Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 38 Diensteid

 

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG): § 38 Diensteid

Beamtenstatusgesetz vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Diensteid

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.


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Red 20230919

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