Rund ums Geld im öffentlichen Dienst: Bausparförderung

 

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Bausparförderung 

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Bausparförderung

Der Staat (der Bund, die Länder und die Gemeinden) unterstützt den Erwerb von Wohneigentum auf vielfältige Weise. Hierzu zählt auch die Förderung beim Bausparen. Das beginnt bereits in der Sparphase und setzt sich bei der Finanzierung weiter fort. Um kein Geld zu verschenken, sollte man die Fördermaßnahmen gut kennen.
Laut Vermögensbildungsgesetz können jährlich bis zu 480 Euro vermögenswirksame Leistungen (VL) auch auf Bausparverträgen angelegt werden. Im öffentlichen Dienst/Sektor zahlen die Arbeitgeber – je nach Tarifvertrag bzw. Gesetzesregelung – bis zu 40 Euro monatlich dazu. Der Staat zahlt auf VL neun Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage. Wer den Höchstbetrag von 470 Euro spart, erhält 47 Euro Prämie.

Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz werden bei Bausparverträgen bis zu 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr bei Verheirateten und maximal 512 Euro bei Ledigen gefördert. Seit 1. 1. 2004 beträgt die Wohnungsbauprämie nur noch 8,8 Prozent.

Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderungen ist, dass folgende Einkommensgrenzen im Jahr nicht überschritten werden:

 Arbeitnehmer-Sparzulage

 Wohnungsbauprämie

 Ledige  17.900 Euro  Ledige  25.600 Euro
 Verheiratete  35.800 Euro  Verheiratete  51.200 Euro

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Gesetzesänderung 2007

Wie wirkt sich die Gesetzesänderung 2007 auf Ihre Finanz- und Vermögensplanung aus? Das haben wir für Sie kurz zusammengefasst.

Freistellungsauftrag - Neue Freibeträge ab 01.01.2007

Durch Änderung des §20 Abs. 4 EStG wird ab 01.01.2007 der Sparerfreibetrag auf 750 Euro für Ledige bzw. 1.500 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten herabgesetzt. Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 bzw. 102 Euro bleibt hiervon unberührt, so dass sich neue Höchstbeträge von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten ergeben.

ACHTUNG WICHTIG: Alle erteilten Freistellungsaufträge, die noch für das laufende Jahr 2006 gelten, werden für Erträge, die nach dem 31.12.2006 zufließen, betragsmäßig per 01.01.2007 automatisch auf 56,37 Prozent des ursprünglich erteilten Freibetrages reduziert.

Freistellungsaufträge, die erst gültig ab 01.01.2007 erteilt werden, dürfen nicht mehr auf den alten Freistellungsauftragsformularen eingereicht werden.


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Red 20230918

 

 

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