Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG): § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

 

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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG): § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

 

Abschnitt 3
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.


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Red 20230918

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