Beamtenversorgung: Aktuelles aus Bund und Ländern

 

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Aktuelles aus Bund und Ländern

Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform

Bis zum August 2006 war das Beamtenversorgungsgesetz als Bundesgesetz mit Wirkung für alle Beamten in Deutschland in Kraft. Das ehemals bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz ist in seinen zentralen gesetzlichen Regelungen auch heute noch Grundgerüst und Maßstab der neuen und eigenständigen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern.

Auf dieser Basis haben mittlerweile alle Länder entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt. Darüber hinaus besteht mitunter aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden.

Auf den folgenden Seiten sind die wesentlichen Rechtsentwicklungen in Bund und Ländern seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht im Jahr 2006 aufgeführt und skizziert.

Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund des mittlerweile erheblichen Umfangs der bestehenden Rechtsgrundlagen und auch wegen möglicher zeitlicher Überholung nach der Erstellung des Werkes nicht gewährleistet werden. Zu berücksichtigen ist, dass viele der Dienstrechtsreformen in den Ländern im Hinblick auf ihren Umfang zu den größten Gesetzgebungsverfahren der Landtage seit ihrem Bestehen gezählt haben.

Aufgezeigt sind für Bund und Länder separat zunächst die Fundstellen der grundlegenden gesetzlichen Grundlagen des föderalisierten Beamtenversorgungsrechts. Weiter werden die unterschiedlichen Festlegungen bezüglich der Anhebung der Regel- und besonderen Altersgrenzen, der Antrags-Altersgrenzen die Regelungen zu den Versorgungsabschlägen und zur Höhe etwaiger Sonderzahlungen sowie zu den jüngsten Versorgungsanpassungen dargestellt. Bei den linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge halten alle Gesetzgeber an dem Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung von Besoldung und Versorgung fest. Allerdings kommt es teilweise zu deutlichen Unterschieden der Anpassungen zwischen den Gebietskörperschaften Der Tarifabschluss für Bund und Kommunen für die Jahre 2016 und 2017 wurde zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes übertragen. Für die Jahre 2018 und 2019 ist seitens des Bundes ebenfalls eine solche gesetzliche Übertragung vorgesehen.

Der Tarifabschluss für die Länder für 2017/2018 (+ 2,0 Prozent, mindestens 75 Euro zum 1.1.2017, +2,35 Prozent zum 1.1.2018) ist überwiegend inhaltsgleich, allerdings mit gewissen zeitlichen Verschiebungen auf die Landes- und Kommunalbeamten übertragen worden. Eigenständige, vom konkreten Tarifergebnis losgelöste Landesregelungen zur Bezügeanpassungen gibt es dagegen in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen.

Für Versorgungsempfänger war lange Zeit hinsichtlich der Anpassungsgesetze beachtlich, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 69 e BeamtVG auslöst und daher eine 1:1-Übertragung der Besoldungsanpassungen in materieller Höhe nicht erfolgte. Diese Reform ist mittlerweile beim Bund und in allen Ländern abgeschlossen, so dass Bezügeerhöhungen für aktive Beamte und Versorgungsempfänger wieder materiell identisch sind. Dagegen sind die gesetzlichen Übertragungen des Tarifergebnisses häufig um 0,2 Prozentpunkte verringert, um den Unterschiedsbetrag den jeweiligen Versorgungsrücklagen zuzuführen.

Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und der uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) geschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselte (Inkrafttreten zum 1. Januar 2011).

Dieser Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

Im Folgenden werden schließlich die wesentlichen seit der Föderalismusreform durchgeführten oder absehbaren materiellen Neuerungen im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.



Rechtsgrundlage Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160); zuletzt bekannt gemacht am 24.02.2010 (BGBl. I, S. 150).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2014: 2,8 Prozent linear. Zum 01.03.2015: 2,2 Prozent linear. Zum 01.03.2016: 2,2 Prozent linear. Zum 01.02.2017: 2,35 Prozent linear. 2018 und 2019 noch nicht feststehend.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG mittels Überleitungsbeträgen im Falle einer Rückstufung.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand von 450 Euro auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Teilweise mit Rückwirkung verbesserte Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen (u.a. besondere Auslandsverwendung, Höhe der einmaligen Unfallentschädigung).
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Besondere Regelungen beim vorgezogenen Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr und bei den Postnachfolgeunternehmen.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage bis einschließlich zum Jahr 2024.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs (bezogen auf das Jahr 2004) integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Gesondertes Altersgeldgesetz im September 2013 in Kraft gesetzt. Altersgeldfähige Dienstzeit von 7 Jahren erforderlich, davon 5 im Bundesdienst.


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG).

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit
von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lj.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Berücksichtigung von Hochschul-/Fachhochschulzeiten begrenzt (3 J. und 855 Tage).
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf insgesamt max. 5 Jahre.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Besondere Altersgrenze: neue Antragsaltersgrenze (60. Lj.)
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Neudefinition der Höchstgrenzen bei Anrechnung von Erwerbs-/ Erwerbsersatzeinkommen.
- Altersteilzeit (nur noch für Schwerbehinderte) weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger wurde in das Grundgehalt i.H.v. 2,5 % eines Jahresbezugs integriert.
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst wurde zu Beginn 2011 eingeführt. Im Rahmen einer beabsichtigten Trennung der Systeme. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.




Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Bayern

Rechtsgrundlage
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (Bay-BeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht.


Altersgrenzen
Altersgrenzen Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre (entsprechend Rentenrecht). Ausnahme bei langjährigem Schicht- oder Wechselschichtdienst durch Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lj. (die allg. Antragsaltersgrenze bleibt beim 64. Lj.).

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung von Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schrittweises entfällt der Ausgleichsbetrag bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Wegfall der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Altersteilzeit nur noch nach Maßgabe der Relation zur Vollzeit ruhegehaltfähig.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag; materielle Verdoppelung der bisherigen Bundesregelung für vor 1992 geborene Kinder.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % von 1/12 der für das Kj. zustehenden Bezüge; 84,29 % des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst Versorgungsabfindungs-Regelung bei Wechsel in einen Mitgliedsstaat der EU beabsichtigt.


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Berlin

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Überleitung und Änderung im Rahmen des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Altersgrenzen
Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 65. Lebensjahr; Ermäßigungen sind nach 15 Jahren feuerwehrtechnischem Dienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lj. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt beim 63. Lj.

Versorgungsabschlag
Versorgungsabschlag 0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) bei vorzeitigem Ruhestandseintritt. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zum Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassungen der Beamtenversorgung an höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Modifizierte Verlängerung bei Versorgungsrücklage um zwei Jahre (beabsichtigt).
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes (beabsichtigt).
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: Regelung für das Jahr 2018: 650 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab BesGr A 10).
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (keine Regelung vorhanden)


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Brandenburg

Rechtsgrundlage

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) vom 20.11.2013 (GVBl. 2013, Nr. 32). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr ab dem Jahr 2014. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besonderen Altersgrenzen für Vollzugsdienste werden ebenfalls schrittweise um 2
Jahre angehoben und liegen laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65.
Lebensjahr; tätigkeits- oder dienstabhängige Ermäßigungen bei Polizei und Feuerwehr möglich. Besondere Antragsaltersgrenze für Vollzugsdienste mit dem 60. Lebensjahr. Ausnahmeregelungen zur 65er-Altersgrenzenanhebung bei Vorliegen besonders langer Dienstzeiten entsprechend den Bestimmungen im Bundesrecht.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Berücksichtigung von Hochschul-/Fachhochschulzeiten begrenzt (3 J. und 855 Tage).
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch
bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.
- Erweiterung der Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Rentenanspruchs.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Abschaffung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verheiratete Beamte und Versorgungsempfänger unter Besitzstandswahrung.
- Höhe der Witwenversorgung wird für alle ab 2014 hinzutretenden Fälle auf 55 v. H.
festgesetzt; Abschaffung der bisherigen Besitzstandsregelung für die Zukunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem
Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75
v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Es gibt keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Kein Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Bremen

Rechtsgrundlage
Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (Brem-BeamtVG) vom 04.11.2014 (GBl. 2014, Nr. 113, S. 458). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Berücksichtigung von Hochschul-/Fachhochschulzeiten begrenzt (3 J. und 855 Tage).
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Reduzierung des versorgungsrechtlichen Sterbegelds (beabsichtigt).
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Anhebung der pauschalen Hinzuverdienstgrenze bei dienstunfähigkeitsbedingtem, vorzeiten Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Vermindernde Faktorisierung der Bezüge der Versorgungsempfänger im Mai/Oktober 2013 zur Fortführung der Versorgungsrücklage.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Es gibt keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (eingeführt zu Beginn 2015). Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Hamburg

Rechtsgrundlage
Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) vom 26.01.2010 (GVBl. Nr. 4, S. 23). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen Beamtenversorgungsgesetz 2006 – unter Berücksichtigung der Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsrechts.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besonderen Altersgrenzen für die Vollzugsdienste bleiben zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 400 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Materiell eigenständige Versorgungsregelung zum Kindererziehungszuschlag.
- Einbau der pauschalierten jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden sowohl mittels einer gesonderten Minderung als auch einer anschließenden Erhöhung modifiziert bemessen.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: bis BesGr A 12 werden 500 Euro gezahlt; ab BesGr A 13 entfallen
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (befristet bis Ende 2019 eingeführt); Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Hessen

Rechtsgrundlage
Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218). Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lj. abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lj. geschaffen.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der
jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger (2,66 v. H. eines Jahresbezugs, monatl. Auszahlung)
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (eingeführt mit Wirkung zum 01.03.2014). Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren beim letzten Dienstherrn erforderlich.


