Kontopfändung oder Lohnpfändung).

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Strafgesetzbuch (StGB)

  § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
 

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fußnote
§ 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 - 1 BvL 25/77 - 

 

 


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Red 20230918 / 20260713

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