Kapitel 9, Teil 18: Beihilfe in Sachsen

 

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Sachsen

Rechtsgrundlage

Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO)

Der Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu 2 Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden.

Kostendämpfungspauschale

Die verbleibende Beihilfe reduziert sich um 80,00 Euro je Kalenderjahr (außer bei Maßnahmen der Schwangerenüberwachung sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen; ebenso bei Waisen; GKV-Versicherten oder bei Elternzeit). Eine Praxisgebühr wird somit nicht erhoben. Ebenso sind Aufwendungen in Todesfällen in Sachsen weiter beihilfefähig.

Die Beihilfestelle ist verpflichtet, Rechnungsbelege für ab dem 01.01.2011 gekaufte Arzneimittel für eine Rechnungsprüfung aufzubewahren; das Beihilfeverfahren wurde dahingehend verändert, dass künftig Belege für Arzneimittel nicht mehr an den Beihilfeberechtigten zurückgeschickt werden. Andere Belege (z. B. Arztrechnungen) werden weiterhin zurückgeschickt.


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