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage
Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz – BeamtVÜG M-V) vom 04.07.2011.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die Vollzugsdienste der Laufbahngruppe 2 treten künftig mit Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: bis A 9: 38,001 %, A 10 bis A 12, C 1: 33,3 %, Übrige: 29,382 % eines Monatsbezugs.
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (Keine Regelung vorhanden)


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Niedersachsen

Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (GVBl. Nr. 28, S. 422), neu bekannt gemacht am 02.04.2013 ((GVBl. Nr. 5, S. 73). (Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Größtenteils inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Beamtenversorgungsrechts mit landesrechtlichen Änderungen/Ergänzungen).

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst oder besonderer Verwendung. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung materiell eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger : Nein
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (eingeführt mit Wirkung zum 01.01.2013. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GVBl. Nr. 18, S. 310). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für die Vollzugsdienste von Polizei und Justiz um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lj. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung bleibt beim 60. Lj. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lj. Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze für Polizeivollzugsdienste mit Vollendung des 60. Lj.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Berücksichtigung von Hochschul-/Fachhochschulzeiten begrenzt (3 J. und 855 Tage).
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Verminderung der Ruhegehaltfähigkeit von Altersteilzeit auf 8/10
- Erhöhung des pauschalen, anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit auf 525 Euro monatlich.
- Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter Beibehaltung der externen Versorgungsteilung.
- Einführung eines Anspruchs auf Versorgungsauskunft ab Vollendung des 55. Lebensjahres (ab 2021 Mitteilung im 3-Jahres-Rhythmus beabsichtigt).
- Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellungzulagen mit Wirkung für die Zukunft.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,6 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Schaffung einer eigenständigen Verjährungsregelung von 3 Jahren.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: Integration der bisherigen separaten Zahlung in die Grundgehaltstabelle; Korrektur der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mittels eines Faktors für die BesGr A 7 und A 8 (0,99518) sowie ab BesGr A 9 (0,99349).
- Keine Regelung bei Altersgeldanspruch und freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Neufassung im Rahmen des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen um 2 Jahre bis zum Jahr 2031. Lehrkräfte treten nach Ende des Schuljahres der Vollendung des 65. Lj. in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 64. Lj.; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lj. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lj. Die Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung wird auf das 61. Lj angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Berücksichtigung von Hochschul-/Fachhochschulzeiten begrenzt (3 J. und 855 Tage).
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Versorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich (Abschaffung Pensionistenprivileg).
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Neue eigenständige Regelungen beim Kindererziehungszuschlag (dynamische Festbeträge)
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstigen Alterssicherungsleistungen in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger (in das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs integriert)
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (bisher nur für kommunale Wahlbeamte eingeführt).




Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung im Saarland

Rechtsgrundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006).

Ende Kasten

Altersgrenzen

Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste
werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab
A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Beginn Kasten S. 208


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Sachsen

Rechtsgrundlage

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Sächs-BeamtVG) vom 18.12.2013 (GVBl. Nr. 18, S. 970). Neufassung im Rahmen des Gesetzes des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordungsgesetz).

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht
zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer
Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das
60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand
anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 66,47 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem
Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Schaffung einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.
- Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geb. Kinder (beabsichtigt).
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld (beabsichtigt).
- Keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (zunächst befristet
eingeführt, aber Ende 2018 aufgehoben).


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage
Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt – in der Fassung vom 8. Februar 2011 (entspricht dem Beamtenversorgungsgesetz 2006 unter Einschluss einzelner Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze). Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und zur Neuregelung des Landesbeamtenversorgungsrechts wurde von der bis 2016 amtierenden Regierung nicht mehr verabschiedet und ist verfallen; eine neue Einbringung des Entwurfs ist im Jahr 2017 erfolgt.

Altersgrenzen
Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Gesetzentwurf: Anhebung der jeweiligen Alters grenzen um zwei Jahre entsprechend dem Bundesbeamtenrecht ist in Vorbereitung.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Die Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres soll entfallen.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen  Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen beim Versorgungsabschlag.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: Wiedereinführung in Höhe von 3 v. H. (erdienter Ruhegehaltssatz, mindestens 200 Euro. Hinterbliebene anteilig.
- Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst (Regelung beabsichtigt).


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage
Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26.01.2013 (GVBl. Nr. 3, S. 153). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Berücksichtigung von Hochschul-/Fachhochschulzeiten begrenzt (3 J. und 855 Tage).
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Einige gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen (Ende 2012 ausgelaufen).
- Eingeschränkte Übernahme von Bundesregelungen zur Einsatzversorgung
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zur Versorgung.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: bis A 10: 330 Euro, Hinterbliebene 200 Euro und Waisen 50 Euro (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
- Kein Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


Auf dieser Seite informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Thüringen

Rechtsgrundlage
Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (Thür-BeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99). Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA).

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. Bis 64. Lebensjahr als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Weitere versorgungsrechtliche Besonderheiten
- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Ehe nach Beamtenversorgung.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 59,15 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6.
- Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen (Ende 2016 ausgelaufen).
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.
- Sonderzahlung für Versorgungsempfänger: nach BesGr gestaffelt (0,84 bis 3,75 Prozent eines Jahresbezugs in das Grundgehalt integriert).
- Kein Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


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