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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert.
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Erster Abschnitt
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
§ 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
§ 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs
§ 7 Umfang des Versicherungsschutzes
§ 8 Übertragung der Leistungspflicht
§ 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung
§ 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang
§ 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung
§ 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung
§ 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Träger der Insolvenzsicherung
§ 16 Anpassungsprüfungspflicht
§ 17 Persönlicher Geltungsbereich
§ 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel
§ 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme
§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
§ 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zweiter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 30a (weggefallen)
§ 30d Übergangsregelung zu § 18
§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1024) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
mit folgenden Maßgaben:
a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist ausgeschlossen.
c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
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Red 20231122