Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

 

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Beamtenstatusgesetz vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert.

Abschnitt 8

Spannungs- und Verteidigungsfall
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.


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Red 20230919

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