Kapitel 9, Teil 20: Beihilfe in Schleswig-Holstein
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Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage
Schleswig-Holstein hat eine eigene Beihilfenverordnung (BhVO).
Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.
Kostendämpfungspauschale
Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:
Besoldungsgruppen Betrag
- Stufe 1 A 2 bis A 6 60,00 Euro
- Stufe 2 A 7 bis A 9 120,00 Euro
- Stufe 3 A 10 und A 11 180,00 Euro
- Stufe 4 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2
R 1, H 1, H 2 u. H 3 240,00 Euro
- Stufe 5 A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4 360,00 Euro
- Stufe 6 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 480,00 Euro
- Stufe 7 Höhere Besoldungsgruppen 600,00 Euro
Dies gilt auch für Versorgungsempfänger.
Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (Bes.Gr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.
Kein Selbstbehalt für
- Anwärter
- Elternzeit ohne Besoldung
- Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung
- Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgemaßnahmen.
Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro).
Die im Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen 100,00 Euro überschreiten (nach 10 Monaten 15,00 Euro).
Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln; keine Praxisgebühr.
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mehr zu: Ausgabe 2012
- Kapitel 1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel 2, Teil 1: Tarifrecht bei Bund, Ländern und Gemeinden
- Kapitel 2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel 2, Teil 3: Tarifrecht für Arbeitnehmer der Länder ab 1.11.2006 (TV-L)
- Kapitel 2, Teil 4: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel 3: Besoldungsrecht in Bund und Ländern
- Kapitel 4, Teil 1: Bezüge und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 4, Teil 2: Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen
- Kapitel 4, Teil 3: Besoldungsrecht im Bund
- Kapitel 4, Teil 4: Besoldungsrecht in Baden-Württemberg
- Kapitel 4, Teil 5: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel 4, Teil 6: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel 4, Teil 7: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel 4, Teil 8: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel 4, Teil 9: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel 4, Teil 10: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel 4, Teil 11: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 4, Teil 12: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel 4, Teil 13: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 4, Teil 14: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 4, Teil 15: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel 4, Teil 16: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel 4, Teil 17: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 4, Teil 18: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel 4, Teil 19: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel 4, Teil 20: Tarifbeschäftigte in Bund, Ländern und Gemeinden
- Kapitel 4, Teil 21: Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst
- Kapitel 5: Arbeitszeit und Urlaub
- Kapitel 6: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel 7: Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte
- Kapitel 8, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Vorsorge
- Kapitel 8, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel 8, Teil 3: Beamtenversorgung
- Kapitel 8, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel 8, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel 9, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel 9, Teil 2: Die Pflegeversicherung
- Kapitel 9, Teil 3: Private Krankenversicherung
- Kapitel 9, Teil 4: Allgemeines zum Beihilferecht
- Kapitel 9, Teil 5: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel 9, Teil 6: Beihilfe in Baden-Württemberg
- Kapitel 9, Teil 7: Beihilfe in Bayern
- Kapitel 9, Teil 8: Beihilfe in Berlin
- Kapitel 9, Teil 9: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel 9, Teil 10: Beihilfe in Bremen
- Kapitel 9, Teil 11: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel 9, Teil 12: Beihilfe in Hessen
- Kapitel 9, Teil 13: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel 9, Teil 14: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel 9, Teil 15: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel 9, Teil 16: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel 9, Teil 17: Beihilfe im Saarland
- Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel 9, Teil 19: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel 9, Teil 20: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel 9, Teil 21: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel 10: Bausparen
- Kapitel 11: Soziales und Familie
- Kapitel 12: Steuer-ABC
- Kapitel 13: Zahlen, Daten, Fakten
- Kapitel 14: Stichwortverzeichnis und Autorenübersicht
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Ausgabe 2012) - Übersicht