Beamtenstatusgesetz: Neuordnung des Beamtenrechts

 

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Neuordnung des Beamtenrechts

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Die Rahmenkompetenz des Bundes ist mit der Änderung des Grundgesetzes entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes auszurichten.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbeamten tritt eine auf das Statusrecht begrenzte konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG regelt diese Kompetenz für Statusrechte und ? pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.

Beamtenstatusgesetz - Der Entwurf

Die Bundesregierung hat am 25. 10. 2006 einen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) beschlossen. Mit dem Beamtenstatusgesetz macht von der Kompetenz des Bundes Gebrauch und enthält einheitlich geltende Regelungen für die Landesbeamtinnen, Landesbeamten, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten. Dem Gesetz liegt die Konzeption zugrunde, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie z. B. bei Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses oder für Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten erschöpfend zu regeln. Da wo der Bund keine Regelung trifft, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Gleichzeitig wird dort, wo bereits heute eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestehen, Raum gelassen für landesrechtliche Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen oder landesspezifische Besonderheiten.

Das Beamtenstatusgesetz legt die beamtenrechtlichen Grundstrukturen fest, um eine einheitliche Anwendung des Dienstrechts zu gewährleisten. Für die darüber hinaus gehenden Rechte bildet Artikel 33 Abs. 5 GG die Klammer und gewährleistet die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes.

Die Leistungskraft einer modernen Verwaltung wird von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt. Daher sind die gesetzlichen Grundlagen den sich wandelnden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Für die öffentliche Verwaltung ist sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen werden kann. Dies gilt umso mehr angesichts der demografischen Entwicklung und der damit erwarteten Abnahme des Erwerbspersonenpotentials etwa ab dem Jahr 2015. Dies wird auch Auswirkungen auf die Personalgewinnung der öffentlichen Verwaltung haben und erfordert rechtzeitige Vorkehrungen für die Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenstatusgesetz legt daher den Kernbereich des einheitlich und unmittelbar geltenden Statusrechts fest, belässt aber den Ländern personalwirtschaftliche Gestaltungs- und Handlungsspielräume.

Auf der anderen Seite stehen die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Sie müssen den gestiegenen Anforderungen an die Aufgabenerledigung entsprechen. Im gemeinsamen Interesse der Beamtinnen und Beamten und der Dienstherren muss die Mobilität bei einem länderübergreifenden Dienstherrnwechsel auch in Zukunft sichergestellt sein. Das Gesetz trägt beidem Rechnung.

Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung geschaffen durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Dies gilt zum Beispiel für die Voraussetzungen zur Begründung bzw. Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder für Abordnung und Versetzung gerade zwischen verschiedenen Dienstherren. Die Möglichkeit der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auch an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes wird erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche  Aufgabenerledigung einfließen zu lassen. Gerade der Austausch zwischen dem öffentlichen Dienst, internationalen Organisationen und der Privatwirtschaft fördert das gegenseitige Verständnis.

Das Beamtenstatusgesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten dauerhaft, so dass es einer Befristung nicht zugänglich ist.

Der Gesetzentwurf, der das Recht des öffentlichen Dienstes in den Ländern regelt, ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

 

Der Inhalt des Beamtenstatusgesetzes (Entwurf) im Einzelnen:

1. Statusrechte und – pflichten
Das Gesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen. Keine Regelungen werden für die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung getroffen. Damit greift das Gesetz die Festlegungen der Föderalismuskommission auf, die in der Begründung zur Grundgesetzänderung aufgenommen worden sind.
Danach umfasst das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen:
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses wie z.
  B. Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht,
- statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,
- Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.
Diese Bereiche prägen wesentlich das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, in dem Beamtinnen und Beamte nach Artikel 33 Abs. 4 GG zu ihrem Dienstherrn stehen. Gleichzeitig wird damit die Aufgabenwahrnehmung in einem funktionsfähigen Gemeinwesen sichergestellt.
Das Bundesbeamtengesetz wird die Regelungen zum Statusrecht für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bundes übernehmen. Damit wird die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Die Einbeziehung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in den Geltungsbereich des Gesetzes ist hierzu nicht erforderlich.

2. Zeitgemäße Pflichtenregelung
Eine zeitgemäße Pflichtenregelung (§§ 34 ff.) wird entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen konkretisiert. Leitbild der Aufgabenerfüllung ist das Wohl der Allgemeinheit. Die ?volle Hingabe? an den Beruf, die für Beamtinnen und Beamte aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG folgt, wird mit dem Begriff des ?vollen persönlichen Einsatzes? Einem modernen Sprachgebrauch angepasst, ohne dass dies die Intensität der Dienstleistungspflicht verringern soll (§ 35) oder die besonderen Anforderungen, die der Dienst an einen Lebensberuf stellt. Ein weiterer Ansatz ist, die Korruption noch wirksamer zu
bekämpfen. Daher gilt die Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nicht mehr, wenn Anhaltspunkte für Korruptionsdelikte bestehen.

3. Stärkung der Mobilität
Das Gesetz gewährleistet die länderübergreifende Mobilität. Zusätzlich wird der vorübergehende Einsatz von öffentlichen Bediensteten in der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen stärker gefördert. Erfahrungen in anderen Bereichen werden unter erleichterten Voraussetzungen möglich und sollen stärker als bisher in die staatliche Aufgabenwahrnehmung einfließen (§ 21). Auf diese Weise werden gegenseitiges Verständnis und der Wissenstransfer erleichtert.

4. Nutzung personeller Ressourcen
Durch die Verankerung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung" soll eine vorzeitige Pensionierung nur noch erfolgen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine andere Tätigkeit mehr möglich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Damit wird für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mehr nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit abgestellt und ein längeres Verbleiben im Dienst ermöglicht. 

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Geltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Artikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Artikel 125a GG als Bundesrecht fort. Durch das vorliegende Gesetz wird das Rahmenrecht aber bereits in wesentlichen Teilen ersetzt und kann daher aufgehoben werden. Damit dient das Gesetz der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die für die Länder bereits im Wesentlichen im Beamtenstatusgesetz enthalten sind, aber für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes weiter gelten. Dies gilt auch für § 135 BRRG, der für die öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften zunächst weiter gilt, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.

Ausblick

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Beamtenstatusgesetzes am 25. Oktober 2006 beschlossen. Der Bundesrat hat dazu bereits eine Reihe von Änderungen gefordert, unter anderem, dass das Gesetz erst später als geplant in Kraft tritt. Mit der ersten Lesung im Bundestag kann im Februar 2007 gerechnet werden.
Nach Abschluss der Beratungen muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, damit es etwa im April 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Nach den Vorstellungen einiger Länder soll es jedoch in seinen wesentlichen Teilen erst zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten. 


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